Entscheidungsstichwort (Thema)

Überführung/Umwertung von Sozialversicherungsrente und Zusatzaltersrente aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung in Höhe der zugesicherten AVI

 

Orientierungssatz

1. In allen Fällen, in denen zu Beginn der Rentenleistung die AVO höher als die aus den Beiträgen sich ergebende Zusatzrente war, handelt es sich um eine Zusatzversorgung (FZRV § 28 Abs 2).

2. Die Entscheidung, die Rente gemäß § 307b Abs 5 S 1 SGB 6 lediglich pauschal umzustellen, steht im Ermessen des Rentenversicherungsträgers.

3. Bei Vorliegen einer Rentenberechnung auf der Grundlage der Beitragszahlung zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung hat der Versicherungsträger auch in den Fällen des § 307b SGB 6 eine Vergleichsberechnung gemäß § 307a SGB 6 durchzuführen und die gegebenenfalls höhere Rente auszuzahlen. Denn unabhängig vom Ergebnis der endgültigen Rentenberechnung gemäß § 307b SGB 6 iVm den Vorschriften des AAPG kann die Rente nicht in geringerer Höhe zur Auszahlung kommen, als sie sich unter Außerachtlassung seiner Mitgliedschaft im System der AVI aufgrund seiner gezahlten Beiträge zur Sozialpflichtversicherung und zur FZR ergeben würde. Eine andere Auslegung der Vorschriften des AAÜG wäre verfassungswidrig und verstieße gegen Art 3 und 14 GG.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.09.1995; Aktenzeichen 4 RA 90/94)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2052021

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