Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Auslegung einer Erledigungserklärung als Klagerücknahme. Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. tatsächliche Unterkunftskosten. Miete. Tod des Vermieters. Mieter als Alleinerbe. Einkommensberücksichtigung. Erbschaft. Absetzung notwendiger Ausgaben. Kosten für die Verarbeitung der Asche des Verstorbenen zu einem Rohdiamanten zwecks Aufbewahrung in der Privatwohnung. Verstoß gegen sächsisches Bestattungsrecht. Verzicht. Unwirksamkeit nach Auszahlung der Leistung
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Auslegung einer Erledigungserklärung als Rücknahme.
2. Unterkunftskosten fallen nicht mehr an, wenn der Mieter als Alleinerbe des Vermieters Gläubiger seiner eigenen Mietschuld geworden ist.
3. Die Kosten für die Verarbeitung der Asche des Erblassers zu einem Rohdiamanten zum Zwecke der häuslichen Verwahrung in einer Schatulle, können nicht als Kosten der zugeflossenen Erbschaft, die als Einkommen nach § 11 SGB II auf den Arbeitslosengeld II-Anspruch des Alleinerben anzurechnen ist, abgesetzt werden.
4. Auf Arbeitslosgengeld II kann nicht nach § 46 SGB I verzichtet werden, wenn es bereits ausgezahlt ist.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten werden über die bereits erfolgte Erstattung außergerichtlicher Kosten für das Widerspruchsverfahren nicht weiter erstattet.
3. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird auch für das hinzuverbundene Verfahren S 26 AS 2188/14 abgelehnt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt höheres Arbeitslosengeld II in den Monaten Januar, Februar und Juni 2012. Weiter wendet sie sich gegen einen Aufhebungsbescheid, mit dem bereits bewilligte Leistungen für die Monate März bis Juni 2012 aufgehoben wurden, wobei im Monat Juni 2012 auf einen Neuantrag der Klägerin wieder Leistungen bewilligt worden waren.
Die Klägerin befindet sich seit 2005 im Leistungsbezug des Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgängers. Die Nutzung ihrer Wohnung beruhte bis zum Ableben des Hauptmieters R. W. am 13.1.2012 auf einem Untermietvertrag mit diesem aus dem Jahre 1995. Die Miete betrug zu Beginn 160,00 DM. Die Miete, in der diverse Kosten für die Nutzung von Wohnungseinrichtungen enthalten waren, wurde in der Folge wiederholt erhöht.
Der Versuch eines Hausbesuchs durch den Außendienst des Beklagten am 26.10.2006, der der Prüfung galt, ob die Klägerin sowie R. W. eine Bedarfsgemeinschaft bildeten, scheiterte (Bl. 84). Infolge von Gerichtsentscheidungen des Sozialgerichts Chemnitz in Eil- und Hauptsacheverfahren, ging der Beklagte in der Folge vom Nichtbestehen einer Bedarfsgemeinschaft aus.
Mit Datum vom 2.10.2011 änderten die Klägerin und R. W. den Untermietvertrag erneut (Bl. 465/566). Es wurde vereinbart, dass die Klägerin ab dem 1.12.2012 320,45 EUR an R. W. zahlt. Unter anderem sollte die Klägerin für Strom und Wasser 50,00 EUR zahlen.
Auf ihren Fortzahlungsantrag vom 25.11.2011 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum zwischen 1.1.2012 und 30.6.2012 monatliche Leistungen in Höhe von 590,20 EUR. An Unterkunftskosten wurden zunächst 216,20 EUR anerkannt. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 5.12.2011 Bezug genommen (Bl. 471/572).
Am 13.1.2012 verstarb R. W., die Klägerin wurde dessen testamentarische Alleinerbin (Erbschein Amtsgericht - Nachlassgericht - A. vom 11.3.2012). Der Verstorbene hatte die Klägerin bereits in einem notariellen Testament vom 27.1.1997 zur Alleinerbin bestimmt. In einem handschriftlichen Testament aus dem Jahre 2009 wiederholte er diese Verfügung. Die sterblichen Überreste von R. W. ließ die Klägerin am 20.1.2012 einäschern. Hierfür wandte sie 270,00 EUR auf (Rechnung der Fa. F. vom 20.1.2012). Für das eingeschaltete Bestattungsunternehmen wandte die Klägerin 1.406,21 EUR auf (Rechnung des Bestattungsunternehmens G. vom 30.1.2012). Zum Preis von 3.918,00 EUR (einschließlich Schatulle, Auftragsbestätigung der Fa. A. in L.) ließ sie aus der Verbrennungsasche von R. W. einen Rohdiamanten von 0,4 Karat fertigen, den sie seither Zuhause aufbewahrt.
Mit Änderungsbescheid vom 16.1.2012 erhöhte der Beklagte die monatlichen Leistungen für die Klägerin auf 594,45 EUR, indem er noch Müllgrundgebühren für das Jahr 2012 in Höhe von monatlich 4,26 EUR als weitere Kosten der Unterkunft berücksichtigte (Bl. 537/639).
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 15.2.2012 Widerspruch ein. Zur Begründung wies sie auf ihre Verpflichtung zur Mietzahlung von 320,45 EUR hin, die in voller Höhe zu übernehmen sei.
Mit Veränderungsmitteilung vom 27.2.2012 zeigte die Klägerin an, dass sie ab 1.3.2012, befristet bis 28.2.2015, eine Tätigkeit als Sachbearbeiterin bei der Stadtverwaltung A. aufnehmen werde. Die erste Lohnzahlung in Höhe von 900,00 EUR brutto werde voraussichtlich zum 10.4.2012 erfolgen.
Am 1.3.2012 überwies die Klägerin das auf ihrem Konto für den Monat März 2012 bereits gutgeschriebene Arbeitslosengeld II wieder zurück an den Beklagten.
Unter Bezugnahme auf die Aufnahme der T...