Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Krankenversicherung: Kosten einer Heilbehandlung bei einer Krankenhausbehandlung. Verjährung einer Kostenforderung des Krankenhausträgers

 

Orientierungssatz

Die Kostenforderung eines Krankenhauses gegenüber einer gesetzlichen Krankenkasse wegen Heilbehandlung eines Versicherten unterliegt jedenfalls seit 01.01.2000 der Verjährung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Dabei beginnt die Verjährung mit Fälligkeit der Zahlung. Das gilt auch für Fälligkeitstermine vor dem 01.01.2000, soweit die Verjährung in diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten war.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von 2.324,15 EUR aufgrund einer Krankenhausbehandlung. Der bei der Beklagten versicherte C, wurde am 12.10.1998 mit den Aufnahmediagnosen exacerbierte COLD, Diabetes mellitus und Herzinsuffizienz, stationär ins K notfallmäßig aufgenommen. Dort wurde der Versicherte bis zum 23.10.1998 behandelt.

Mit einem Kostenübernahmeantrag, der bei der Beklagten am 15.10.1998 einging, begehrte die Klägerin eine Kostenübernahmeerklärung. Mit Schreiben vom 15.10.1998 übersandte die Beklagte eine Kostenzusage, nicht für das Mitglied C, für den eine Übernahme beantragt war, sondern für den Ehegatten D.

Die von der Klägerin übersandte Rechnung vom 29.10.1998 sandte die Beklagte in der Folgezeit zurück, weil für den Versicherten keine Kostenzusage abgegeben worden sei.

Am 04.05.1999 mahnte die Klägerin unter anderem die Begleichung der Rechnung des Versicherten an. In einem Schreiben der L vom 21.01.2003 ist dabei ausgeführt, dass im vorliegenden Fall keine medizinischen Punkte streitig sind.

Mit einem Schriftsatz, der beim Gericht am 20.12.2002 eingegangen ist, hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Ziel, die Kosten für Untersuchung und Behandlung des Patienten C von der Beklagten erstattet zu bekommen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie für die Untersuchung und Behandlung des Patienten C in der Zeit vom 12.10.1998 bis 23.10.1998 einen Betrag von 2.324,15 EUR zuzüglich 2 Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 13.01.2000 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und ist der Ansicht, dass die Forderung der Klägerin gemäß § 69 Satz 3 Sozialgesetzbuch V - SGB V -in Verbindung mit § 196 Abs. 1 Nr. 11 alte Fassung Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - verjährt sei.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten, vorbereitenden Schriftsätze und den übrigen Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zahlung von 2.324,15 EUR zuzüglich 2 Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 13.01.2000.

Die Forderung der Klägerin ist verjährt (§ 69 Satz 3 Sozialgesetzbuch V - SGB V -in Verbindung mit § 196 Abs. 1 Nr. 11 alte Fassung Bürgerliches Gesetzbuch).

Die Klägerin hat zwar einen Anspruch auf Vergütung der von ihr erbrachten Leistungen nach §§ 27 Abs. 1 Nr. 5, 39 Abs. 9 SGB V. Die Kammer sah die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung als gegeben an. Im Hinblick auf das Schreiben der L 21.01.2003 an die Beklagte, dass im vorliegenden Fall keine medizinischen Gesichtspunkte streitig sind, sah die Kammer einen Vergütungsanspruch entsprechend der Regelung des § 109 Abs. 4 Satz 3 S.GB V für die Klägerin als gegeben an.

Die Forderung der Klägerin ist aber verjährt.

Nach § 69 Satz 2 SGB V werden die Rechtsbeziehungen zwischen den Krankenkassen und ihren Verbänden zu den Krankenhäusern abschließend im 4. Kapitel des SGB V, in den §§ 63 und 64 SGB V und im Krankenhausfinanzierungsgesetz sowie hiernach erlassenen Rechtsverordnungen geregelt.

Eine gesetzliche Regelung zur Verjährung von Forderungen eines Krankenhauses gegenüber einer Krankenkasse findet sich im SGB V nicht.

Für die Rechtsbeziehungen gelten entsprechende Regelungen des § 69 Satz 3 SGB V, im übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind.

Nach Auffassung der Kammer ist die Forderung der Klägerin nach § 69 Satz 3 SGB V in Verbindung mit § 196 Abs. 1 Nr. 11 alter Fassung BGB verjährt. Die Verjährung beginnt nach Auffassung der Kammer gemäß § 198 Satz 1 alter Fassung BGB in Verbindung mit § 201 a.F. BGB mit Ablauf des Jahres der Entstehung des Anspruchs, frühestens mit Inkrafttreten des § 69 SGB V am 01.Januar 2000. Nach Auffassung der Kammer (ebenso SG Altenburg, S 14 KN 1214 /02 KR, Urteil vom. 21.05.2003, SG Berlin - Urteil vom 27.08.2002, S 81 KR 3690/01 ) entsteht die Forderung des Krankenhauses auf Bezahlung der Behandlungskosten im Sinne des § 198 Satz 1 ...

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