Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eingliederungsleistung. Förderung der beruflichen Weiterbildung. Bildungsgutschein. Beschäftigungsprognose. einstweiliger Rechtsschutz. Bewilligung einer Weiterbildungsmaßnahme. keine Ermessensreduzierung
Leitsatz (amtlich)
1. Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung eines Bildungsgutscheins ist ua eine positive Beschäftigungsprognose. Ein Anspruch auf Förderung einer bestimmten Weiterbildungsmaßnahme scheidet deshalb aus, wenn diese nur mit geringer Wahrscheinlichkeit zur beruflichen Integration des Hilfebedürftigen führen würde. Dies gilt auch dann, wenn grundsätzlich ein Weiterbildungsbedarf des Hilfebedürftigen besteht.
2. Die Erteilung eines Bildungsgutscheins steht im Ermessen der Behörde. Die Bewilligung einer ganz bestimmten Weiterbildungsmaßnahme durch einstweiligen Rechtsschutz kommt deshalb nur in Betracht, wenn das Ermessen der Behörde auf Null reduziert ist.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Ausstellung eines Bildungsgutscheins für eine Weiterbildungsmaßnahme der MM. AG in Hamburg zum Web Developer: Programmierung und Design.
Der am 05. April 1950 geborene Antragsteller verfügt über einen Universitätsabschluss als ASS. und hat im Nebenfach Informatik studiert. Er besitzt weiterhin eine abgeschlossene Ausbildung als AUS.. In den Jahren 1964 bis 1989 arbeitete er als Elektrotechniker, wobei er in diesem Zeitraum auch häufig selbständig tätig war. Hiernach wurde er erstmals arbeitsuchend.
Seit dem 01. Mai 2008 ist der Antragsteller erneut arbeitsuchend. Nachdem er zunächst für die Dauer von sechs Monaten Arbeitslosengeld I bezogen hat, steht er seither laufend im Bezug von Leistungen nach dem zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) bei der Antragsgegnerin.
Im Rahmen einer mit der Antragsgegnerin am 30. Oktober 2008 geschlossenen Eingliederungsvereinbarung nahm der Antragsteller in der Zeit vom 17. November 2008 bis 04. Dezember 2008 an einem “Profiling„ des Grone Netzwerks Arbeitswelt der Grone-Schule (im Folgenden: Grone Netzwerk) für ältere Langzeitarbeitslose teil. Die Profilerin des Grone-Netzwerks, Frau T., stellte bei dem Antragsteller einen Förder- bzw. Qualifizierungsbedarf fest und attestierte ihm ein hohes Bildungsniveau sowie den Wunsch, sich weiterzubilden. Zugleich wies sie darauf hin, dass eine Auffrischung seiner elektrotechnischen Kenntnisse durch eine fachspezifische Weiterbildung sicher sinnvoll sei, wenn er in der Elektrokonstruktion wieder Fuß fassen wolle. Auf den Inhalt der von der Antragsgegnerin zu den Akten gereichten Beurteilungsmatrix zur Ermittlung der Betreuungsstufe sowie auf das Erfassungsergebnis Verbis wird im Einzelnen Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2009 übersandte der Antragsteller die Unterlagen von drei unterschiedlichen Weiterbildungsträgern an die Antragsgegnerin und beantragte die Ausstellung eines Bildungsgutscheins für eine sechsmonatige Fortbildung/Qualifizierung im Bereich Web Developer: Programmierung und Design bei der MM. AG in Hamburg (im Folgenden: MM. AG Hamburg). Ausweislich der Angebotsunterlagen der MM. AG Hamburg sollte die Maßnahme am 08. Juni 2009 beginnen, wobei Kursort Hamburg ist. Die Lehrgangsgebühren betragen 7.122,15 Euro. Der Antragsteller erklärte hierzu, dass ihm nach gründlicher Analyse aller Angebote das Angebot aus Hamburg als das geeignetste erscheine.
Die Antragsgegnerin lud den Antragsteller daraufhin zu einem persönlichen Gespräch am 26. Mai 2009.
Hierauf erwiderte der Antragsteller mit Schreiben vom 18. Mai 2009, dass der Termin am 26. Mai 2009 zu spät sei, um mögliche offene Fragen zu klären. Auch solle berücksichtigt werden, dass die von ihm begehrte Maßnahme bereits am 08. Juni 2009 beginne und sich bereits genügend Teilnehmer angemeldet hätten, so dass es keine Terminverschiebung gebe. Der Antragsteller bat um kurzfristige Bescheidung seines Antrags bis zum 22. Mai 2009.
Mit Bescheid vom 26. Mai 2009 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Übernahme der Weiterbildungskosten ab. Im Rahmen des Profilings beim Grone Netzwerk sei die Notwendigkeit einer Anpassungsqualifizierung im Bereich der Elektrotechnik erkannt worden. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Maßnahme Web-Developer Programmierung und Design sei nicht geeignet, den erkannten Qualifizierungsbedarf zu decken. Die Voraussetzungen für eine Förderung könnten daher nicht bescheinigt und ein Bildungsgutschein nicht ausgegeben werden.
Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom selben Tag Widerspruch ein, über den nach Aktenlage bislang noch nicht entschieden worden ist.
Mit Schriftsatz vom 26. Mai 2009, bei Gericht eingegangen am 27. Mai 2009, hat der Antragsteller das Sozialgericht Bremen um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht. Im Wesentlichen macht er geltend, dass das Gutachten des Grone-Netzwerks keinen Aussagewert habe, da es der Profilerin a...