Entscheidungsstichwort (Thema)
Entgeltbegrenzung. Überprüfungsverfahren. Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit von § 6 Abs 2 AAÜG idF des AAÜGÄndG vom 11.11.1996
Leitsatz (amtlich)
Wurde in einem bestandskräftig gewordenen Feststellungsbescheid des Versorgungsträgers Arbeitsentgelte nach § 6 Abs 2 AAÜG idF des AAÜGÄndG iVm Anl 5 zum AAÜG begrenzt, kann mit einem späteren Überprüfungsantrag nach § 44 SGB 10 eine eventuelle Verfassungswidrigkeit von § 6 Abs 2 AAÜG idF des AAÜGÄndG selbst dann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn tatsächlich ein Verstoß gegen das GG gegeben wäre.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich im vorliegenden Rechtsstreit gegen die Entscheidung der Beklagten, einen nach § 8 Absatz 3 Satz 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) ergangenen und bestandskräftig gewordenen Überführungsbescheid nicht gemäß § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) (teilweise) aufzuheben.
Der Kläger hat sein Erwerbsleben bis zur Wiedervereinigung in der ehemaligen DDR verbracht, wo er seit dem 01.09.1962 Berufssoldat bei der Nationalen Volksarmee (NVA) bzw. beim Ministerium für Nationale Verteidigung (MNV) und als solcher Mitglied der Sonderversorgung der Angehörigen der NVA war (Sonderversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 2 zum AAÜG) war.
Mit Bescheid vom 14.09.1998 stellte die Beklagte auf Veranlassung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als zuständigem Rentenversicherungsträger (im Rahmen einer dort vom Kläger beantragten Kontenklärung) zum Zwecke der Überführung der im Beitrittsgebiet erworbenen Versorgungsanwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung die Zugehörigkeit des Klägers zum Sonderversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 2 zum AAÜG vom 01.09.1962 bis zum 31.12.1990 fest. Außerdem wurden die in diesem Zeitraum vom Kläger erzielten Bruttoarbeitsentgelte festgestellt, wobei letztere jedoch für den Zeitraum vom 01.01.1987 bis zum 17.03.1990 wegen Überschreitens der Werte der Anlage 4 zum AAÜG (in der für Leistungszeiträume ab dem 01.01.1997 geltenden Fassung des AAÜG-ÄndG; im weiteren Text: AAÜG n.F.) gemäß § 6 Absatz 2 AAÜG n.F. auf die Werte der Anlage 5 zum AAÜG n.F. begrenzt wurden.
Gegen den Bescheid vom 14.09.1998 legte der Kläger zunächst keinen Rechtsbehelf ein, sondern begehrte erst nach Erteilung des Kontenklärungsbescheides des Rentenversicherungsträgers (vom 08.10.1998) mit einem an diesen adressierten Schreiben vom 28.10.1998 die Aufhebung der auf § 6 Absatz 2 AAÜG beruhenden und nach seiner Auffassung willkürlichen Begrenzung seiner Arbeitsentgelte auf die Werte der Anlage 5 zum AAÜG. Das Schreiben wurde vom Rentenversicherungsträger als Widerspruch gegen den Entgelt- bzw. Überführungsbescheid der Beklagten vom 14.09.1998 ausgelegt und an diese weitergeleitet. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.1999 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch gegen ihren Bescheid vom 14.09.1998 wegen Versäumung der einmonatigen Widerspruchsfrist als unzulässig zurück.
Auch gegen den Widerspruchsbescheid vom 18.06.1999 hat der Kläger keine Klage erhoben, so daß dieser bestandskräftig wurde. Erst mit Schreiben vom 31.01.2000 wandte er sich wieder an die Beklagte und beantragte, den Bescheid vom 14.09.1998 nach § 44 SGB X zu überprüfen und die Begrenzung seiner Arbeitsentgelte aufzuheben.
Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.02.2000 ab und führte zur Begründung aus, daß der Bescheid vom 14.09.1998 den gesetzlichen Bestimmungen entspreche und auch vom Urteil des BVerfG vom 28.04.1999 nicht berührt werde, da sich dieses lediglich auf die bis zum 31.12.1996 geltende Fassung des § 6 Absatz 2 AAÜG (§ 6 Absatz 2 AAÜG a.F.) beziehe. Auf den Widerspruch des Klägers bestätigte die Beklagte diese Entscheidung mit Widerspruchsbescheid vom 28.03.2000.
Mit seiner am 05.04.2000 beim Sozialgericht Berlin erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren weiter und beantragt außerdem, den Rechtsstreit bis zu einer Entscheidung des BVerfG über den Vorlagebeschluß des Sozialgerichts Halle (AZ: S 6 An 157/97 bzw. (beim BVerfG) 1 BvL 3/98) zur Verfassungsmäßigkeit des § 6 Absatz 2 AAÜG n.F. zu lassen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Februar 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2000 zu verurteilen, den Bescheid vom 14. September 1998 insoweit aufzuheben, als die Arbeitsentgelte auf die Werte der Anlage 5 zum AAÜG begrenzt werden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hält im übrigen aber auch ein Ruhen des Rechtsstreits bis zur endgültigen Klärung der Verfassungsmäßigkeit des § 6 Absatz 2 AAÜG n.F. für sinnvoll.
Wegen des weiteren Sachverhalts und Beteiligtenvorbringens wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die der Kammer vorlagen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet, da der Feststellungsbescheid vom 14.09...