nicht rechtskräftig
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt, ihm den Dienstbeschädigtenausgleich (DBA) in Höhe der Grundrente "West" zu zahlen.
Der im geborene Kläger war in der ehemaligen DDR in der Zeit vom September 1952 bis November 1987 bei der nationalen Volksarmee, schied zum Dezember 1987 aus dem Dienst der NVA aus und bezog seitdem eine Dienstbeschädigtenteilrente (Minderung der Erwerbsfähigkeit 30 v.H.) und eine Übergangsrente nach der Versorgungsordnung der NVA.
Der Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 21. Juli 1997 mit Wirkung ab Januar 1997 einen Dienstbeschädigungsausgleich (DBA) nach einem Körper- und Gesundheits-schaden in Höhe von 30 v.H ... Hierbei rechnete der Beklagte die Grundrente von 213 DM nach § 84a des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) mit dem "Umrechnungsfaktor im Beitrittsgebiet" 0,8228 um und zahlte daher dem Kläger einen DBA in Höhe von 175 DM/Monat. Der DBA wurde zum Juli 1997 (Bescheid vom 17. Februar 1998) und Juli 1998 (Bescheid vom 25. November 1998) entsprechend den Rentenanpassungen in der Kriegsopferversorgung angepasst.
Mit Bescheid vom 12. Januar 2000 erfolgte die erneute Anpassung, ab Juli 1999 wurden 191 DM gezahlt.
Am 14. März 2000 entschied das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 284/96), das § 84a BVG insoweit nichtig ist, als nach Dezember 1998 die Beschädigtengrundrente für Kriegsopfer im Beitrittsgebiet anders berechnet wird als im übrigen Bundesgebiet.
Unter dem 16. August 2000 ergibt ein weiterer Bescheid des Beklagten, wonach ab Juli 2000 der DBA in Höhe von 192 DM gewährt werde.
Mit Gesetz vom 6. Dezember 2000 (BGBl. I Seite 1676) wurde dem § 84a BVG ein Satz 3 angefügt. Danach gelten die Sätze 1 und 2 ab Januar 1999 nicht für Beschädigtengrundrente nach § 31 Abs.1 Satz 1 BVG von Berechtigten nach § 1 BVG sowie für die Beschädigtengrundrente von Berechtigten nach dem HHG, dem StrRehaG und dem VerwRehaG, die in entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG gezahlt werden.
Der Beklagte nahm nunmehr die Rentenanpassungen zum Juli 2001 (Bescheid vom 10. August 2001, Zahlbetrag nun 196 DM) und zum Juli 2002 (Bescheid vom 10. September 2002, Zahlbetrag 103 Euro) vor. Hierbei rechnete der Beklagte weiter die Grundrente "West" nach der Vorschrift des § 84a BVG um und zahlte einen entsprechend geringeren Betrag als die Grundrente "West".
Am 23. September 2003 entschied das Bundessozialgericht (BSG) im Verfahren B 4 RA 54/02 R, das sich ab Januar 1999 die Höhe des DBA nach den jeweiligen Werten der Grundrente im Sinne des § 31 BVG bemesse und insbesondere nicht nach § 84a BVG gekürzt festzustellen sei.
Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 9.Oktober 2003 ab 1. Juli 2003 einen monatlichen DBA des Klägers in Höhe von 104 Euro fest, wobei weiter die Kürzung nach § 84a BVG erfolgte.
Der Kläger, der sämtliche vorgenannten Bescheide des Beklagten nicht mit dem Widerspruch angefochten hatte, beantragte im März 2004 die Neufeststellung des DBA ab Januar 2000 und wies auf das Urteil des BSG hin.
Der Beklagte lehnte mit dem im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Bescheid vom 22. März 2004 die Rücknahme seiner Bescheide nach § 44 SGB X ab. Diese seien rechtmäßig, es bestehe kein Anspruch auf DBA in Höhe der Grundrente "West". Das BSG-Urteil stelle einen Einzelfall dar, aus dem keine allgemeinen Rückschlüsse gezogen werden könnten.
Den Widerspruch des Klägers vom 5. April 2004 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2004 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die am 16. Juli 2004 zum Sozialgericht Berlin erhobene Klage, mit der der Kläger an seinem Begehren festhält und geltend macht, er halte das BSG-Urteil für allgemeingültig. Gegebenenfalls beantrage er, die Sprungrevision zuzulassen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 22. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, unter Abänderung der Bescheide vom 12. Januar 2000, 16. August 2000, 10. August 2001, 10. September 2002 und 9. Oktober 2003 den monatlichen Anspruch auf Dienstbeschädigungs- ausgleich ab Januar 2000 in Höhe von 220 DM, ab Juli 2000 in Höhe von 221 DM, ab Juli 2001 in Höhe von 225 DM, ab Januar 2002 in Höhe von 115 EUR, ab Juli 2002 in Höhe von 117 EUR und ab Juli 2003 in Höhe von 118 EUR neu festzustellen und unter Anrechnung bereits gezahlter Beträge nachzuzahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Der Beklagte hat zunächst darauf abgestellt, das das BSG-Urteil Bindungswirkung nur zwischen den Parteien entfalte. In einem ausführlichen Schriftsatz vom 11. Oktober 2004 ist der Beklagte sodann erstmals inhaltlich auf BSG-Urteil eingegangen, auf dieses Schreiben wird Bezug genommen.
Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie de...