Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Absetzung der Versichertenpauschale für Privatversicherungsbeiträge. Angemessenheit einer Unfallversicherung für minderjähriges Kind. Abschluss durch Erziehungsberechtigten
Leitsatz (amtlich)
1. Die private Unfallversicherung für ein minderjähriges Kind stellt eine dem Grunde nach angemessene Versicherung iS von § 6 Abs 1 Nr 2 ALG II-V 2009 (juris: AlgIIV 2008) dar, auch wenn die statistische Wahrscheinlichkeit des Eintretens schwerer Unfälle für Kinder im Haushalt oder im Freizeitbereich gering ist. Es ist ausreichend, dass der Erziehungsberechtigte eine entsprechende Versicherung für das Kind abgeschlossen hat.
2. Ein Jahresbeitrag in Höhe von 38,37 € ist der Höhe nach angemessen.
Tenor
I. Der Bescheid vom 22.01.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25.01.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2010 wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger zu 3. für den Zeitraum 01.02.2010 bis 30.06.2010 monatlich weitere Leistungen in Höhe von 30 € zu gewähren.
II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen den Bewilligungsbescheid vom 22.01.2010 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 25.01.2010 und begehren die monatliche Absetzung einer Versicherungspauschale in Höhe von 30 € für das minderjährige Kind und Kläger zu 3. gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Arbeitslosengeld II-Verorderung (im Weiteren ALG II - V).
Der am ..... 1974 geborene Kläger zu 1. und die am ..... 1967 geborene Klägerin zu 2. sind miteinander verheiratet und stehen bei der Beklagten im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II). Der am .... 2002 geborene Kläger zu 3. ist der Sohn des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. Alle drei Kläger bilden -unstreitig- eine Bedarfsgemeinschaft. Der Kläger zu 3. erhält Kindergeld in Höhe von 184 €. Desweiteren ist der Kläger zu 3. seit 01.07.2008 bei der Kinderunfallversicherung der xxx-Versicherungsgesellschaft versichert, wofür ein Jahresversicherungsbeitrag in Höhe von 38,37 € gezahlt wird.
Der Kläger zu 1. ging bis zum 07.01.2010 einer Tätigkeit bei der xxx GmbH & KG in H. nach, für welche er im Februar das Januargehalt in Höhe von 234,34 € Netto erhielt. Ab 08.01.2010 hat der Kläger zudem einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I, welches ihm erst ab 01.03.2010 in Höhe von täglich 26,77 € (monatlich 803,10 €) ausgezahlt wird.
Am 31.12.2009 stellten die Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Fortzahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Mit Bescheid vom 22.01.2010 bewilligte die Beklagte den Klägern daraufhin für den Zeitraum 01.02.2010 bis 28.02.2010 vorläufige Leistungen in Höhe von 992,43 € und für die Zeit vom 01.03.2010 bis 30.06.2010 vorläufige monatliche Leistungen in Höhe von 1106,03 €. Grund der vorläufigen Bewilligung war ausweislich der Begründung im Bewilligungsbescheid das Nichtvorliegen der Lohnbescheinigung von Januar 2010 und des Arbeitslosengeld I - Bescheides des Klägers zu 1.
Mit Änderungsbescheid vom 25.01.2010 bewilligte die Beklagte den Klägern für den Zeitraum 01.03.2010 bis 30.06.2010 monatliche Leistungen in Höhe von 332,93 €.
Gegen den Bescheid vom 22.01.2010 legten die Kläger am 03.02.2010 Widerspruch ein. Die Versicherungspauschale für das minderjährige Kind, den Kläger zu 3., sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Die Unfallversicherung des Kindes sei eine nach Grund und Höhe angemessene Versicherung, welche bei der Einkommensberechnung zu Gunsten des Klägers zu 3. zu berücksichtigen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.03.2010 wurde der Widerspruch der Kläger zurückgewiesen. Bei der Unfallversicherung des T. handele es sich um keine angemessene Versicherung. Das Kind sei ausreichend über die Krankenversicherung sowie die Unfallversicherung etwaiger Einrichtungen wie Kindergarten oder Schule abgesichert. Das für den Freizeitbereich verbleibende Restrisiko sei so gering, dass eine zusätzliche Versicherung in diesem Bereich nicht angemessen ist, zumal für den Versicherungsnehmer kein erhöhtes Unfallrisiko ersichtlich ist.
Am 21.04.2010 haben die Kläger Klage zum Sozialgericht Chemnitz erhoben.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid vom 22.01.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25.01.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2010 aufzuheben und den Klägern Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung einer Versicherungspauschale für den Kläger zu 3. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
Die Klage abzuweisen.
Dem Gericht liegen die Leistungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte vor. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagte verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 22.01.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25.01.2010 ist re...