Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Überschreitung der Angemessenheitsgrenze. Vierpersonenhaushalt in Berlin. Wirksamkeit der WAufwV BE
Leitsatz (amtlich)
Die Wohnaufwendungenverordnung (WAV) in der Fassung vom 3. April 2012 ist wirksam.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehren höhere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung im Zeitraum von Mai bis September 2012.
Die Kläger beziehen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom Beklagten. Sie bewohnen eine 135,33 m² große Vier-Zimmer Wohnung, für welche sie im streitgegenständlichen Zeitraum von Mai bis September 2012 monatliche Kosten von 1.021,43 EUR aufwenden mussten. Die Miete setzte sich zusammen aus einer Kaltmiete von 706,43 EUR sowie Vorauszahlung für die Betriebskosten von 135,00 EUR und Vorauszahlungen für die Heizkosten von 180,00 EUR. Die Wohnung verfügt über eine Zentralheizung, welche mit Gas betrieben wird, sowie über eine zentrale Warmwasseraufbereitung. Die Heizanlage versorgt eine Fläche von 1.433,3 m².
Im April und Juli 2008 forderte der Beklagte die Kläger zur Kostensenkung auf und berücksichtigte ab Februar 2009 bei der Berechnung des Bedarfs von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nur noch die (nach der damals geltenden AV-Wohnen) für angemessen angesehenen Werte.
Mit Bescheid vom 22. März 2012 bewilligte der Beklagte den Klägern vorläufig Arbeitslosengeld II für die Monate April bis September 2012. Mit vorläufigem Änderungsbescheid vom 18. Juli 2012 bewilligte der Beklagte den Klägern auf Basis der zum 1. Mai 2012 in Kraft getretenen Wohnaufwendungenverordnung vom 3. April 2012 (i.F. WAV) um monatlich 37,00 EUR höhere Unterkunftskosten von insgesamt 646,00 EUR. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 641,00 EUR zuzüglich 15,00 EUR für die zentrale Warmwasseraufbereitung.
Hiergegen erhoben die Kläger am 21. August 2012 Widerspruch und begehrten die Berücksichtigung eines höheren Bedarfs für Kosten der Unterkunft und Heizung. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2012 wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass die höchstens angemessen Kosten für Unterkunft und Heizung sich aus der WAV ergeben und ein höherer Bedarf nicht berücksichtigt werden könne.
Mit der am 9. November 2012 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie tragen vor, dass die WAV rechtswidrig und unwirksam sei, da sie geringere Angemessenheitsgrenzen für die Größe der Wohnung berücksichtige. Für einen 4-Personhaushalt seien nicht 85 m² Wohnfläche, sondern 90 m² Wohnfläche angemessen. Die Kläger räumen ein, dass ihre Miete im streitgegenständlichen Zeitraum höher war, als nach den Regelungen des SGB II für angemessen gehalten werden kann. Die vom Beklagten gewährten und auf Basis der WAV berechneten Werte seien jedoch zu gering. Sie sind der Ansicht, dass Aufwendungen von monatlich 702,75 EUR zu berücksichtigen seien - berechnet aus einem Bruttokaltmietwert von 576,00 EUR zzgl. angemessener Heizkostenvorauszahlung von 111,75 EUR und angemessener Zahlung für die Warmwasseraufbereitung von 15,00 EUR.
Mit Bescheid vom 20. März 2013 setzte der Beklagten die den Kläger zuvor vorläufig bewilligten Leistungen endgültig fest. Für den streitgegenständlichen Zeitraum berücksichtigte er monatliche Unterkunfts-, Heiz- und Warmwasserkosten von 656,00 EUR.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten unter Abänderung des Änderungsbescheides vom 18. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2012 in der Fassung des endgültigen Festsetzungsbescheides vom 20. März 2013 zu verurteilen, den Klägern für den Zeitraum von Mai bis einschließlich September 2012 Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung von monatlich 702,75 EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vom Beklagten in Kopie übersandte Leistungsakte verwiesen, die der Kammer bei der Entscheidung vorlagen und Gegenstand der Beratung waren.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 SGG zulässig, jedoch nicht begründet.
In zulässiger Weise haben die Kläger ihre Klage auf die Überprüfung der ihnen gewährten Kosten für Unterkunft und Heizung beschränkt. Der Bescheid vom 20. März 2013 ist nach § 96 SGG Gegenstand des laufenden Verfahrens geworden.
Der Änderungsbescheid vom 18. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2012 in der Fassung des endgültigen Festsetzungsbescheides vom 20. März 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
1.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung höherer Aufwendungen für Kosten der Unte...