Entscheidungsstichwort (Thema)
Fremdrentenrecht. Spätaussiedler. Hinterbliebene mit eigener Rente. Begrenzung der anrechenbaren Zeiten auf 25 Entgeltpunkte
Orientierungssatz
Die Kammer kann der Ansicht des 4. Senats in seiner Entscheidung vom 30.8.2001 - B 4 RA 118/00 R = BSGE 88, 288 = SozR 3-5050 § 22b Nr 2 sowie des 13. Senates vom 11.03.2004 - B 13 RJ 44/03 R, wonach die Begrenzung der anrechenbaren Zeiten nach dem Fremdrentengesetz auf 25 Entgeltpunkte (§ 22b Abs 1 S 1 FRG) keine Anwendung findet, wenn ein Begünstigter neben einem Recht aus eigener Versicherung ein abgeleitetes Recht auf Hinterbliebenenrente hat, nicht folgen (vgl LSG Schleswig vom 12.12.2002 - L 5 Kn 2/02, LSG Essen vom 30.7.2003 - L 8 RJ 64/03, SG Berlin vom 8.1.2004 - S 30 RJ 824/03 und SG Berlin vom 24.7.2003 - S 30 RJ 526/03).
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Auszahlung der ihm dem Grunde nach zuerkannten großen Witwerrente aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau L Sch (künftig: die Versicherte).
Sowohl der ... 1932 geborene Kläger als auch die ... 1936 geborene und ... 2003 verstorbene Versicherte erhielten zu Lebzeiten Altersrente (der Kläger seitens der Bundesknappschaft, die Versicherte seitens der Beklagten), wobei in beiden Fällen die der Rentengewährung zu Grunde liegenden Entgeltpunkte unter Berücksichtigung der Regelung des § 22 Abs. 3 Fremdrentengesetz (FRG) auf jeweils 20 Entgeltpunkte gekürzt worden waren.
Der Kläger beantragte am 30. Januar 2004 bei der Beklagten die Gewährung einer großen Witwerrente aus der Versicherung der Versicherten. Mit Bescheid vom 5. März 2004 entschied die Beklagte, dass dem Kläger vom 1. Januar 2004 an grundsätzlich ein Anspruch auf große Witwerrente zustehe. Allerdings werde die Rente vom 1. Januar 2004 an nicht gezahlt, da die nach der Regelung des § 22 b Abs. 1 FRG zulässiger Weise zu Grunde zu legenden höchstens 25 Entgeltpunkte (EP) bereits bei der ihm von der Bundesknappschaft gewährten Altersrente in vollem Umfange berücksichtigt worden seien. Der Kläger erhob gegen diese Entscheidung am 22. März 2004 Widerspruch und bezog sich dabei auf die Entscheidung des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 30. August 2001 - B 4 RA 118/00 R -, wonach diese Regelung keine Anwendung finde, wenn dem Begünstigten neben einem Recht auf eigene Versicherung ein abgeleitetes Recht auf Hinterbliebenenrente aus der Versicherung eines Dritten zustünde. Die Beklagte hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2004 zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die vom BSG vertretene Auffassung von den Rentenversicherungsträgern nicht geteilt werde, da die Anwendung des § 22 b FRG auf Hinterbliebenenrenten nach seinem Wortlaut keineswegs ausgeschlossen sei. Auch würde dies andernfalls der Regelungsabsicht des Gesetzgebers entgegenstehen, wonach die Höhe des FRG-Anteiles einer Rente am Bedarf orientiert sei.
Mit am 3. Mai 2004 erhobener Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf die Gründe der Entscheidung des zitierten Senates des BSG vom 30. August 2001.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 5. März 2004 sowie den Widerspruchsbescheid vom 31. März 2004 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die dem Grunde nach anerkannte große Witwerrente zur Auszahlung zu bringen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der Begründung wird Bezug genommen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Im Übrigen verweist sie auf die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) - künftig: RV-NG - (Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen, Bundestagsdrucksache 15/2149), wonach mit der beabsichtigten Neufassung des § 22 b Abs. 1 FRG klargestellt werden solle, dass entgegen der Auffassung des BSG in seiner Entscheidung vom 30. August 2001 auch für einen einzelnen Berechtigten mit Anspruch auf eine eigene Versichertenrente und auf eine Hinterbliebenenrente der Höchstwert für alle seine Renten insgesamt auf 25 EP zu begrenzen sei.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Auszahlung der ihm dem Grunde nach zuerkannten großen Witwerrente aus der Versicherung der Versicherten hat. Denn die dem Kläger grundsätzlich zustehende großer Witwerrente gemäß § 46 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) wurde in rechtmäßiger Weise in Ansehung der Regelung des § 22 b Abs. 1 FRG nicht zur Auszahlung gebracht.
Gemäß § 22 b Abs. 1 FRG werden für anrechenbare Zeiten nach dem FRG für einen Berechtigten hö...