nicht rechtskräftig
Tenor
Sozialgericht Berlin
S 77 AL 3781 / 04
verkündet am: 29.11.2004
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I M N A M E N D E S V O L K E S
Urteil
In dem Rechtsstreit
H Berlin- Klägerin -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Bernd Wünsch, Havemannstraße 24, 12 689 Berlin,Gz.:
gegen
Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch das vorsitzende Mitglied der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Berlin Ost, Gotlindestraße 93, 10 365 Berlin, Az.: - Beklagte -
hat die 77. Kammer des Sozialgerichts Berlin durch ihren Vorsitzenden, den Richter am Sozialgericht Rudnik, und die ehrenamtliche Richterin Wischnewski sowieden ehrenamtlichen Richter Müller auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2004 für Recht erkannt:
1. Die Bescheide der Beklagten vom 2. und 3. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2004 werden abgeändert.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin bereits seit dem 1. Juni 2004 Arbeitslosengeld täglich in Höhe von 10,50 Euro ohne Leistungsminderung zu zahlen.
3. Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten des Rechtsstreites zu erstatten.
4. Berufung und Revision werden zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Minderung des Arbeitslosengeldes der Klägerin im Hinblick auf eine Verspätung der Meldung zur frühzeitigen Arbeitsuche.Die 1983 geborene Klägerin bezog von der Beklagten nach Abschluss ihrer Ausbildung seit November 2003 Arbeitslosengeld. Sie nahm zum 1. Dezember 2003 ein auf ein halbes Jahr befristetes Arbeitsverhältnis als Friseurgesellin auf. Die Arbeitsaufnahme teilte sie der Beklagten mit der Veränderungsmitteilung vom 2. Dezember 2003 mit, nicht jedoch die Befristung des Beschäftigungsverhältnisses. Seit November 2003 war die Klägerin schwanger, was ihr im Dezember 2003 bekannt wurde.Am 5. Mai 2004 beantragte die Klägerin Arbeitslosengeld und meldete sich persönlich bei der Beklagten arbeitslos. Antragsgemäß bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 3. Juni 2004 Arbeitslosengeld ab 1. Juni 2004. Der Höhe der Leistung legte die Beklagte ein gerundetes wöchentliches Bemessungsentgelt von 155 EUR und einen Leistungssatz von wöchentlich 73,50 EUR zu Grunde. Unter Anrechnung eines wöchentlichen Betrages von 36,75 EUR ergab sich danach ein täglicher Zahlbetrag von 5,25 EUR. Mit Schreiben vom 2. Juni 2004 teilte die Beklagte ergänzend zu dem gesondert zugehenden Bewilligungsbescheid der Klägerin Folgendes mit: Diese hätte sich spätestens am 1. März 2004 arbeitsuchend melden müssen. Die Meldung sei 65 Tage zu spät erfolgt. Ihr Leistungsanspruch mindere sich deshalb um sieben Euro pro Verspätungstag (maximal 30 Tage), also 210 EUR. Die Anrechnung beginne am 1. Juni 2004 und ende voraussichtlich am 10. Juli 2004. Nach Beendigung der Anrechnung erhalte die Klägerin einen neuen Bescheid. Dieses Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung; wegen der weiteren Einzelheiten des Bescheides vom 3. Juni und des Schreibens vom 2. Juni 2004 wird auf die Gerichtsakte bzw. die Verwaltungsakte Bezug genommen.Gegen die Kürzung wandte sich die Klägerin mit ihrem Widerspruch vom 9. Juni 2004. Nach § 37b Drittes Buch Sozialgesetzbuch-Arbeitsförderung (SGB III) habe sich ein Arbeitsuchender frühestens drei Monate vor Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses zu melden. Dies habe die Klägerin getan. In der Vorschrift stehe nicht, dass die Meldung spätestens drei Monate vor Beschäftigungswende erfolgen müsse.Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2004 zurück. Die Regelung sei der Klägerin durch das ihr im November 2003 ausgehändigte Merkblatt bekannt gewesen. Die Einwendungen der Klägerin seien deshalb unbeachtlich.Mit ihrer Klage vom 7. Juni 2004 verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Ihr Arbeitgeber habe das befristete Arbeitsverhältnis bei günstiger Auftragslage verlängern wollen. Erst im Mai habe die Klägerin erfahren, dass eine Verlängerung nicht erfolgen werde. Sie habe sich sodann unverzüglich bei der Beklagten gemeldet. Außerdem habe die Beklagte nicht berücksichtigt, dass die Klägerin wegen ihrer bestehenden Schwangerschaft eine neue Stelle ohnehin nicht erhalten hätte.Die Klägerin beantragt,1. die Bescheide der Beklagten vom 2. und 3. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2004 abzuändern, 2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin bereits seit dem 1. Juni 2004 Arbeitslosengeld täglich in Höhe von 10,50 EUR ohne Leistungsminderung zu zahlen.Die Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen undBerufung und Revision zuzulassen, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.Der Kammer haben außer den Prozessakten die Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze und den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage richtet sich zulässig gegen den Bescheid der Be...