Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattung einer vorgezogenen Altersrente durch den Haftpflichtversicherer an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung infolge eines Regressanspruchs. Erhöhung des Zugangsfaktors gem § 77 Abs 3 S 3 Nr 1 SGB 6

 

Orientierungssatz

Wird eine Altersrente, die vorzeitig in Anspruch genommen wurde, infolge eines Regressanspruchs vom Haftpflichtversicherer dem Rentenversicherungsträger erstattet, hat der Rentenbezieher die Rente für den regressierten Zeitraum "nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen". Entsprechend ist der Zugangsfaktor gem § 77 Abs 3 S 3 Nr 1 SGB 6 zu erhöhen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 13.12.2017; Aktenzeichen B 13 R 13/17 R)

 

Tenor

Die Bescheide der Beklagten vom 3. Dezember 2010 und 22. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2012 werden geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Regelaltersrente ab dem 1. Juni 2010 unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0 zu gewähren.

Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger 9/10 der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.

Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der dem Kläger zu zahlenden Regelaltersrente.

Der 1945 geborene Kläger absolvierte vom 4. April 1960 bis zum 30. September 1963 eine berufliche Ausbildung und vom 17. September 1973 bis zum 3. Dezember 1975 eine Fachschulausbildung. Die Zeiten der Erwerbstätigkeit des Klägers bzw. Zeiten der Arbeitslosigkeit etc. sind nicht im Streit.

Am 8. Mai 2003 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall. Die volle Einstandspflicht der Beigeladenen als Haftpflichtversicherer für den unfallbedingten Schaden des Klägers ist dem Grunde nach unstreitig. Wegen der Folgen des Arbeitsunfalls erhält der Kläger von der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft eine Unfallrente auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 %.

Wegen der Verletzungsfolgen war der Kläger zunächst arbeitsunfähig und schließlich arbeitslos. Auf Anraten der Beigeladenen beantragte er am 13. Februar 2006 bei der Beklagten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach § 237 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).

Mit Bescheid vom 31. März 2006 gewährte die Beklagte dem Kläger die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit beginnend am 1. März 2006. In der Anlage 6 zum Bescheid führte sie unter anderem aus, der Zugangsfaktor von 1,000 vermindere sich für jeden Kalendermonat, für den die Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch genommen werde, um 0,003. Die Verminderung für die vorzeitigen 51 Kalendermonate betrage somit 0,153. Die Summe aller Entgeltpunkte von 49,0388 multipliziert mit dem geminderten Zugangsfaktor von 0,847 ergebe 41,5359 persönliche Entgeltpunkte. In der Anlage 7 gab sie an, dass eine Anrechnung der Unfallrente auf die Rente nicht erfolge, da die Summe der Rentenbeträge den Grenzbetrag nicht übersteige. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Rentenbescheid vom 31. März 2006 verwiesen.

Mit Bescheid vom 6. April 2009 stellte die Beklagte die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 1. März 2006 unter Berücksichtigung der zusätzlichen Beitragszeit vom 1. Januar 2005 bis zum 28. Februar 2006 neu fest. Die Summe aller Entgeltpunkte betrage danach 49,1141 Punkte. Unter Berücksichtigung des geminderten Zugangsfaktors von 0,847 errechneten sich 41,5996 persönliche Entgeltpunkte. Eine Anrechnung der Unfallrente auf die Altersrente erfolge weiterhin nicht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Rentenbescheid vom 6. April 2009 verwiesen.

Die Beigeladene erstattete der Beklagten im Regressweg die an den Kläger gezahlte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Daneben zahlte sie die Beiträge zur Rentenversicherung, die bei einer Fortdauer der Erwerbstätigkeit des Klägers bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze von 65 Jahren angefallen wären. Die letzte Zahlung der Beigeladenen erfolgte am 13. September 2010. Wegen der Einzelheiten wird auf die Regressakte der Beklagten verwiesen.

Mit Bescheid vom 3. Dezember 2010 gewährte die Beklagte dem Kläger ab dem 1. Juni 2010 anstelle der bisherigen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit die Regelaltersrente. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, die Bewilligung der Regelaltersrente ab 1. Juni 2010 erfolge aufgrund des Anspruchs des Klägers auf die Ermittlung von Entgeltpunkten für die Pflichtbeiträge nach § 119 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Mai 2010. Im Kalenderjahr 2006 seien für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 26. Februar 2006 Pflichtbeiträge wegen Arbeitslosigkeit in Höhe von 6.479,00 € und für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 Beiträge wegen des Rentenbeitragsschadens in Höhe von 37.550,83 €, mithin insgesamt in Höhe von 44.029,83 €, zugeflossen. Wegen der Aufteilung der von der Beigeladenen für das Kalenderjahr 2006 wegen des Rentenbeitragsschadens gezahlten Beiträge auf die jeweiligen Monate durch die Beklagte wird auf die Anlage 2 des Rentenbesche...

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