Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzgeld: Umfang der Berücksichtigung von Überstunden bei der Gewährung von Insolvenzgeld

 

Orientierungssatz

Im Rahmen der Gewährung von Insolvenzgeld können nur solche Überstunden berücksichtigt werden, die innerhalb des für die Gewährung des Insolvenzgeldes relevanten Zeitraums von drei Monaten vor dem Insolvenzantrag angefallen und dem Arbeitszeitkonto des betroffenen Arbeitnehmers gutgeschrieben worden sind.

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten der Parteien sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berechnung des Insolvenzgeldes (InsG) unter Berücksichtigung von Überstunden.

Der am ..... 1958 geborene Kläger beantragte am 5.2.2004 InsG für Mehrstunden in Höhe von 1.262,40 €. Nach der Gehaltsabrechnung vom Dezember 2003 hatte er ein Stundenguthaben von 120 Stunden. Mit Schreiben vom 26.1.2004 wurde sein Arbeitsverhältnis wegen Insolvenz mit der Fa. B GmbH gekündigt. Der Insolvenzverwalter bestätigte sein Bruttoarbeitsentgelt für Juni und Juli 2003. Der Insolvenzgeldzeitraum wurde vom 28.5. bis 27.8.2003 bestimmt. Vom 28.8.2003 bis 26.1.2004 bezog der Kläger Krankengeld. Am 9.3.2003 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.

Mit Bescheid vom 15.6.2004 bewilligte die Beklagte InsG für Juni/Juli 2003 in Höhe von 124,16 €.

Dagegen erhob der Kläger am 23.6.2004 Widerspruch. Die Berechnung der Summe sei nicht nachvollziehbar. Der Insolvenzverwalter teilte mit, weitere Beträge könnten nicht bestätigt werden.

Mit Bescheid vom 13.1.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Der Kläger erhob am 16.2.2005 Klage zum Sozialgericht Chemnitz.

Er trägt vor, er habe auch Anspruch auf InsG für die geleisteten Überstunden.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 15.6.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2005 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die restlichen Überstunden im Rahmen des Insolvenzgeldanspruchs zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verweist auf den Inhalt ihrer Verwaltungsakte.

Der Kammer liegen die Beklagtenakte und die Verfahrensakte vor, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren und auf deren Inhalt Bezug genommen wird.

 

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht beim zuständigen Gericht erhobene Klage ist gem. §§ 57 Abs. 1, 87, 90, 92 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, jedoch nicht begründet.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 15.6.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.1.2005 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Entscheidung ist rechtmäßig.

Anspruch auf InsG haben Arbeitnehmer, wenn sie bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers (Insolvenzereignis) für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses (Insolvenzzeitraum) noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Nach § 183 Abs. 1 Satz 2 SGB III gehören alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt. Es bestehen jedoch nur Ansprüche auf InsG für solche Entgeltansprüche, die für den Insolvenzgeldzeitraum zu erbringen sind (BSG, Urteil vom 25.6.2002, Az.: B 11 AL 80/01 R). Die InsG-Versicherung deckt also den Ausfall von Arbeitsentgelt für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis, dass hier bestimmt wurde durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 9.3.2004. Aufgrund des Krankengeldbezugs des Klägers vom 28.8.2003 bis 26.1.2004 und der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber zum 26.1.2004, ist - wie die Beklagte zutreffend festgestellt hat - der Insolvenzgeldzeitraum auf die Zeit vom 28.5. bis 27.8.2003 festzustellen.

Innerhalb dieses Zeitraums hat der Insolvenzverwalter 26 Stunden, die auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutgeschrieben wurden, bestätigt. Die in der Gehaltsabrechnung im Dezember 2003 auf dem Arbeitszeitkonto darüber hinaus bestätigten Überstunden von 94 Stunden hat der Kläger nicht im Insolvenzgeldzeitraum geleistet.

Dies steht zur Überzeugung der Kammer durch die Bestätigung des Insolvenzverwalters fest, der seine Bescheinigung erneut überprüft hat. Anhaltspunkte, dass der Kläger im Insolvenzgeldzeitraum weitere Überstunden abgeleistet hat, sind nicht ersichtlich und wurden auch vom Kläger nicht vorgetragen.

Das sogenannte “Erarbeitungsprinzip„ wurde von der Rechtsprechung bereits für die Vorläufervorschrift des § 141b Abs. 1 Satz 1 AFG zum Konkursrecht bestätigt (BSGE 43, 49,51 = SozR 4100 § 141b Nr. 2; BSG SozR 4100 § 141 b Nr. 29; BSG SozR 3-4100 § 141b Nr. 11) und an dieser Rechtsprechung wurde in der Folge durch das BSG auf für das Insolvenzrecht festgehalten (BSG, Urteil vom 25.6.2002, Az.: B 11 AL 80/01 R). Der Anspruch auf Abgeltung des Arbeitszeitkontos war nach der Bestätigung des Insolvenzverwalters zeitlich zuzuordnen und auf 26 Stunden zu beschränken.

In der Folge hat der Gesetzgeber diese Grenze des durch das InsG vermittelten Schutzes für die Abgeltungsansprüche aus Zeitguthaben weiter bestätigt (vgl. Gesetz zur Reform der ...

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