Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld. Erstattungspflicht des Arbeitgebers. Befreiungstatbestand. anderweitige Sozialleistung. Begrenzung des Zeitraums der Erstattungspflicht bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für Altersrente
Orientierungssatz
Der Arbeitgeber ist nach dem maßgeblichen Wortlaut des § 128 Abs 1 S 2 Alt 2 AFG bereits ab dem Tag von der Pflicht zur Erstattung des Arbeitslosengeldes befreit, ab dem von dem Arbeitslosen die Voraussetzungen für eine Rentengewährung erfüllt werden und nicht erst ab dem ggf späteren Tag der Zuerkennung bzw des Beginns der Zahlung der Altersrente. § 128 Abs 1 S 2 Alt 2 AFG verweist nur auf die Aufzählung der Leistungen des § 118 Abs 1 Nr 1 - 4 AFG, nicht auf die in § 118 Abs 1 Halbs 1 AFG aufgeführten, Leistungsvoraussetzungen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattungspflicht für den Zeitraum vom 15. November 1999 bis 30. November 1999 streitig.
Bei der Klägerin war der Arbeitnehmer ..., geboren ... 1939, von 1962 bis 31. Dezember 1997 beschäftigt. Arbeitslosengeld bezog der Versicherte vom 1. Dezember 1997 bis 30. November 1999. Seit dem 1. Dezember 1999 bezieht er Altersrente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.
Am 18. November 1997 beantragte der Versicherte beim Arbeitsamt O die Gewährung von Arbeitslosengeld. Vorgelegt wurde der Aufhebungsvertrag vom 1. November 1995. Durch Bescheide vom 18. Februar 1998 wurde gegen den Versicherten eine Sperrzeit festgesetzt vom 1. Januar 1998 bis 25. März 1998 und das Ruhen des Anspruches für den Zeitraum vom 26. März 1998 bis 22. April 1998 festgestellt. Durch Bescheid vom 31. Januar 1998 wurde die Bewilligung von Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 23. April 1998 bis 1. Mai 1998 aufgehoben. Nach jeweils vorher durchgeführter Anhörung erließ die Beklagte in der Folgezeit Erstattungsbescheide gegen die Klägerin am 27. Januar 1999, 6. Mai 1999, 6. Juli 1999 und 8. November 1999. Durch Bescheid vom 29. Oktober 1999 stellte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hinsichtlich des versicherten Arbeitnehmers fest, daß die Voraussetzungen für die Gewährung der Altersrente am 14. November 1999 erfüllt seien und die Rente mit Beginn des 1. Dezember 1999 gezahlt werde. Die Beklagte hörte mit weiterem Schreiben vom 13. Dezember 1999 die Klägerin zur Erstattung der Ansprüche bis 30. November 1999 an. Die Klägerin teilte der Beklagten mit Schreiben vom 21. Dezember 1999 mit, daß sie die Ansprüche auf Erstattung des Arbeitslosengeldes und der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nur bis zum 14. November 1999 anerkenne. Durch Bescheid vom 4. Januar 2000 stellte die Beklagte die Erstattungsansprüche für den Zeitraum 1. August 1999 bis 31. Oktober 1999 fest. Durch weiteren Bescheid vom 4. Januar 2000 setzte die Beklagte die Erstattungssumme für den Zeitraum 1. November 1999 bis 30. November 1999 mit DM 4.937,96 an. Hiergegen erhob die Klägerin am 18. Januar 2000 Widerspruch, welchen die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2000 zurückwies. Mit ihrer Klage vom 23. März 2000 wendet sich die Klägerin gegen diesen Bescheid, soweit er den Zeitraum vom 15. November 1999 bis 30. November 1999 betrifft. Sie ist der Auffassung, daß eine Erstattungspflicht für den genannten Zeitraum nicht eintrete.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 4. Januar 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2000 dahingehend abzuändern, daß die Klägerin das in der Zeit vom 15. November 1999 bis 30. November 1999 gezahlte Arbeitslosengeld sowie Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung nicht zu erstatten hat,
hilfsweise,
die Sprungrevision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, daß die Klägerin für den gesamten Zeitraum bis zur Zahlung der Altersrente zu erstatten habe.
Dem Gericht lagen vor die Beklagtenakte (Stammnummer ... Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, wird im übrigen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet.
Nach § 431 SGB III gilt § 128 Abs. 1 Satz 1 und 2 AFG in der bis zum 31. März 1997 geltenden Fassung nach § 242x Abs. 6 AFG auch über diesen Tag hinaus. Danach erstattet der Arbeitgeber, bei dem der Arbeitslose innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Tag der Arbeitslosigkeit, durch den nach § 104 Abs. 2 die Rahmenfrist bestimmt wird, mindestens 720 Kalendertage in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden hat, der Bundesanstalt vierteljährlich das Arbeitslosengeld für die Zeit nach Vollendung des 58. Lebensjahres des Arbeitslosen, längstens für 624 Tage; § 104 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 gilt entsprechend. Nach § 128 Abs. 1 Satz 2 AFG tritt die Erstattungspflicht nicht ein, wenn das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 56. Lebensjahres des Arbeitslosen beendet worden ist, der Arbeitslose auch die Voraussetzungen für eine der in § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr...