Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Kostensenkungsverfahren wegen unangemessener Unterkunftskosten. Ablauf der sechsmonatigen Übergangsfrist. kein Anspruch auf Wiedererhöhung der Leistungen wegen späterem Hinzutritt einer krankheitsbedingten Unzumutbarkeit eines Umzugs
Leitsatz (amtlich)
Sofern das Jobcenter einmal in zulässiger Weise die Unterkunftskosten auf die aus ihrer Sicht nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessenen Beträge absenken durfte, spielen Fragen der möglichen oder zumutbaren Absenkung nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II (hier: Umzugsfähigkeit des Leistungsberechtigten) in der Folge grundsätzlich keine Rolle mehr.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand
Die am ...1953 geborene Klägerin begehrt nach Stellung eines Antrags nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X - die Gewährung höherer Unterkunftskosten nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - SGB II - im Zeitraum von April 2013 bis September 2014.
Die Klägerin bezieht seit dem 18.3.2005 eine große Witwenrente des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers. Sie bewohnt eine Wohnung in 00000 M., Am N., die eine Wohnfläche von Wohnung 50,87 m² aufweist. Bis zum 16.10.2011 waren der Klägerin als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft mit W. ergänzend Grundsicherungsleistungen gewährt worden. W. war mit Widerspruchsbescheid vom 31.5.2011 rückwirkend eine Altersrente für Schwerbehinderte Menschen gewährt worden. Am 16.10.2011 zog W. aus der gemeinsamen Wohnung aus und bezog eine Wohnung in 00000 M., Am N.. Aktuell liegt bei der Klägerin ein Grad der Behinderung von 70 vor. Wesentlicher Grund hierfür ist ein Zustand nach Tumorresektion eines Zungenrandkarzinoms am 29.7.2013. Merkzeichen sind bei der Klägerin nicht festgestellt worden.
Die Klägerin beantragte daraufhin für sich als Einpersonen-Bedarfsgemeinschaft weiterhin Grundsicherungsleistungen ab dem 16.10.2011. Zu diesem Zeitpunkt setzen sich die Unterkunftskosten der Klägerin von insgesamt 428,00 EUR wie folgt zusammen:
285,00 EUR Grundmiete
Kalte Nebenkosten: 77,00 EUR
Heizung: 66,00 EUR
Anlässlich einer persönlichen Vorsprache der Klägerin am 15.11.2011, die in den Räumen des Beklagten stattfand, hörte dieser die Klägerin zur Senkung der Kosten der Unterkunft an. Diese seien mit einer Bruttokaltmiete von 362,00 EUR überhöht. Es könnten aufgrund der Richtlinie über die Unterkunftskosten des Kommunalen Trägers als Höchstbetrag 244,00 EUR übernommen werden. In dem von der Klägerin unterschriebenen Anhörungsbogen des Beklagten kreuzte die Klägerin in den entsprechenden Rubriken zur Frage möglicher Kostensenkung an, dass sie die Nebenkosten durch sparsameren Verbrauch senken und im Übrigen den Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Aufwendungen und dem laut Richtlinie zulässigen Höchstbetrag selbst tragen werde. Der Anhörungsbogen enthielt des Weiteren einen Hinweis auf § 22 Abs. 1 SGB II.
Mit Bescheid vom 15.11.2011 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum vom 16.10.2012 bis 31.3.2012 Grundsicherungsleistungen unter Zugrundelegung der bislang gewährten Bruttokaltmiete in Höhe von 320,00 EUR und wies zugleich darauf hin, dass diese nur bis zum 31.3.2012 Berücksichtigung finden könne. Ab diesen Zeitpunkt werde die aktuelle Richtlinie des Beklagten heran gezogen.
Ähnliche Hinweise wiederholte der Beklagte in den folgenden Änderungsbescheiden zum gleichen Leistungszeitraum mit der Ergänzung, dass die angemessene Bruttokaltmiete nach der seit 1.1.2010 geltenden Richtlinie 256,00 EUR betrage. Ab dem 1.4.2012 werde nur diese Miete übernommen.
Mit - bestandskräftigem - Bewilligungsbescheid vom 28.2.2012 gewährte der Beklagte der Klägerin weiter Leistungen vom 1.4.2012 bis 30.9.2012 in Höhe von 263,96 EUR monatlich. Dabei anerkannte der Beklagte nur noch eine Bruttokaltmiete in Höhe von 256,00 EUR als angemessen. Daran änderte sich zunächst auch nichts durch den Bewilligungsbescheid vom 21.9.2012 für den Folgezeitraum bis 31.3.2013. Nach Inkrafttreten einer neuen KdU-Richtlinie des Beklagten zum 1.1.2013 legte der Beklagte seinen Entscheidungen gegenüber der Klägerin eine angemessene Bruttokaltmiete von 272,00 EUR monatlich zugrunde.
Der Bewilligungsbescheid für den Zeitraum vom 1.4.2013 bis 30.9.2013 datiert auf den 19.2.2013. Bezüglich dieser Entscheidung beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 30.5.2013 die Überprüfung nach § 44 SGB X. Es liege ein Verstoß gegen § 22 SGB II vor.
Eine Änderung dieses Bescheides lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14.6.2013 ab. Den dagegen eingelegte Widerspruch vom 21.6.2013 begründete die Klägerin unter dem 7.7.2013. Der Beklagte recherchierte daraufhin Wohnungsangebote. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.7.2013 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die genannten Unterlagen Bezug genommen.
Mit der am 8.8.2013 zum Sozialgericht Chemnitz erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt unter Da...