Leitsatz (amtlich)

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld kann aus der Wahrnehmung des Mandats als Bundestagsabgeordneter nicht abgeleitet werden. Das Bundestagsmandat ist weder eine beitragspflichtige Beschäftigung noch einer solchen nach §§ 107, 104 AFG gleichgestellt. Hierin liegt kein Verstoß gegen das Behinderungsverbot des Art 48 Abs 2 GG oder gegen das Willkürverbot des Art 3 GG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2052466

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