Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit. Anhebung der Altersgrenze. Vertrauensschutzregelung. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Weder die Aufhebung des § 38 SGB 6 iVm der Änderung des § 41 SGB 6 durch das Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand (RuStFöG) vom 23.7.1996 (BGBl I 1996, 1078) bzw das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG 1999) vom 16.12.1997 (BGBl I 1997, 2998), noch die geänderte Bestimmung des § 237 SGB 6 sind verfassungswidrig.
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Reduzierung seines Rentenzahlbetrages.
Der ... 1941 geborene Kläger war zuletzt bei der Firma D als Meister im Werkzeugbau -- Leiter der Vorfertigung -- beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde im April 1982 zur D begründet. Mit Aufhebungsvertrag vom 26. Mai 1997 vereinbarte der Kläger mit seinem damaligen Arbeitgeber -- D -- die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 1997. Als Abfindung wurde eine Summe von 150.000.00 DM vereinbart. Im Anschluss an die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 1997 vereinbarte der Kläger mit seinem damaligen Arbeitgeber einen befristeten Arbeitsvertrag vom 1. Februar 1998 bis zum 31. Dezember 1998. Der Kläger bezog, während der am 1. Januar 1999 beginnenden Arbeitslosigkeit, bis zum 28. August 2001 Arbeitslosengeld. Im Juni 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Arbeitslosigkeit. Mit Bescheid vom 11. Oktober 2001 gewährte die Beklagte dem Kläger eine am 1. Oktober 2001 beginnende Rente wegen Arbeitslosigkeit. Die Beklagte ermittelte aus dem Versicherungskonto des Klägers Entgeltpunkte in Höhe von 62,7856 EP. Als zugrunde zu legende EP ermittelte sie 52,0493 EP, indem die sich aus dem Versicherungskonto ergebende EP-Zahl 62,7856 mit dem reduzierten Zugangsfaktor von 0,829 multipliziert wurde. Den Zugangsfaktor errechnete sie aus der Anzahl der Monate, die der Kläger vor Vollendung des 65. Lebensjahres unter Berücksichtigung der Anlage 19 zu SGB VI (57 Monate) multipliziert mit 0,003 ergab.
Der Kläger stellte im April 2002 bei der Beklagten einen Antrag auf Überprüfung der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Zur Begründung gab er an, dass die nunmehrige Reduzierung seines Rentenzahlbetrages aufgrund des Gleitegesetzes keinen verfassungsrechtlichen Bestand haben könne. Insoweit sei ein verfassungswidriger Eingriff in seine aus Artikel 14 und 3 Grundgesetz folgenden Rechte erfolgt. Mit Bescheid vom 24. Juni 2002 lehnte die Beklagte eine Rücknahme des Bescheides vom 11. Oktober 2001 ab. Zur Begründung führt sie an, dass der Kläger nicht unter die in § 237 Abs. 4 SGB VI aufgelistete Vertrauensschutzregelung falle. Der hiergegen erhobene Widerspruch, der unter anderem damit begründet wird, dass die durch das Rentenreformgesetz 1992 geschaffene Übergangsregelung einen Vertrauensschutz begründet habe, die der Gesetzgeber nicht in den nunmehr erfolgten kurzzeitigen Anhebungsschritten habe aufheben können, wurde von der Widerspruchsstelle der Beklagten durch Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2002 zurückgewiesen. Zur Begründung führt die Widerspruchsstelle aus, dass sie als Organ der Exekutive im Rahmen des Rechtsstaatsprinzips an Recht und Gesetz gebunden sei (Art. 20 Abs. 3 GG).
Mit der dagegen am 31. Oktober 2002 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Ziel weiter. Zur Begründung führt er an, dass er durch die Neuregelung des § 237 und die Aufhebung des § 38 SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes in seinen verfassungsrechtlich garantierten Rechten verletzt werde. Insoweit liege aufgrund der Neuregelung durch das Gleitegesetz ein verfassungswidriger Eingriff in seine Rechte aus Art. 14 GG vor. Die ursprüngliche Regelung des Rentenreformgesetzes 1992 habe insoweit einen Vertrauenstatbestand begründet, als er mit einer entsprechenden Kürzung seiner Rente nach dieser ursprünglichen Gesetzesfassung nicht rechnen musste. Die nunmehr vorgenommene schnellere und in einem kürzeren Zeitraum erfolgende Anhebung der Altersgrenzen stelle einen unzulässigen Eingriff in sein aus Art. 14 geschütztes Eigentumsrecht dar. Die in dem parteiübergreifenden Konsens gefundene Rentenreformgesetzgebung 1992 habe zunächst eine verlässliche Grundlage für die entsprechend rentennahen Versicherungsjahrgänge begründet. Diese Vertrauensschutzregelung habe der Gesetzgeber nicht, zumindest nicht so kurzfristig, wieder abändern dürfen.
Im Übrigen verstoße die vom Gesetzgeber gewählte Stichtagsregelung (14. Februar 1996) gegen den aus Art. 3 folgenden Gleichheitsgrundsatz.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Juni 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2002 und unter Abänderung des Bescheides vom 11. Oktober 2001, dem Kläger eine Altersrente für Arbeitslose ohne Abzüge zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage a...