Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonderversorgung der Angehörigen des ehemaligen MfS/AfNS. Beitrittsgebiet. Überführung in die Rentenversicherung. Entgeltbegrenzung. bindender Überführungsbescheid. rückwirkende Änderung des Rentenbescheids ab 1.7.1993. Beitragsbemessungsgrenze. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Zur rückwirkenden Änderung eines Rentenbescheides (rückwirkende Aufhebung der Entgeltbegrenzung) aufgrund Art 13 Abs 7 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜGÄndG 2) vom 27.7.2001 (BGBl I 2001, 1939) bei bindendem Überführungsbescheid.

2. § 7 Abs 1 AAÜG idF des AAÜGÄndG 2 vom 27.7.2001 (BGBl I 2001, 1939) ist nicht verfassungswidrig.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.01.2004; Aktenzeichen B 4 RA 24/03 R)

 

Tatbestand

Streitig sind die Höhe der Rente und ein Anspruch auf Nachzahlung.

Der Kläger wurde ... 1930 geboren. Vom 1. November 1950 bis zum 31. Januar 1990 gehörte er dem Sonderversorgungssystem Nr. 4 nach Anlage 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) an. Zuletzt bekleidete er im Ministerium für Staatssicherheit die Funktion des kommissarischen Leiters der Hauptabteilung I im Rang eines Generalmajors.

Der Sonderversorgungsträger gab dem Kläger mit Bescheid vom 20. März 1993 seine Mitteilung an den Träger der Rentenversicherung nach § 8 AAÜG bekannt. Das weitere Verfahren des Versorgungsträgers gestaltete sich wie folgt: Der Kläger legte zunächst kein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid ein. Am 8. März 1994 ging beim Versorgungsträger ein Antrag des Klägers ein, den Bescheid bezüglich der Kürzung des tatsächlichen Einkommens auf 70 Prozent des Durchschnittseinkommens aufzuheben. Mit Änderungsbescheid vom 15. Oktober 1999 änderte der Versorgungsträger den Bescheid vom 15. Juli 1993 mit Wirkung vom 28. April 1999 dahingehend ab, dass das während der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem erzielte Arbeitsentgelt nunmehr bis zur Höhe des jeweiligen Durchschnittseinkommens im Beitrittsgebiet berücksichtigt werde. Einen Widerspruch gegen diesen Bescheid wies der Versorgungsträger mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 1999 zurück. Am 24. Juli 2001 ging ein Antrag des Klägers beim Versorgungsträger ein, die Rechtmäßigkeit der Minimierung der Entgeltpunkte auf 1,0 und der Versagung einer Rentennachzahlung der Rentenbezüge ab 1993 zu überprüfen. Mit Bescheid vom 12. September 2001 lehnte die Beklagte eine Rücknahme des Änderungsbescheids vom 15. Oktober 1999 ab. Einen Widerspruch des Klägers wies der Versorgungsträger mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2001 zurück. Eine Klage hiergegen ist am 13. November 2001 beim Sozialgericht Berlin eingegangen.

Mit Bescheid vom 9. November 1993 hatte die Beklagte die Zahlung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bewilligt (Rentenbeginn: 1. Juni 1993). Am 3. Dezember 1993 ging bei der Beklagten ein Widerspruch ein. Der Kläger wandte sich darin unter anderem dagegen, dass seine Rentenansprüche mit 0,7 Punkten abqualifiziert würden. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 1994 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Am 7. März 1994 ist die Klage beim Sozialgericht eingegangen. Der Kläger hat zunächst beantragt, den Bescheid der Beklagten aufzuheben, soweit dieser von einem für die Zeit des Dienstes beim MfS auf 70 % des Durchschnittseinkommens verkürzten Einkommen ausgeht. Mit Bescheid vom 9. Mai 2000 hat die Beklagte die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit für die Zeit ab 1. Mai 1999 neu festgestellt.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass bei der Rentenberechnung sein tatsächliches Arbeitsentgelt berücksichtigt werden müsse und keine Begrenzung nach § 7 Absatz 1 AAÜG erfolgen dürfe. Der Kläger führt unter anderem aus, dass er die Qualifikationsmerkmale im Sinne der Qualifikationsgruppe 1 (Hochschulabsolventen) der Anlage 13 zu § 256c Absatz 3 SGB VI erfülle. Nach erfolgreicher Hochschulausbildung zum Diplomjuristen habe er langjährig in höheren Führungsfunktionen im Bereich der "Spionageabwehr" (Hauptabteilung II), danach viele Jahre als stellvertretender und dann kommissarischer Leiter der Hauptabteilung I ("Militärabwehr) gearbeitet. Er sei entsprechend seiner Hochschulausbildung mit hochqualifizierter Arbeit betraut gewesen, die allgemein gleichwertig der Arbeit im zivilen Bereich, in der öffentlichen Verwaltung der DDR und in den anderen bewaffneten Organen der DDR gewesen sei. Eine politisch motivierte, also leistungsfremde Vergütung habe nicht vorgelegen. Der Rentenbescheid der Beklagten sei rechtswidrig, da die Beklagte den ihr gegebenen Beurteilungsspielraum bei ihrer Entscheidung über den Bestand und die Höhe des Rechts auf Rente nicht ausgefüllt habe und die jahrzehntelang ausgeübte hervorgehobene Arbeit und Leistung des Klägers nicht berücksichtigt habe. Die Beklagte habe ihren Beurteilungsspielraum dahingehend ausüben müssen, dass sie die Arbeitsentgelte bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze hätte berücksichtigen müssen. Unabhängig davon stehe ihm je...

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