Entscheidungsstichwort (Thema)
Absenkung des Arbeitslosengeld II. Unbestimmtheit des Sanktionsbescheids. Nichtangabe des konkreten Absenkungsbetrages
Leitsatz (amtlich)
Ein Sanktionsbescheid nach § 31 SGB 2, dessen Verfügungssatz unbestimmt ist (§ 33 SGB 10), ist schon aus diesem Grunde rechtswidrig.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 3.1.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2.4.2007 wird aufgehoben.
Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Sanktion.
Der Antragsteller ist 1978 geboren und ledig. Er wohnt in G. und bezieht seit Januar 2006 Arbeitslosengeld II von der Beklagten. Er ist von Beruf gelernter Tischler.
Am 26.10.2006 übersandte die Beklagte dem Kläger einen Vermittlungsvorschlag für eine Tätigkeit bei der Firma H. Möbeltischlerei als Tischler und forderte den Kläger dazu auf, sich "umgehend" zu bewerben.
Am 6.11.2006 teilte der Arbeitgeber der Beklagten mit, der Kläger habe sich nicht beworben.
Am 21.11.2006 hörte die Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Sanktion an, da der Kläger es versäumt habe, sich rechtzeitig auf die Stelle bei der Firma I. zu bewerben. Mit Schreiben vom 10.12.2006 teilte der Kläger mit, er habe am 3.11.2006 einen Autounfall gehabt. Außerdem sei er durch seinen Nebenverdienst bei einem Bestattungsunternehmen zeitlich sehr in Anspruch genommen worden. Der Arbeitsweg zu dem Arbeitgeber sei mit 191 km nicht zumutbar.
Mit Bescheid vom 3.1.2007 verhängte die Beklagte eine Sanktion in Höhe von 30 % der Regelleistung für die Zeit vom 1.2.2007 bis 30.4.2007. Der Verfügungssatz des Bescheides lautet wie folgt: "Sehr geehrter Herr J., der Ihnen zustehende Anteil des Arbeitslosengeldes II wird unter Wegfall des eventuell zustehenden Zuschlags nach § 24 SGB II für die Zeit vom 1.2.2007 bis 30.4.200 monatlich um 30 % der Regelleistung, höchstens jedoch in Höhe des zustehenden Auszahlungsbetrags, abgesenkt. Daraus ergibt sich eine Absenkung in Höhe von maximal 104,00 EUR monatlich."
Der Kläger erhob am 5.2.2007 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2.4.2007 zurückwies. Darin führte die Beklagte im Wesentlichen zur Begründung aus, der Kläger habe sich geweigert, eine ihm zumutbare Arbeit aufzunehmen. Er habe hierfür auch keinen wichtigen Grund nachgewiesen.
Der Kläger hat am 4.5.2007 Klage erhoben und beantragt:
Der Bescheid der Beklagten vom 3.1.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2.4.2007 wird aufgehoben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sei verweist im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der gerichtlichen Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
Der Sanktionsbescheid vom 3.1.2007 ist unbestimmt. Nach § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch (SGB X) muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Bereits der Verfügungssatz des Bescheides vom 3.1.2007 ist inhaltlich unbestimmt. Zum einen ist nicht ersichtlich, was mit dem "Ihnen zustehenden Anteil des Arbeitslosengeldes II" gemeint ist, da der Kläger als einzelne Person, und nicht etwa als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld II bezogen hat. Zum anderen wird aus dem Bescheid nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit deutlich, in welcher genauen Höhe die Leistungen des Klägers abgesenkt werden sollen und in welcher Höhe ihm für den Sanktionszeitraum monatliche Leistungen noch zur Verfügung stehen sollen.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in seiner Entscheidung vom 19.10.2007 (Az. L 7 AS 646/07 ER) hierzu folgendes ausgeführt:
"Dieser Verfügungssatz lässt jedenfalls nicht die tatsächliche Höhe der Absenkung der bewilligten Leistung erkennen und genügt damit nicht den Anforderungen, die an die Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes zu stellen sind. Vielmehr ist es aus Gründen der Rechtsklarheit erforderlich, die konkrete Höhe der Leistungskürzung anzugeben (vgl. dazu BSG, Urteil vom 13.07.2006 - B 7a AL 24/05 R -). Auch durch Auslegung des Verfügungssatzes oder unter Heranziehung der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides lässt sich kein auf den vorliegenden Einzelfall bezogener konkreter Absenkungsbetrag ermitteln. Der Verfügungssatz erschöpft sich in der Benennung eines Absenkungsrahmens um 30 % der Regelleistung, höchstens jedoch in Höhe des zustehenden Gesamtauszahlbetrages, in Höhe von maximal 104,00 EUR, wobei der eventuell zustehende Zuschlag nach § 24 SGB II wegfallen soll. Ebenso bietet die Bescheidbegründung keinen näheren Aufschluss über die genaue Höhe des Absenkungs...