Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Frage der Bestimmtheit von Sanktionsbescheiden im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers vom 06. November 2007 gegen die Sanktionsbescheide vom 22. Oktober 2007 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin wird darüber hinaus im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig - unter dem Vorbehalt der Rückforderung bei Unterliegen im Hauptsacheverfahren - für den Zeitraum vom 01. Dezember 2007 bis zum 31. Januar 2008 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ohne die Berücksichtigung von Sanktionsbeträgen zu gewähren.
Die Antragsgegnerin trägt die dem Antragsteller entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten in voller Höhe.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Wesentlichen um die Rechtmäßigkeit der durch die Antragsgegnerin verfügten Sanktionen aufgrund angeblichen Fehlverhaltens des Antragstellers.
Der im Jahre 1964 geborene Antragsteller bezieht seit dem Jahre 2005 laufende Grundsicherungsleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Kammer geht davon aus, dass dem Antragsteller jedenfalls auch für den Monat November 2007 bereits Leistungen bewilligt worden sind; ein dementsprechender Bewilligungsbescheid ist den Verwaltungsvorgängen jedoch nicht zu entnehmen und trotz Aufforderung des Gerichts von der Antragsgegnerin nicht vorgelegt worden.
Auf seinen entsprechenden Fortzahlungsantrag vom 01. November 2007/15.November 2007 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller darüber hinaus mit Bescheid vom 30. November 2007 auch Leistungen für den Folgezeitraum vom 01. Dezember 2007 bis zum 31. Mai 2008; dabei berücksichtigte sie leistungsmindernd für den Zeitraum vom 01. Dezember 2007 bis zum 31. Januar 2007 einen Sanktionsbetrag in Höhe von 312,00 €, so dass sich nur ein Leistungsbetrag in Höhe von monatlich 35,00 € ergab.
Dem lagen zwei Sanktionsbescheide der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2007 zugrunde, mit denen sie - ohne den Antragsteller zuvor dazu angehört zu haben - für den Zeitraum vom 01. November 2007 bis zum 31. Januar 2008 eine Absenkung von “maximal 208,00 € monatlich„ (Absenkung um 60 %) sowie eine Absenkung “von maximal 104,00 € monatlich„ (Absenkung um weitere 30 %) verfügte. Dabei begründete sie ihre Entscheidungen im Wesentlichen mit einem Verstoß gegen § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II (Abbruch einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit) sowie mit einem Verstoß gegen § 31 Abs. 1 Nr. 1 b SGB II (Nichterfüllung von Pflichten der Eingliederungsvereinbarung). Wegen der weiteren Begründungselemente wird auf den Inhalt der Bescheide Bezug genommen.
Gegen die Sanktionsbescheide erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 06. November 2007 Widerspruch, über den die Antragsgegnerin bislang - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden hat.
Am 28. November 2007 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht Lüneburg die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt und zur Begründung auf seine Ausführungen im Widerspruchsschreiben Bezug genommen.
Er beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Widersprüche vom 06. November 2007 festzustellen und die Antragsgegnerin zu verpflichten, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in voller Höhe zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie hält ihre Entscheidungen im Wesentlichen für zutreffend und ergänzt ihr Vorbringen im Wesentlichen damit, dass der erste Sanktionsbescheid gemäß § 43 SGB X dahingehend umgedeutet werde, dass die Absenkung 104,00 € monatlich und nicht maximal 104,00 € monatlich betrage. Hinsichtlich des zweiten Sanktionsbescheides werde dieser dahingehend abgeändert werden, dass eine Absenkung lediglich in Höhe von 30 % der Regelleistung, also in Höhe von 104,00 € monatlich, erfolge.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin zum Aktenzeichen 22102 BG 0004885 Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat Erfolg.
Der Antragsteller begehrt nach verständiger Würdigung seines Antrages die Auszahlung ungekürzter Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01. November 2007 bis zum 31. Januar 2008. Das bedeutet, dass er sich für den Zeitraum vom 01. November 2007 bis zum 30. November 2007 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Vollziehung der Sanktionsbescheide vom 22. Oktober 2007 wenden muss. Da die Widersprüche gegen die Bescheide gemäß § 39 SGB II keine aufschiebende Wirkung haben, ist das Begehren des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gerichtet (dazu unter 1.).
Für den Folgezeitraum vom 01. Dezember 2007 bis zum 31. Januar 2008 muss er sich ebenfalls im Wege eines Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2...