Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Anspruch auf Sterbegeld beim Tod eines Versicherten nach dem 31.12.2003.
Der Ehemann der Klägerin war zuletzt Mitglied der beklagten Krankenkasse. Er verstarb am …. Unter dem 28.07.2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten unter Vorlage der Sterbeurkunde die Gewährung von Sterbegeld in Höhe von 525,00 EUR.
Mit Bescheid vom 28.07.2004 lehnte die Beklagte die Zahlung eines Zuschusses zu den Bestattungskosten (Sterbegeld) mit der Begründung ab, dass diese Leistung durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV- Modernisierungsgesetz – GMG) mit Wirkung zum 01.01.2004 entfallen sei.
Hiergegen legte die Klägerin unter dem 03.08.2004 Widerspruch ein und führte aus, die Vorschriften über das Sterbegeld seien ihrer Ansicht nach nicht ausdrücklich zum 01.01.2004 aufgehoben, sondern lediglich mit Wirkung zum 01.01.2005 durch neue Vorschriften ersetzt worden. Ein Anspruch auf Sterbegeld bestehe daher weiterhin.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.2004 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück.
Mit ihrer am 27.09.2004 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehr weiter.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 28.07.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr für den Tod ihres Ehemannes Sterbegeld in Höhe von 525,00 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat die Beteiligten unter dem 20.10.2004 zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) angehört.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besondere Schwierigkeit tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Im Rahmen der Anhörung haben die Beteiligten keine begründeten Einwände gegen eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid vorgebracht.
Das angerufene Gericht ist zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich und sachlich zuständig gem. §§ 57 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGG. Die fristgerecht sowie nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Bei Tod eines Versicherten nach dem 31.12.2003 besteht kein Anspruch auf Sterbegeld.
Das SGB V enthielt mit Inkrafttreten zum 01.01.1989 (Art. 79 GRG vom 20.12.1988, BGBl. I S. 2477) im Siebten Abschnitt des Dritten Kapitels unter der Überschrift „Sterbegeld” insgesamt zwei Vorschriften über die Voraussetzungen und die Höhe des Anspruchs auf Sterbegeld. Danach wurde beim Tod eines Versicherten an denjenigen, der die Bestattungskosten trägt, ein Zuschuss zu den Bestattungskosten (Sterbegeld) gezahlt, wenn der Verstorbene am 01.01.1989 versichert war (§ 58 SGB V a.F.). Das Sterbegeld betrug beim Tod eines Mitglieds zuletzt 525,00 EUR, beim Tod eines nach § 10 SGB V Versicherten 262,50 EUR (§ 59 SGB V a.F.).
Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV- Modernisierungsgesetz – GMG) vom 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190 ff.) hat der Gesetzgeber den Siebten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB V neu gefasst (Art. 1 Nr. 36 GMG).
Er hat diesen Abschnitt mit der Überschrift „Zahnersatz” versehen und ihm die Vorschriften der §§ 55 bis 59 zugeordnet. Die Neufassung des Siebten Abschnitts des Dritten Kapitels tritt dabei grundsätzlich zum 01.01.2004 in Kraft (Art. 37 Abs. 1 GMG), mit Ausnahme der §§ 55, 58 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 59 (Art. 37 Abs. 8 GMG). Damit ist der Siebte Abschnitt des Dritten Kapitels zum 31.12.2003 vollständig gelöscht und ab dem 01.01.2004 zum Teil (§§ 56, 57, 58 Abs. 3 SGB V), zum 01.01.2005 vollständig (§§ 55, 58 Abs. 1, 2 und 4, 59 SGB V) mit neuen Vorschriften „gefüllt” worden.
Ferner hat der Gesetzgeber die Regelungen in § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB V und § 21 Abs. 1 Nr. 5 SGB I aufgehoben, welche bislang bestimmten, dass der Anspruch auf Sterbegeld zu den in der Krankenversicherung vorgesehenen Leistungsarten zählt (Art. 1 Nr. 3, Art. 3 Nr. 3 GMG). Die Aufhebung dieser Vorschriften ist ebenfalls zum 01.01.2004 in Kraft getreten (Art. 37 Abs. 1 GMG). Aus der zum 01.01.2004 in Kraft getretenen grundsätzlichen Aufhebung und Neufassung des Siebten Abschnitts des Dritten Kapitels des SGB V sowie der zeitgleichen Aufhebung der §§ 11 Abs. 1 Satz 2 SGB V, 21 Abs. 1 Nr. 5 SGB I geht eindeutig und denknotwendig hervor, dass die ursprünglich den Anspruch auf Sterbegeld regelnden §§ 58, 59 SGB V a.F. zum 01.01.2004 außer Kraft getreten sind. Der Wortlaut des GMG ist in dieser Hinsicht somit eindeutig.
Die klägerische Auffassung, das Inkrafttreten der §§ 58 Abs. 1, 2 und 4, 59 SGB V n.F. zum 01.01.2005 (Art. 37 Abs. 8 GMG) bedeute, dass §§ 58, 59 SGB V in der bisherigen Fassung bis zum 31.12.2004 fortgelten, vermag nicht zu überzeugen, da sie zu sinn- und systemwidrigen Ergebnissen führte. Legte man die klägerische Auff...