Orientierungssatz

Beitragsnachentrichtung nach WGSVG § 10a - Versäumung der Antragsfrist - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch:

1. Hat ein Verfolgter, der Beiträge nach § 10a WGSVG nachentrichten will, die bis zum 31.12.1975 geltende Antragsfrist durch eine fehlerhafte Aufklärung, Auskunft und Beratung des Rentenversicherungsträgers versäumt, so ist die Nachentrichtung im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zuzulassen.

2. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt ein Verschulden des Versicherungsträgers nicht voraus; auch wenn er vor Erlaß einer höchstrichterlichen Entscheidung die Unrichtigkeit der vorgenommenen Aufklärung, Beratung und erteilten Auskunft nicht erkennen konnte, steht dies einem Anspruch des Versicherten auf Einräumung der sozialrechtlichen Befugnisse nicht entgegen. Dies gilt nicht nur beim Rechtsirrtum des Versicherungsträgers, sondern auch, wenn er von einer ungeklärten Rechtslage ausgegangen ist. Der Versicherungsträger hat für die Richtigkeit der von ihm vertretenen Rechtsauffassung einzustehen, und zwar auch dann, wenn die Antragsfrist abgelaufen, also eine Ausschlußfrist verstrichen ist (vgl BSG 1979-10-12 12 RK 47/77 = BSGE 49, 76).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2038971

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