Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonderversorgungssystem des MfS. Entgeltbegrenzung. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Die Begrenzung des berücksichtigungsfähigen Entgeltes nach § 7 Abs 1 AAÜG iVm Anl 6 des AAÜG verstößt weder gegen Bestandsgarantien des Einigungsvertrages noch gegen Verfassungsrecht.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI2060906 |
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