Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Erteilung eines Bildungsgutscheins. Anforderung an den Anordnungsgrund im Eilverfahren über die Gewährung eines Bildungsgutscheins. Vorlage einer Schufa-Auskunft als Voraussetzung der Erteilung eines Bildungsgutscheins
Orientierungssatz
1. Ein Grundsicherungsträger kann vor einer Entscheidung über die Bewilligung einer Weiterbildungsmaßnahme vom Empfänger der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende die Vorlage einer Schufa-Auskunft verlangen.
2. Kann eine von einem Grundsicherungsempfänger geplante Weiterbildungsmaßnahme auch zu einem späteren Zeitpunkt ohne eine Nachteile für den Betroffenen begonnen werden, so fehlt es für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Bewilligung einer Weiterbildung gegenüber dem Grundsicherungsträger an einem Anordnungsgrund.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R. aus D. wird abgelehnt.
Gründe
I.
Streitig ist die Erteilung eines Bildungsgutscheins für eine Ausbildung zur Luftsicherheitskontrollkraft.
Der 1975 geborene Antragsteller bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) von der Antragsgegnerin. Nach seinem Hauptschulabschluss im Jahr 1991 begann er zunächst eine Ausbildung zum Dachdecker. Diese Ausbildung brach er ohne Abschluss ab. Im Anschluss daran wechselten seine beruflichen Tätigkeiten häufig. Außerdem nahm er an diversen Weiterbildungsmaßnahmen der Antragsgegnerin teil. Seit dem 23.09.2011 ist er arbeitslos. Wegen der Einzelheiten wird auf die arbeitsmarktliche Historie des Antragstellers Bezug genommen, die sich in der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin befindet (Bl. 717 ff.).
Den Antrag des Antragstellers auf Erteilung eines Bildungsgutscheins für eine Ausbildung zur Luftsicherheitskontrollkraft lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17.01.2013 ab. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, die Voraussetzungen für eine Förderung könnten dem Antragsteller nicht bescheinigt werden, da dieser keine tragbare Schufa-Aufkunft habe vorlegen können.
Hiergegen legte der Antragsteller am 29.01.2013 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, der Bescheid genüge dem Begründungserfordernis nicht. Eine Schufa-Auskunft sei keine Voraussetzung für die Förderung zur Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung. Ein späterer Beginn der Umschulung sei erst im Mai 2013 möglich und für ihn nicht zumutbar.
Der Widerspruch wurde inzwischen mit Widerspruchsbescheid vom 12.02.2013 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit seinem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 05.02.2013 verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Es besteht eine Eilbedürftigkeit, da - ausweislich der beigefügten Bestätigung des Anbieters - die Ausbildung am 28.02.2013 beginnen werde.
Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm die einen Bildungsgutschein hinsichtlich der Ausbildung zur Luftsicherheitskontrollkraft zu erteilen.
Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung trägt sie vor:
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung lägen nicht vor, denn sie - die Antragsgegnerin - sei entsprechend dem Gedanken der Selbstbindung der Verwaltung an ermessenlenkende Weisungen im Sinne einer Bildungszielplanung gebunden. Diese Weisungen würden für den Bereich der hier in Rede stehenden Qualifizierung in den Wach- und Sicherheitsdienst als Voraussetzungen ein Führungszeugnis ohne Einträge, eine tragbare Schufa-Auskunft, möglichst den Führerschein Klasse B sowie möglich einen eigenen PKW, eine psychische und physische Eignung für die angestrebte Tätigkeit sowie die Bereitschaft zu flexiblen Arbeitszeiten und überdurchschnittliche Einsatzbereitschaft bei wechselnden Einsatzorten vorsehen. Grundkenntnisse der englischen Sprache würden als vermittlungschancenerhöhend erachtet. Der Antragsteller habe im Rahmen einer Vorsprache am 17.01.2013 erklärt, eine tragbare Schufa-Auskunft nicht beibringen zu können. Die Fördervoraussetzungen lägen daher nicht vor. Ferner würde es an einem positiven Ergebnis des durch die Arbeitsvermittlung vorgenommenen sog. Förderchecks mangeln. Dem Antragsteller mangele es ausweislich seiner arbeitsmarktlichen Historie an Durchhaltevermögen und Anpassungsfähigkeit. Im Ergebnis sei die angestrebte Weiterbildung nicht geeignet, das Qualifikationsdefizit auszugleichen und damit die Eingliederungschancen auf dem Arbeitsmarkt erheblich zu verbessern. Andere arbeitsmarktliche Instrumente seien zweckmäßiger. So sei dem Antragsteller zuletzt durch die Arbeitsvermittlung eine alternative Berufswegeplanung erstellt worden, indem ein Profiling für den Zielberuf "Gabelstaplerfahrer/in" erstellt worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des...