Orientierungssatz
Parallelentscheidung zu dem Urteil des 83. Kammer des Sozialgerichts Berlin vom 27.08.2008 -S 83 KA 74/07-, das vollständig dokumentiert ist.
Tenor
Der Beschluss des Beklagten vom 10. April 2007 (schriftlicher Bescheid vom 11. Juli 2007) bezüglich der Feststellung eines Regresses im Rahmen der Richtgrößenprüfung 2000 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Tatbestand
Streitig ist ein Regress im Rahmen der Richtgrößenprüfung für das Jahr 2000.
Die Klägerin ist eine Gemeinschaftspraxis, die von den beiden Gesellschafterinnen Dr. E E und Dr. D B geführt wird und an der vertragsärztlichen Versorgung in Berlin teilnimmt. Beide Gesellschafterinnen sind Fachärztinnen für Innere Medizin, der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt im Bereich der Dialyse, der Behandlung und Betreuung transplantierter Patienten und der Behandlung von Bluthochdruckerkrankungen.
Mit Schreiben vom 5. November 2002 teilte die Geschäftsstelle der Prüfgremien bei der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin der Klägerin mit, dass ihre Verordnungsweise für das Jahr 2000 nach Richtgrößen von Amts wegen überprüft werde. Mit Schreiben vom 12. Januar 2003 teilte die Klägerin ihre Praxisbesonderheiten mit. Mit Schreiben vom 28. Juni 2005 teilte der Prüfungsausschuss der Klägerin mit, dass die Richtgrößenprüfung wegen Anträgen auf Feststellung sonstiger Schäden ausgesetzt worden sei. Zugleich übersandte der Prüfungsausschuss der Klägerin die Anträge der BEK, AOK Berlin und des BKK-LV Ost auf Feststellung eines sonstigen Schadens. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2005 (schriftliche Ausfertigung vom 22. Dezember 2005) setzte der Prüfungsausschuss einen Regress in Höhe von 218.489,87 DM (= 111.712,10 €) fest. Am 5. Januar 2006 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein, den sie mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 2. März 2006 im Wesentlichen mit Datenfehlern und in höherem Umfang anzuerkennenden Praxisbesonderheiten begründete.
Mit Beschluss vom 10. April 2007 (schriftliche Fassung vom 11. Juli 2007) reduzierte der Beklagte den Regress auf 53.124,48 € und wies den Widerspruch der Klägerin im Übrigen zurück. Zur Begründung führte er aus, dass über die Feststellungen des Prüfungsausschusses hinaus weitere Praxisbesonderheiten - auch über die vereinbarten Indikationsgebiete hinaus - anzuerkennen seien.
Hiergegen richtet sich die am 13. August 2007 erhobene Klage, zu deren Begründung die Klägerin im Wesentlichen vorträgt: Die Entscheidung des Prüfungsausschusses sei verspätet. Es werde die Einrede der Verjährung erhoben. Praxisbesonderheiten seien nicht ausreichend gewürdigt worden, zumal die Dialyse verglichen mit den Verordnungen anderer Internisten besonders hohe Aufwendungen mit sich bringe. Wegen anerkannter Praxisbesonderheiten im Zeitraum 1999 bestehe Vertrauensschutz. Die vom Beklagten zugrunde gelegten Verordnungsdaten seien fehlerhaft.
Die Klägerin beantragt,
den Beschluss des Beklagten vom 10. April 2007 (schriftlicher Bescheid vom 11. Juli 2007) zur Richtgrößenprüfung 2000 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Die Klage hat sich zunächst gegen weitere Regress-Beschlüsse des Beklagten vom 10. April 2007 gerichtet. Mit Beschluss vom 5. November 2007 hat die Kammer die Verfahren bezüglich der weiteren Beschlüsse abgetrennt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten, die vorlag und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angegriffene Bescheid des Beklagten, der nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. z. B. BSG, SozR 3 - 2500 § 106 Nr. 22; Leitherer in: Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage 2008, § 95, Rn. 2b) alleiniger Gegenstand der Klage wird, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
Rechtsgrundlage für die durchgeführte Prüfung ist § 106 Abs. 2 SGB V in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung. Nach § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB V wird die Wirtschaftlichkeit der Versorgung durch arztbezogene Prüfung ärztlich verordneter Leistungen bei Überschreitung der Richtgrößenvolumina nach § 84 SGB V geprüft (Auffälligkeitsprüfung). Gem. § 106 Abs. 2 S. 5 SGB V sind die Prüfungen bei Überschreitung der Richtgrößenvolumina für den Zeitraum eines Jahres durchzuführen.
Die dem Bescheid des Beklagten zugrunde liegende Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 14. Dezember 2005 hätte jedoch nicht mehr ergehen dürfen. Zu diesem Zeitpunkt war die Festsetzung eines Regresses im Rahmen der Richtgrößenprüfung für das Jahr 2000 verfristet und wegen Zeitablaufs unzulässig.
Zwar finden sich weder in der im geprüften Zeitraum oder zum Zeitpunkt der Entscheidung des Prüfungsausschusses geltenden Fassung des § 106 SGB V noch im SGB X noch in der “Vereinbarung über die V...