Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit der Absenkung des rentenwirksamen Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens von Angehörigen des MfS/AfNS bis zum jeweiligen Durchschnittsentgelt in der DDR
Orientierungssatz
1. Eine Absenkung des rentenwirksamen Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens von Angehörigen des MfS/AfNS bis zum jeweiligen Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet ist verfassungsrechtlich unbedenklich. § 7 Abs 1 AAÜG ist insoweit nicht verfassungswidrig (vgl BVerfG vom 28.4.1999 - 1 BvL 11/94 ua = BVerfGE 100, 138 = SozR 3-8570 § 7 Nr 1).
2. § 7 Abs 1 S 1 AAÜG idF vom 19.6.2006 iVm Anlage 6 zum AAÜG entspricht dieser Entscheidung.
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger begehrt höhere Rente. Bei der Berechnung seiner Altersrente wegen Arbeitslosigkeit seien seine tatsächlichen Jahresbruttoarbeitsentgelte zugrunde zu legen. Die vorgenommene Begrenzung auf das Durchschnittsentgelt aller Versicherten im Beitrittsgebiet sei rechtswidrig. Diese Begrenzung wurde für die Zeiten seiner Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem für Angehörige des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS)/ Amtes für Nationale Sicherheit (AfNS) vorgenommen.
Der 1941 geborene Kläger legte 1964 an der K.-M. Universität L das Staatsexamen für das Lehramt Mathematik und Physik ab. Bis 1966 arbeitete er anschließend im VEB Eisen- und Hüttenwerk T/H als Lehrer an der Berufsschule. Nach seinem Grundwehrdienst in der Nationalen Volksarmee (NVA) arbeitete er seit Mai 1968 im Ministerium für Staatssicherheit. Ab 1979 war er Referatsleiter in der Abteilung Schulung und Ausbildung. Von Mai 1968 bis einschließlich Februar 1990 gehörte der Kläger dem Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS an. Das Bundesverwaltungsamt als Versorgungsträger hat mit Entgeltüberführungsbescheid vom 13.01.1998, abgeändert durch Bescheid vom 25.01.1999, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2006 bestandskräftig die Jahresbruttoarbeitsentgelte des Klägers vom 01. Mai 1968 bis 28. Februar 1990 festgestellt. Diese lagen in dieser Zeit über dem Durchschnittseinkommen in der DDR.
Auf seinen Antrag vom 18. April 2006 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 01. Juni 2006 ab August 2006 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Für den Zeitraum vom 01. Mai 1968 bis 28. Februar 1990 berücksichtigte sie seine Arbeitsentgelte nur bis zum Durchschnittseinkommen in der DDR. Die darüber liegenden Arbeitsentgelte des Klägers ließ sie außer Betracht. Diese Begrenzung basiert auf § 7 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) in der Fassung bis einschließlich der Änderung durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet vom 19.06.2006 (BGBl. I S. 1305) (im Folgenden: AAÜG).
Hiergegen legte der Kläger am 21. Juni 2006 Widerspruch ein und kritisierte die Minderung seines Rentenanspruchs durch eine Entgeltbegrenzung gem. § 7 AAÜG.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. September 2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie habe §§ 7 und 8 AAÜG und § 259b Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI) zutreffend angewandt. Diese Vorschriften seien auch verfassungsgemäß.
Mit seiner am 02. Oktober 2006 über die Beklagte zum Sozialgericht Berlin erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er habe bereits als Berufsschullehrer ein Einkommen von 131 von Hundert des Durchschnittseinkommens aller Versicherten erreicht und im MfS durchschnittlich 191 von Hundert des Durchschnittseinkommens aller Versicherten verdient. § 7 Abs. 1 und 2 AAÜG seien verfassungswidrig. Er verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Der Kläger verlangt eine Gleichbehandlung mit den Angehörigen der Sonderversorgungssysteme NVA und des Ministerium des Inneren (MdI), bei denen keine besondere Beitragsbemessungsgrenze Anwendung findet.
Er legt ein Gutachten von Juni 2008 vor. Dieses thematisiert die Einkommensentwicklung und Einkommensstruktur der hauptamtlichen Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR im Vergleich zu Segmenten des so genannten X-Bereichs (NVA und MdI) und zur Volkswirtschaft. Es wurde von Dr. sc. oec. H M und Prof. Dr. rer. Pol H-J W erstellt. In Auftrag gegeben hatte es die Initiativgemeinschaft zum Schutz der sozialen Rechte ehemaliger Angehöriger bewaffneter Organe und der Zollverwaltung der DDR e.V. (ISOR).
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 01.06.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2006 dahingehend abzuändern, dass der Feststellung der Rente für Versicherungszeiten vom 01.05.1968 bis 28.02.1990 die vom Versorgungsträger ausgewiesenen Jahresbruttoarbeitsentgelte nach Vervielfältigung mit den Werten der Anlage 10 SGB VI bis höchstens zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (§ 260 SG...