Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. kommunale Eingliederungsleistungen. Schuldnerberatung. Erforderlichkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Die Erforderlichkeit einer Eingliederungsleistung kann nur dann bejaht werden, wenn ein Eingliederungserfolg mit hinreichender Sicherheit vorhergesagt werden kann (vgl BSG vom 1.6.2010 - B 4 AS 63/09 R = FEVS 62, 154 = juris RdNr 13). Es muss somit eine finale Verknüpfung zwischen der zu erbringenden Eingliederungsleistung und einem zu erwartenden Eingliederungserfolg bestehen.
2. Eine Schuldnerberatung ist nicht erforderlich, wenn die Überschuldung des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nicht als wesentliches Vermittlungshemmnis anzusehen ist, durch dessen Beseitigung die Eingliederung in Arbeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Kostenübernahme für eine Schuldnerberatung.
Der am .......1970 geborene Kläger steht beim Beklagten seit Oktober 2011 im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Am 10.03.2015 beantragte der Kläger beim Beklagten die Kostenübernahme für eine Schuldnerberatung. Seine Schuldenhöhe belaufe sich auf rund 60.000,00 € bei 10 verschiedenen Gläubigern.
Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 22.04.2015 ab. Dem Antrag des Klägers könne nicht entsprochen werden, da die Schuldnerberatung zum jetzigen Zeitpunkt nicht notwendig sei. Überdies sei sie nicht geeignet, den Kläger bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen. Dem Kläger seien mehrfach vielfältige niedrigschwellige Maßnahme angeboten worden, die ihn bei der beruflichen Integration unterstützen sollten. Der Kläger habe jedoch jede Mitarbeit verweigert, mit der Begründung, nicht leistungsfähig zu sein. Entsprechende Krankschreibungen lägen allerdings nicht vor. Eine positive Prognose der Integration in das Erwerbsleben könne daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht gestellt werden. Damit seien die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Schuldnerberatung nicht erfüllt.
Der Kläger legte gegen den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 22.04.2015 am 27.04.2015 Widerspruch ein.
Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2015 unter Verweis auf seine Ausführungen im Ausgangsbescheid als unbegründet zurück.
Der Kläger hat am 07.07.2015 Klage beim Sozialgericht Bremen erhoben.
Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor, eine Schuldnerberatung und das damit verbundene Privatinsolvenzverfahren seien notwendig, weil eine Verschuldung immer ein Hindernis für eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt darstelle. Zudem leiste die Schuldnerberatung, neben der wirtschaftlichen Entlastung, in der Regel einen spürbaren Beitrag zur sozialen und emotionalen Stabilität des Überschuldeten und seines Umfeldes. Soweit der Beklagte vortrage, ihm seien mehrere niedrigschwellige Angebote der beruflichen Integration gemacht worden, treffe dies nicht zu.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2015 zu verpflichten, die Kosten für eine Schuldnerberatung zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt der Beklagte im Wesentlichen Bezug auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren.
Die Beteiligten sind wegen der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid mit gerichtlichem Schreiben vom 12.05.2017 angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) konnte das Gericht im vorliegenden Fall ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vor Erlass ordnungsgemäß angehört wurden.
Die zulässige Klage ist unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Schuldnerberatung gegenüber dem Beklagten hat.
Einschlägige Anspruchsgrundlage, auf welche der Kläger einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Schuldnerberatung stützen könnte, ist § 16 a Nr. 2 SGB II.
Danach kann zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit, die für die Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich ist, eine Schuldnerberatung erbracht werden.
Tatbestandsvoraussetzung für einen Anspruch auf Grundlage dieser Rechtsnorm ist einerseits, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB II erfüllt sind.
Weitere Voraussetzung ist die Erforderlichkeit für die Eingliederung des erwerbsfähigen Leist...