Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Facharzt für Pathologie. Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Laboratoriumsuntersuchungen. Prüfung der Fachgebietszugehörigkeit. Abstellen auf die aktuelle Weiterbildungsordnung (hier: der Ärztekammer Berlin). Teilnahmeverpflichtung an Kolloquium gemäß LaborRL

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Prüfung der Fachgebietszugehörigkeit von Leistungen, für die eine Abrechnungsgenehmigung beantragt wird, ist auf die aktuelle Weiterbildungsordnung abzustellen.

2. Die Teilnahme an einem Kolloquium (Fachgespräch) gemäß Nr 6 des Anhangs zu Abschnitt E der Labor-Richtlinien (juris: LaborRL) ist für einen Facharzt für Pathologie ungeachtet seiner fachlichen Qualitäten zwingend.

 

Orientierungssatz

Zu Leitsatz 1: so auch im Zusammenhang mit dem AOP-Vertrag BSG vom 31.5.2016 - B 1 KR 39/15 R = SozR 4-2500 § 115b Nr 7 RdNr 13.

 

Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 25.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2016 verurteilt, den beim Kläger angestellten Arzt Prof. Dr. D. zu einem Kolloquium (Fachgespräch) gemäß Nr. 6 des Anhangs zu Abschnitt E der Labor-Richtlinien zuzulassen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Laboratoriumsuntersuchungen (EBM-Nr. 32520 bis 32527) für den beim Kläger angestellten Arzt Prof. Dr. D., hilfsweise um die Zulassung zu einem Kolloquium (Fachgespräch) gemäß Nr. 6 des Anhangs zu Abschnitt E der Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) für die Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen in der kassenärztlichen/vertragsärztlichen Versorgung, Stand 01.01.2015 (im Folgenden: Labor-Richtlinien).

Prof. Dr. D. nimmt seit dem 01.01.2010 als beim Kläger angestellter Arzt an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Er erlangte seine Facharztanerkennung als Facharzt für Pathologie nach der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Berlin vom 28.06.2079 (WbO 1979). Mit Bescheinigung vom 26.01.1999 wurde Prof. Dr. D. bestätigt, gemäß der damals aktuellen Weiterbildungsordnung vom 30.11.1994 (WbO 1994) im Rahmen der fakultativen Weiterbildung die Molekularpathologie im Gebiet Pathologie erfolgreich absolviert zu haben.

Am 13.08.2015 beantragte der Kläger für Prof. Dr. D. bei der Beklagten erweiternd die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von speziellen Laboratoriumsuntersuchungen aus dem Abschnitt 32.3 EBM. Er legte im Rahmen des Antragsverfahrens einige Publikationen über durchflusszytometrische Untersuchungen von Prof. Dr. D. vor. Diese Publikationen hätten durch mindestens zwei Begutachtungen einen höheren Stellenwert als Zeugnisse. Aufgrund dieser dargestellten und nachgewiesenen Expertise sei es nicht geboten, dass Herr Prof. Dr. D. eine Unterweisung in der Durchflusszytometrie benötige.

Mit Bescheid vom 25.112015 teilte die Beklagte mit, dass die Genehmigung nicht erteilt werden könne. Die beantragten Leistungen seien für Prof. Dr. D. als fachfremd anzusehen.

Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger unter anderem damit, dass bereits durch die Präambel zur Ziffer 19 deutlich werde, dass die in Kap. 32 EBM beschriebenen Leistungen grundsätzlich vom Regelwerkgeber als dem Fachgebiet der Pathologie jedenfalls nahestehende Leistungen anerkannt seien. Jedenfalls die vorliegend beantragte Differenzierung und Quantifizierung von Zellen mittels Durchflusszytometrie sei dem Fachgebiet der Pathologie zugehörig. Soweit in dem Bescheid die Schlussfolgerung gezogen werde, bei den beantragten speziellen Laboratoriumsuntersuchungen handele es sich nicht um morphologiebezogene diagnostische Untersuchungen, erfolge diese Schlussfolgerung ohne jede weitere Begründung. Sie sei zudem unrichtig. Morphologie sei die Lehre der Struktur und der Form der Organismen. Diese sei insbesondere nicht auf Gewebe beschränkt, umfasse vielmehr auch Zellen und deren Bestandteile. Dies gelte zudem unabhängig davon, ob diese Zellbestandteile fest, also im Gewebe befindlich, oder schwimmend gelagert seien und untersucht würden. Im Rahmen einer morphologiebezogenen Beurteilung wie vorliegend beabsichtigt, müssten zelluläre Bestandteile analysiert werden. Zu dieser Analyse gehöre auch deren Quantifizierung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.09.2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Auch unter Berücksichtigung der im Widerspruch vorgebrachten Argumente sei von der Fachfremdheit der beantragten Leistungen für den angestellten Arzt Prof. Dr. D. auszugehen. Die Fachgebietszugehörigkeit richte sich nach der Weiterbildungsordnung. Für die Zuordnung bestimmter ärztlicher Leistungen zu den Fachgebieten könnten Anhaltspunkte daraus entnommen werden, ob sie mehr methodenbezogen oder mehr körperbezogen sei...

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