Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonderversorgungssystem des MfS. Entgeltbegrenzung. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

Die Begrenzung des berücksichtigungsfähigen Entgeltes nach § 7 Abs 1 AAÜG iVm Anl 6 des AAÜG verstößt weder gegen Bestandsgarantien des Einigungsvertrages noch gegen Verfassungsrecht.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 06.11.1996; Aktenzeichen 5/4 RA 87/94)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2060906

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