Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessung der Höhe der Unterkunfts- und Heizkosten nach § 6a Abs. 4 Satz 1, 2 BKGG. Abgrenzung von Einkommen und Vermögen im Kinderzuschlagsrecht. Vermeidung der Hilfebedürftigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Ermittlung der Höhe der Unterkunfts- und Heizkosten i.S.d. § 6a Abs. 4 Satz 1, 2 BKGG ist auf die tatsächlich entstehenden Aufwendungen im jeweiligen Bewilligungsmonat abzustellen. Dabei gelten die zu § 22 SGB II entwickelten Grundsätze.
2. Die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen im Rahmen der erstmaligen Gewährung von Kinderzuschlag bemisst sich ebenso wie bei der Leistungsbemessung nach dem SGB II daran, ob der Zufluss vor oder nach Antragstellung gem. § 9 BKGG erfolgte.
3. Die Vermeidung der Hilfebedürftigkeit gem. § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG a.F. (§ 6a Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BKGG n. F.) muss ursächlich auf die Zahlung von Kinderzuschlag zurückzuführen sein. An dieser Kausalität fehlt es, wenn allein aufgrund des erzielten Einkommens und/oder Vermögens Hilfebedürftigkeit i. S. d. § 9 Abs. 1 SGB II aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nicht besteht (entgegen SG Aachen, Urteil vom 31.08.2007 - S 8 KG 4/06). Bei der Bedarfsberechnung hat auch das Wohngeld Berücksichtigung zu finden.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides der Beklagten vom 16.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2007. Die Beklagte lehnte darin die Gewährung von Kinderzuschlag gem. § 6a BKGG ab.
1. Die Klägerin lebt zusammen mit ihren Kindern F., geb. am .. . .. .1996, L., geb. am .. . .. 1999, G., geb. am .. . .. .2004 und A., geb. am .. . .. .2006 sowie ihrem Lebensgefährten, Herrn L.M.. Letzterer ist der leibliche Vater der Kinder G. und A. .
Für die gemeinsam bewohnte, insgesamt 68,39 qm große Wohnung war im März 2007 eine Miete einschließlich der Vorauszahlungen auf die allg. Betriebskosten im Umfang von 245,99 EUR zu zahlen. Mieter sind die Klägerin und L.M. . Die Wohnung wird mit fossilen Brennmitteln beheizt, welche von der Klägerin und ihrem Lebensgefährten selbst beschafft werden.
Darüber hinaus entstehen Aufwendungen für die Entsorgung von Müll.
Ausweislich des Gebührenbescheides des Landkreises Z. vom 19.02.2007 (Blatt 202 der Gerichtsakte) waren zum 18.03.2007 und 24.03.2007 insgesamt 141,45 EUR zur Zahlung fällig. Bereits am 14.02.2007 zahlte Herr L.M. auf den zuvor ergangenen Gebührenbescheid vom 13.02.2007 den dort ausgewiesenen Betrag von 196,65 EUR (Fälligkeit: 18.03.2007), sodass am 28.02.2007 ein Guthaben i. H. v. 55,20 EUR zur Auszahlung gelangt ist.
2. Die Klägerin hat Vermögensgegenstände, entsprechend Blatt 4 ff. der Beklagtenakte nachgewiesen. Auf die entsprechenden Aktenteile wird Bezug genommen wird.
Der Klägerin flossen am 01.03.2007 Unterhaltszahlungen des Herrn T. für die Kinder F. und L. i. H. v. insgesamt 600,00 EUR zu. Darüber hinaus bezog die Klägerin im März 2007 Bundes- sowie Landeserziehungsgeld (Blatt 25 ff. der Leistungsakte) i. H. v. 300,00 EUR (Zufluss: 13.03.2008) und 307,00 EUR (Zufluss: 29.03.2007). Ihr wurde außerdem am 29.03.2007 Wohngeld i. H. v. 47,00 EUR (Blatt 28 ff. der Leistungsakte) ausgezahlt. Die Beklagte zahlte des Weiteren am 12.03.2007 für die Kinder der Klägerin Kindergeld i. H. v. insgesamt 641,00 EUR.
Herr L.M. erzielte im März 2007 Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Ausweislich der Gehaltsabrechnung (Blatt 47 der Leistungsakte) wurde ein Bruttolohn von 1.349,92 EUR erzielt. Nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben floss Herrn L.M. am 26.03.2007 ein Nettolohn i. H. v. 986,90 EUR zu.
Im Zeitraum vom 01.02.2007 bis 31.12.2007 war eine Prämie für Kraftfahrzeughaftpflicht im Umfang von 233,32 EUR zu entrichten (Blatt 10 der Leistungsakte). Aufgrund einer Unterhaltsurkunde des LRA W. vom 19.05.1992, zuletzt geändert am 01.06.2006 zahlte Herr L.M. im März 2007 für sein nicht im Haushalt lebendes Kind A.M. an Frau P.M. Unterhalt i. H. v. 67,00 EUR (Blatt 14 der Leistungsakte, Blatt 192 der Gerichtsakte).
Am 14.03.2007 floss auf dem Konto des Herrn L.M. zudem ein Betrag i. H. v. insgesamt 63,00 EUR, resultierend aus einer Einkommenssteuererstattung für das Jahr 2006 der Finanzkasse Z. zu (Blatt 194 der Leistungsakte).
3. Mit Bescheid vom 16.04.2007 lehnte die Beklagte den Antrag auf Kinderzuschlag vom 02.03.2007 ab. Zur Begründung führt sie aus, das erzielte Einkommen übersteige den Gesamtbedarf, weshalb in Anwendung von § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG eine Anspruch auf Kinderzuschlag ausgeschlossen sei (Blatt 54 der Leistungsakte).
Dagegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom 18.04.2007 (Blatt 55 der Leistungsakte), welcher mit Schreiben vom 02.05.2007 nochmals wiederholt wurde (Blatt 56 der Leistungsakte). Diesen wies die Beklagte mit Bescheid vom 11.05.2007 als unbegründet zurück (Blatt 57 ff. der Leistungsakte). Weitergehende Ausführungen wur...