Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Arbeitslosenversicherung: Freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung. Anspruch auf Weiterversicherung bei Bezug von ESF-Unterhaltsgeld vor Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit

 

Orientierungssatz

Ein Bezug von ESF-Unterhaltsgeld unmittelbar vor Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit berechtigt nicht zur Begründung einer freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit, da das ESF-Unterhaltsgeld nicht als Entgeltersatzleistung im Sinne von § 116 SGB anzusehen ist und im Bezugszeitraum auch kein für die Weiterversicherung erforderliches Versicherungspflichtverhältnis in der Arbeitslosenversicherung bestand.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.03.2011; Aktenzeichen B 12 AL 2/10 R)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die freiwillige Weiterversicherung nach § 28a Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) ab 1. April 2006.

Der Kläger war vom 1. September 1970 bis 31. Mai 2001 versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 1. März 2001 bis 31. Mai 2001 erhielt er von der Beklagten Insolvenzgeld (Bescheid des Arbeitsamtes Hof). Ab 1. Juni 2001 bis 2. September 2001 bezog er Arbeitslosengeld (Bescheide der Beklagten vom 31. Juli 2001 und 11. September 2001). Vom 3. September 2001 bis 12. Oktober 2001 erhielt er ESF-Unterhaltsgeld (Bescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2001). Seit dem 15. Oktober 2001 ist er selbständig beschäftigt.

Am 12. Januar 2006 beantragte der Kläger die freiwillige Weiterversicherung.

Mit Bescheid vom 5. April 2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da der Kläger unmittelbar vor der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch gestanden habe.

Der Kläger legte am 20. April 2006 den ESF-Unterhaltsgeldbewilligungsbescheid vor. Daraufhin lehnte die Beklagten nach Überprüfung des Bescheides vom 5. April 2006 gemäß § 44 SGB X mit Bescheid vom 8. Juni 2006 die freiwillige Weiterversicherung ab. Der Bescheid vom 5. April 2006 sei nicht zu beanstanden.

Hiergegen legte der Kläger am 29. Juni 2006 Widerspruch ein. Die Finanzierung der Weiterbildungsmaßnahme im September und Oktober 2001 aus Mitteln eines Fonds der EU könne nicht der Grund für die Ablehnung seines Antrages sein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger habe nicht unmittelbar vor Aufnahme der Selbständigkeit in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Weder bezog der Kläger unmittelbar vor Beginn der Selbständigkeit Leistungen nach dem SGB III noch übte er eine versicherungspflichtige Tätigkeit aus. Die Leistungen nach § 4 Abs. 3 ESF-RL stellten kein versicherungspflichtiges Entgelt und keine Leistung nach dem SGB III dar.

Der Kläger hat am 11. August 2006 Klage zum Sozialgericht erhoben. ESF-Unterhaltsgeld stelle eine Entgeltersatzleistung entsprechend § 116 SGB III, der nicht abschließend sei, dar.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich;

den Ausgangsbescheid vom 8. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2006, zugegangen am 14. Juli 2006, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung gemäß § 28a SGB III zu gestatten.

Der Vertreter der Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält an der Bewertung der angegriffenen Bescheide fest.

Die Beteiligten wurden zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört. Der Klägervertreter bat um mündliche Verhandlung.

Dem Gericht lagen die Verwaltungsvorgänge der Beklagten vor. Auf diese sowie die gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Das Sozialgericht konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden, nachdem die Beteiligten dazu gehört worden sind (§ 105 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]), die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SGG). Der nicht näher substantiierte Wunsch des Klägervertreters nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vermochte an der Ermessensentscheidung des Gerichts nichts zu ändern.

Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 8. Juni 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 5. April 2006 gemäß § 44 SGB X. Die Beklagte hat die begehrte freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung gemäß § 28a Abs. 1 SGB III zu Recht abgelehnt.

Das Gericht sieht gemäß § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, denn es folgt der zutreffenden Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2006.

Ergänzend ist anzumerken, dass das unmittelbar (im Sinne von § 28a Abs. 2 Nr. 2 SG...

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