nicht rechtskräftig

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für Forderungen eines Krankenhauses auf Grund von für einen Versicherten erbrachten Krankenhausbehandlungsleistungen ist, soweit § 69 SGB 5 in der zum 1.1.2000 in Kraft getretenen Fassung Anwendung findet, für die Verjährung nicht mehr auf § 45 SGB 1 abzustellen (daher keine Abweichung zu BSG vom 17.6.1999 - B 3 KR 6/99 R = SozR 3-1200 § 45 Nr 8).

2. Stellt die Übersendung der Rechnung durch das Krankenhaus nach dem auf der Grundlage von § 112 Abs 2 SGB 5 geschlossenen Krankenhausbehandlungsvertrag eine Fälligkeitsvoraussetzung dar, beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres des Rechnungszugangs bei der zuständigen Krankenkasse.

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.412,27 EUR zu zahlen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über Krankenhausbehandlungskosten.

Das 1996 geborene Kind S. S. wurde auf Verordnung der Ärztin für Kinderheilkunde W. in die D-Kliniken, die in Trägerschaft der Klägerin stehen, eingewiesen. Auf dem Verordnungsformular gab die Vertragsärztin W. als Krankenkasse der Versicherten die AOK Berlin an.

S. war tatsächlich jedoch im Rahmen einer Familienversicherung über ihren Vater bei der beklagten Krankenkasse versichert. Es erfolgte eine Krankenhausbehandlung in der Zeit vom 29. Juli 1996 bis zum 6. August 1996. Die Klägerin übersandte der AOK Berlin eine Rechnung vom 20. Januar 1997 über 4.718,00 DM (2.412,27 EUR).

Nachdem die AOK Berlin eine Zahlung entsprechend dieser Rechnung mit der Begründung abgelehnt hatte, dass das Kind S. nicht bei ihr versichert sei, erwirkte die Klägerin einen Titel gegen die Mutter des Kindes S.

Im Rahmen eines Vollstreckungsversuchs ergab sich, dass die Mutter des Kindes S. nicht fürsorge- und erziehungsberechtigt für das Kind ist und entsprechend nicht Schuldnerin der Klägerin für die hier streitige Forderung ist.

Im Zusammenhang mit der Vollstreckungsmaßnahme erfuhr die Klägerin im Dezember 2001, dass S. bei der Beklagten versichert ist.

Die Beklagte lehnte eine Zahlung unter Erhebung der Verjährungseinrede ab.

Mit der am 15. Dezember 2001 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin die Zahlung der Behandlungskosten weiter.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.412,27 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass auf der Grundlage des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17. Juni 1999, B 3 KR 6/99 R, zwar von einer vierjährigen Verjährungsfrist gemäß § 45 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) auszugehen sei. Sie ist der Auffassung, dass dann nach § 41 SGB I und der Bundespflegesatzverordnung die Verjährung für jeden Pflegesatz mit dem Tag beginne, der auf dem Behandlungstag folgt.

Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte - S 81 KR 3690/01 - sowie die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Rechtsgrundlage des Vergütungsanspruchs der Klägerin ist § 109 Abs. 4 Satz 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in Verbindung mit dem am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Vertrag über die Allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung (Kranken- hausbehandlungsvertrag, KBV). Die Beteiligten sind jeweils Mitglied der an diesem Vertrag beteiligten Verbände, sodass der Vertrag gemäß § 112 Abs. 2 Satz 2 SGB V für die Beteiligten verbindlich ist.

Der Zahlungsanspruch ist auch nicht verjährt. Soweit das BSG in dem Urteil vom 17. Juni 1999 dargelegt hat, dass nach § 61 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch nicht ergänzend auf das Bürgerliche Gesetzbuch, sondern vorrangig auf das SGB I abzustellen war, findet diese Rechtsprechung seit dem 1. Januar 2000 keine Anwendung mehr auf die Beziehungen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen.

§ 69 SGB V findet hier in der durch das Gesundheitsreformgesetz 2000 vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I 2626) geänderten Fassung Anwendung (Artikel 22 Abs. 5 des Gesundheitsreformgesetzes 2000). Nach § 69 Satz 2 SGB V werden die Rechtsbeziehungen zwischen den Krankenhäusern und ihren Verbänden abschließend im Vierten Kapitel SGB V, in den §§ 63, 64 SGB V und in dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) sowie den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen geregelt.

Eine gesetzliche Regelung zur Verjährung von Forderungen eines Krankenhauses gegenüber einer Krankenkasse findet sich in §§ 63, 64 und im Vierten Kapitel SGB V nicht. Die Bundespflegesatzverordnung - BPflV - (auf der Grundlage des KHG ergangene Rechtsverordnung vom 26. September 1994, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2001, BGBl. I S. 2702) enthält hier gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 8 BPflV keine Regelung, weil die Beteiligten Vertragsparteien des KBV sind.

Auch der KBV selbst enthält keine Regelung der Verjährungsfrage.

Für Rechtsbeziehungen nach § 69 Satz 2 SGB V gelten, soweit sich aus den in § 69 Satz 2 SGB V in...

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