Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. freie Verpflegung bei stationärer Rehabilitationsmaßnahme. keine Einkommensberücksichtigung bzw Kürzung der Regelleistung
Leitsatz (amtlich)
Die während einer stationären Rehabilitationsmaßnahme gewährte Verpflegung ist kein Einkommen im Sinne von § 11 SGB 2; eine Kürzung der SGB-2-Regelleistung ist ausgeschlossen.
Tenor
Der Änderungsbescheid vom 20. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2006 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 20.Oktober 2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 7. und 23. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28. Februar 2007 verurteilt, dem Kläger über die im Leistungszeitraum 1. November 2006 bis 30. April 2007 hinaus bewilligten Leistungen zusätzliche Leistungen in Höhe von 120,75 Euro monatlich vom 1. November 2006 bis zum 31. Januar 2007 sowie in anteiliger Höhe für die Zeit vom 1. Februar bis zum 5. Februar 2007 zu gewähren.
Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Kürzung von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - SGB II - während eines stationären Krankenhausaufenthaltes des Klägers.
Mit Bescheid vom 12. Mai 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 4. Juli 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13. Juli 2006 bewilligte der Beklagte dem 1968 geborenen, allein stehenden Kläger Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 28. April bis 31. Oktober 2006 in Höhe von 628,90 Euro ab dem 1. August 2006.
Vom 16. Oktober 2006 bis zum 5. Februar 2007 befand der Kläger sich zur stationären Behandlung im Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme der Deutschen Rentenversicherung in den Kliniken D - Verhaltensmedizinisches Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen und Psychosomatik.
Mit Änderungsbescheid vom 20. Oktober 2006 senkte der Beklagte die dem Kläger gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes “ab Beginn der Rehamaßnahme„ für den Zeitraum ab dem 16. Oktober 2006 ab. Für die Kläger wurde nunmehr ein Gesamtleistungsbetrag von 564,50 Euro wegen einer Kürzung der Regelleistung um 35% festgesetzt.
Auf den Fortzahlungsantrag des Klägers bewilligte der Beklagte durch Bescheid vom 20. Oktober 2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 7. November 2006 und vom 28. Februar 2007, der nach § 96 Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. November 2006 bis zum 30. April 2007, wobei er statt eines Regelsatzes von 345,00 Euro für den Zeitraum 1. November 2006 bis zum 5. Februar 2007 nur Leistungen in Höhe von 215,25 Euro monatlich - im Februar 2007 entsprechend anteilig - berücksichtigte, also den Regelsatz um 35% oder 120,75 Euro kürzte.
Den Widerspruch des Klägers gegen beide Bescheide wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2006 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die von dem Kläger erhaltene Vollverpflegung für die Dauer des stationären Aufenthaltes in der Klinik seinen Bedarf um einen Anteil der Regelleistung von 35% mindere.
Mit der hiergegen gerichteten Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung, dass die Verpflegung in der Klinik weder im Wege der Bedarfssenkung noch als Einkommen zu berücksichtigen sei.
Der Kläger beantragt,
1) den Änderungsbescheid vom 20.Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2006 aufzuheben und
2) den Beklagten unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 20. Oktober 2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 7. und 23. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28. Februar 2007 zu verpflichten, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum vom 1. November 2006 bis zum 5. Februar 2007 in ungekürzter Höhe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, dass es sich bei der an den Kläger im Rahmen der Rehabilitationsmaßnahme um einen Geldwert handele, der die Hilfebedürftigkeit des Klägers mindere. Die Kürzung erfolge aufgrund einer Arbeitsanweisung der Bundesagentur für Arbeit.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Leistungsakte des Beklagten verwiesen, die der Kammer vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Sie ist auch begründet.
Der angefochtene Änderungsbescheid vom 20. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2006 für den Leistungszeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Oktober 2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläge...