Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen für eine private Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Hälfte des Basistarifs
Leitsatz (amtlich)
Privat kranken- und pflegeversicherte Hilfebedürftige haben gemäß § 26 SGB 2 Anspruch auf einen Beitragszuschuss in Höhe ihres tatsächlichen notwendigen Beitrages, maximal bis zur Hälfte des Basistarifes (wie LSG Stuttgart, Beschluss vom 16.9.2009 - L 3 AS 3934/09 ER-B).
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, dem Antragsteller in der Zeit vom 1. bis 30. Juni einen Zuschusses zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 382,73 Euro und in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2009 einen Zuschusses zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 316,28 Euro monatlich zu gewähren.
Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe - ohne Ratenzahlung - unter Beiordnung von Rechtsanwalt T., B-Stadt, bewilligt.
Gründe
I.
Der Antragsteller (d. Ast.) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung eines höheren Zuschusses zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung.
Der 57 Jahre alte Antragsteller war langjährig selbständig tätig. Nach Beendigung seiner selbständigen Tätigkeit infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten steht seit dem 8. Juni 2009 im laufenden Leistungsbezug bei der Antragsgegnerin, der Trägerin der Grundsicherung in A-Stadt. Der Antragsteller ist bei der RT. Private Krankenversicherungs (RT.) privat kranken- und pflegeversichert. Er war zunächst seit Januar 2009 im Basistarif zu einem monatlichen Beitragssatz in Höhe von insg. 601,09 Euro versichert (Versicherungsschein vom 17. April 2009). Seit Beginn des Leistungsbezuges bei der Antragsgegnerin am 8. Juni 2009 ist er zum halben Basistarif versichert. Der Beitrag betrug im Juni 2009 382,73 Euro und beträgt seit dem 1. Juli 2009 316,28 Euro (Versicherungsschein vom 9. Oktober 2009). Mit Änderungsbescheid vom 26. Oktober 2009 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller u. a. einen Zuschuss gem. § 26 SGB II zur Kranken- und Pflegeversicherung. Dieser betrug im Juni 2009 99,31 (Krankenversicherung) bzw. 13,64 Euro (Pflegeversicherung) und in den Monaten Juli bis Dezember 2009 jeweils 129,54 (Krankenversicherung) bzw. 17,79 Euro (Pflegeversicherung). Mit Schreiben vom 26. November 2009 erhob der Antragsteller Widerspruch wegen der Höhe des Zuschusses, wobei er geltend machte, die Antragsgegnerin habe seine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in voller tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2009 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf die fachlichen Hinweise zu § 26 SGB II verwiesen. Danach ist auch dann nur der im Gesetz genannte Betrag zu übernehmen, wenn der tatsächlich gezahlte Basistarif höher ist. Für den Ausgleich einer eventuellen Lücke zwischen tatsächlichem Tarif und Zuschuss bestünde keine rechtliche Grundlage. Die Höhe des Zuschusses sei daher rechtlich nicht zu beanstanden. Am 17. Dezember 2009 erhob der Antragsteller gegen den Widerspruchsbescheid Klage vor dem Sozialgericht (S 23 AS 2418/09), über die noch nicht entschieden ist. Mit der Klage begehrt er die Gewährung eines Zuschusses in Höhe der tatsächlichen Versicherungsbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Er weist darauf hin, dass die RT. die rückständigen Beträge geltend macht und mit einem Verlust des Versicherungsschutzes zu rechnen sei. Zugleich weist er darauf hin, dass gem. § 5a SGB V keine gesetzliche Versicherungspflicht für Leistungsbezieher nach dem SGB II besteht, wenn - wie in seinem Falle - unmittelbar vor dem Leistungsbezug eine private Krankenversicherung bestanden hat. Er erklärt, es könne ihm nicht zugemutet werden, die Deckungslücke aus der Regelleistung selbst zu tragen. Die Deckungslücke würde in den Monaten seit Juli 2009 jeweils 168,95 Euro. Ein Ausgleich durch den Antragsteller hätte zur Folge, dass seine existenzsichernden Leistungen halbiert wären. Auch eine Anhäufung von Schulden sei weder dem Hilfeempfänger noch der Krankenversicherung zumutbar. Daneben drohe ihm bei einem Verlust der Krankenversicherung eine Aufrechnung mit angefallenen Arztrechnungen sowie die Erhebung von Zahlungsklagen. Nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg seien daher die tatsächlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von der Antragsgegnerin zu übernehmen. Dies folge aus dem Sozialstaatsgebot.
Ebenfalls am 17. Dezember 2009 hat d. Ast. beim Sozialgericht die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Er begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm in den Monaten Juni bis Dezember 2009 einen Zuschuss gem. § 26 SGB II in Höhe der tatsächlichen privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zu gewähren. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Klageverfahren. Zur Eilbedürftigkeit trägt er vor, ein Ab...