Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung der Rentner. zusätzlicher Beitragssatz nach § 241a SGB 5. Aussetzung der Rentenanpassung zum 1.7.2005. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Die Erhebung eines zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrages ab dem 1.7.2005 verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 und Art 2 Abs 1 GG.
2. Die ausgesetzte Rentenanpassung zum 1.7.2005 durch Einführung des sogenannten Nachhaltigkeitsfaktors verstößt nicht gegen Art 14 Abs 1 GG.
3. Es liegt auch kein Verstoß gegen das Rechts- und Sozialstaatsprinzip des Art 20 GG vor, da es kein schützenswertes Vertrauen in eine uneingeschränkte und stetige Rentenerhöhung gibt, da weder die Rechtslage noch die Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung eine entsprechende Automatik begründen könnten (vgl BVerfG vom 26.7.2007 - 1 BvR 824/03 ua).
4. Die Kammer schließt sich den Ausführungen des BVerfG vom 26.7.2007 - 1 BvR 824/03 ua zur Aussetzung der Rentenanpassung in 2004 an und macht sie sich bezogen auf die unterbliebene Rentenanpassung in 2005 zu Eigen.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt zum einen die Erhöhung ihrer Rente zum 1.7.2005 (Rentenanpassung) und wendet sich zum anderen gegen die Erhebung eines zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrages von 0,9 % monatlich.
Die 1940 geborene Klägerin bezieht seit dem 1.7.2000 Altersrente für Frauen und ist Mitglied der Krankenversicherung der Rentner. Mit dem Bescheid "Mitteilung zur Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung" teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass nach der Rentenwertbestimmungsverordnung 2005 der Rentenbetrag ab 1.7.2005 unverändert bleibe. Des Weiteren teilte die Beklagte mit, dass sich allerdings zu diesem Zeitpunkt Änderungen bei der Beitragszahlung zur Krankenversicherung der Rentner ergäben. Die neue Höhe der Beiträge zur Krankenversicherung und die Berechnung des auszuzahlenden Betrages wurden in einer der Rentenmitteilung nachfolgenden Berechnung dargestellt.
Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid am 15.6.2005 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2005 zurückwies. Die Beklagte begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich der Widerspruch gegen eine Regelung richte, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebe. Die Rentenanpassung zum 1.7.2005 gem. § 255 f Abs. 2 SGB VI sei ausgeblieben, da sich der aktuelle Rentenwert zum 1.7.2005 gemäß der Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte (Rentenwertbestimmungsverordnung 2005 - RWBestV 2005) vom 6.6.2005 gegenüber dem bisherigen aktuellen Rentenwert nicht erhöht habe. Dieser betrug bis 1.7.2005 26,13 € und betrug auch ab dem 1.7.2005 26,13 €.
Hinsichtlich der Krankenversicherungsbeiträge ergebe sich folgendes: Für Rentenbezugszeiten ab 1.7.2005 sei nach § 241a Abs. 1 und 247 Abs. 2 SGB V ein zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag aus der Rente einzubehalten. Die nunmehr getroffene Feststellung über die Beitragseinbehaltung sei daher zu Recht erfolgt. Die Erhebung des zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrages ergebe sich aus dem Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom 15.12.2004.
Die Beklagte sei an diese gesetzlichen Regelungen gebunden.
Die Klägerin hat am 9.12.2005 Klage erhoben.
Sie trägt vor, die Erhebung eines Beitragszuschlages von 0,9 % gem. § 241 a SGB V verletze sie in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG.
Die Versicherungspflicht stelle eine Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit dar. Die damit zwangsläufig verbundene Belastungsgrenze sei mit der jetzigen Beitragserhöhung eindeutig überschritten. Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung sei nicht mehr gegeben. Der Eingriff sei nicht verhältnismäßig.
Denn Rentner bezögen kein Krankengeld. Die Erhöhung sei aber überwiegend deswegen geschehen, um die Ausgaben der GKV für das Krankengeld zu finanzieren. Dies verletze das Äquivalenzprinzip.
Zudem trage die Klägerin den zusätzlichen Beitrag alleine. Dies verletze den Grundsatz der paritätischen Beitragszahlung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
Es liege eine Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber den Versicherten vor, die einen Krankengeldanspruch geltend machen könnten. Zudem liege eine Ungleichbehandlung gegenüber den Versicherten vor, die keinen Anspruch auf Krankengeld hätten und deswegen nur einen ermäßigen Beitragssatz nach § 243 SGB V entrichten müssten. Eine Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung, insbesondere eine geringere Schutzbedürftigkeit der Klägerin sei nicht erkennbar.
Weiter fühlt sich die Klägerin durch die Aussetzung der Rentenanpassung in 2004 in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Eine Rechtfertigung für diesen Eingr...