Orientierungssatz
Parallelentscheidung zu dem Urteil des SG Bremen vom 30.1.2001 - S 13 AL 123/00, das vollständig dokumentiert ist.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattungspflicht für den Zeitraum vom 22. Dezember 1999 bis 31. Dezember 1999 streitig.
Der versicherte ... geboren ... 1939, meldete sich zum 1. April 1998 arbeitslos. Er gab gegenüber der Beklagten an, von 1965 bis 31. März 1998 bei der Klägerin beschäftigt gewesen zu sein. Auf seinen Antrag vom 11. Februar 1998 hin gewährte ihm die Beklagte Arbeitslosengeld für den Zeitraum 1. April 1998 bis 31. Dezember 1999. Ab 1. Januar 2000 bezog der Kläger Altersrente.
In der Folgezeit ergingen nach jeweils vorher durchgeführter Anhörung entsprechende Erstattungsbescheide gegen die Klägerin, welche von dieser auch akzeptiert wurden.
Am 28. Januar 2000 wurde die Klägerin zu den Erstattungsansprüchen für den Zeitraum bis Ende Dezember 1999 angehört. Die Klägerin führte in ihrem Schreiben vom 1. Februar 2000 dazu aus, daß sie ein Erstattungsanspruch nur bis zur Erfüllung des 60. Lebensjahres des Klägers, d. h. 21. Dezember 1999 akzeptiere. Die Beklagte erließ daraufhin am 8. Februar 2000 einen Erstattungsbescheid, in dem sie für den Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis 31. Dezember 1999 eine Summe von DM 13.692,57 forderte. Hiergegen erhob die Klägerin am 14. Februar 2000 Widerspruch, den die Beklagte mit Bescheid vom 6. März 2000 zurückgewiesen hat. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 30. März 2000 erhobenen Klage. Sie ist der Auffassung, daß eine Erstattungspflicht nicht eintrete, da der Arbeitslose mit Erreichung des 60. Geburtstages die Voraussetzungen für eine Altersrente erfüllt habe.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2000 dahingehend abzuändern, daß in der Zeit vom 22. Dezember 1999 bis 31. Dezember 1999 gezahlte Arbeitslosengeld sowie Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung nicht zu erstatten hat,
hilfsweise,
die Sprungrevision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, daß die Klägerin für den gesamten Zeitraum bis zur Zahlung der Altersrente zu erstatten habe.
Dem Gericht lagen vor die Beklagtenakte (Stammnummer .... Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, wird im übrigen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet.
Nach § 431 SGB III gilt § 128 Abs. 1 Satz 1 und 2 AFG in der bis zum 31. März 1997 geltenden Fassung nach § 242x Abs. 6 AFG auch über diesen Tag hinaus. Danach erstattet der Arbeitgeber, bei dem der Arbeitslose innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Tag der Arbeitslosigkeit, durch den nach § 104 Abs. 2 die Rahmenfrist bestimmt wird, mindestens 720 Kalendertage in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden hat, der Bundesanstalt vierteljährlich das Arbeitslosengeld für die Zeit nach Vollendung des 58. Lebensjahres des Arbeitslosen, längstens für 624 Tage; § 104 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 gilt entsprechend. Nach § 128 Abs. 1 Satz 2 AFG tritt die Erstattungspflicht nicht ein, wenn das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 56. Lebensjahres des Arbeitslosen beendet worden ist, der Arbeitslose auch die Voraussetzungen für eine der in § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 -- 4 genannten Leistungen oder für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit erfüllt.... Nach Abs. 4 schließt das nach Abs. 1 zu erstattende Arbeitslosengeld die auf diese Leistung entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung ein.
Die Voraussetzungen nach § 128 Abs. 1 Satz 1 AFG sind erfüllt und zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. Streitig ist lediglich die Erstattungspflicht für den Zeitraum nach Vollendung des 60. Lebensjahres bis zum Beginn der Rentenzahlung am 1. Januar 2000. Nach dem zitierten Wortlaut des § 128 Abs. 1 Satz 2 Altern. 2 AFG kommt es im vorliegenden Fall darauf an, ob der Arbeitslose die Voraussetzung für eine der in § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 -- 4 genannten Leistungen erfüllt. In § 118 Abs. 1 Ziffer 4 ist die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgeführt. Nach der Feststellung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 4. November 1999 erfüllte der Arbeitslose P N die Voraussetzungen für die Gewährung der Rente am 21. Dezember 1999. Nach dem Wortlaut des § 128 Abs. 1 Satz 2 AFG tritt damit eine Erstattungspflicht für die Klägerin nicht ein.
Der Auffassung der Beklagten ist nicht zu folgen, die sich aus § 118 Abs. 1 AFG bezieht, wonach der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Zeit ruht, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf Altersrente zuerkannt ist. Zuerkannt ist die Rente ab 1. Januar 2000, denn eine Rente kann nach § 99 SGB VI nur von Beginn des Kalendermonats an geleistet werden, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren. Der Wortlaut des § 118 Abs. 1 AFG i...