Entscheidungsstichwort (Thema)

Maßgeblicher Bemessungsrahmen für die Berechnung des Arbeitslosengeldes

 

Orientierungssatz

1. Bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes ist der grundsätzlich ein Jahr umfassende Bemessungsrahmen nach § 130 Abs. 3 SGB 3 auf zwei Jahre zu erweitern, wenn es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im einjährigen Bemessungszeitraum auszugehen. Hierzu muss ein deutlicher Einkommensunterschied feststellbar sein.

2. Die Mindestdifferenz, ab der das Vorliegen einer unbilligen Härte zu bejahen ist, beträgt 10 %. Erreicht die Differenz des Arbeitslosengeldes des Berechtigten im erweiterten Bemessungsrahmen nicht wenigstens 10 % des Regelbemessungsentgelts, so ist das Vorliegen einer unbilligen Härte zu verneinen.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Anspruchs des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg).

Dem am ... 1950 geborenen Kläger war vom 1. Januar 1970 bis 31. Dezember 2004 versicherungspflichtig (zuletzt als Bauleiter) beschäftigt. Im Abrechnungszeitraum Dezember 2002 bis November 2003 erzielte er 61 631,00 EUR beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Wegen der Monatsentgelte im Einzelnen wird auf die Arbeitsbescheinigung vom 5. Januar 2005 (Bl. 6 Leistungsakte) verwiesen. Vom 1. Dezember 2003 bis 30. April 2004 und im November und Dezember 2004 erzielte er monatlich jeweils 4 133,10 EUR Arbeitsentgelt. Vom 1. Mai 2004 bis 30. September 2004 erzielte er monatlich jeweils 2 901,28 EUR Arbeitsentgelt und im Oktober 2004 Arbeitsentgelt in Höhe von 3 449,16 EUR.

Am 4. Oktober 2004 meldete der Kläger sich bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Alg. Er verwies darauf, dass zwischenzeitlich geringeres Einkommen erzielt worden sei.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 8. Februar 2005 Alg ab 1. Januar 2005 in Höhe von täglich 46,73 EUR auf der Grundlage des Bemessungszeitraumes 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 sowie eines durchschnittlichen täglichen Bemessungsentgeltes von 116,82 EUR.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 12. Februar 2002 Widerspruch ein. Er habe die Ausdehnung des Bemessungszeitraumes auf 2 Jahre beantragt.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2005 zurück. Es sei vom Bemessungszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2004 auszugehen. Unter Berücksichtigung der im Jahre 2003 geltenden Beitragsbemessungsgrenze von 4 250 EUR habe der Kläger im Zweijahreszeitraum kein um wenigstens 10 Prozent über dem Bemessungsentgelt aus dem Regelbemessungszeitraum liegendes Bemessungsentgelt erzielt, so dass keine unbillige Härte vorliege.

Hiergegen richtet sich die am 21. Juni 2005 erhobene Klage. Bei der Berechnung des Alg des Klägers sei gemäß § 131 Abs. 1 SGB III von einem zweijährigen Bemessungsrahmen (2003 bis 2004) auszugehen, denn es liege eine unbillige Härte vor. Die Begrenzung des zu berücksichtigenden Entgelts durch die Beitragsbemessungsgrenze könne dem Wortlaut des § 131 Abs. 1 SGB III nicht entnommen werden.

Der Kläger beantragt sachdienlich gefasst,

den Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein Arbeitslosengeld auf der Grundlage des vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 reichenden Bemessungsrahmen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Eine unbillige Härte sei anhand der vorliegenden Arbeitsbescheinigungen nicht zu erkennen.

Die Beteiligten wurden zu beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.

Der Kammer liegen die Verwaltungsakte und die Verfahrensakte vor, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.

 

Entscheidungsgründe

Das Sozialgericht konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden, nachdem die Beteiligten dazu gehört worden sind (§ 105 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]), die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SGG).

Die Klage ist nicht begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 2005 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 20. Mai 2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeldes unter Berücksichtigung des vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 erzielten Arbeitsentgeltes. Die Beklagte ist vielmehr zutreffend vom Bemessungszeitraum 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 ausgegangen, denn eine unbillige Härte im Sinne des § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung liegt nicht vor.

Gemäß § 129 Nr. 2 SGB III beträgt das Alg für Arbeitslose im allgemeinen Leistungssatz 60 Prozent des Leistungsentgeltes. Leistungsentgelt ist das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt (§ 133 Ab...

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