Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. einstweiliger Rechtsschutz. Regelungsanordnung. Anordnungsanspruch. Sozialgeld. Mehrbedarf. unabweisbarer laufender besonderer Bedarf. Kosten für die Anschaffung eines internetfähigen Laptops. Anordnungsgrund. Beeinträchtigung des schulischen Fortkommens
Orientierungssatz
1. In der heutigen Zeit stellt gerade mit fortschreitender Schullaufbahn ein internetfähiger Laptop für Hausaufgaben, die Vorbereitung von Referaten etc einen unabweisbaren und besonderen Bedarf dar.
2. Vorliegend besteht Eilbedürftigkeit, also ein Anordnungsgrund, weil mit jedem Tag, an dem kein Laptop zur Verfügung steht, das schulische Fortkommen beeinträchtigt ist.
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin einen Zuschuss in Höhe von 500 € für die Anschaffung eines internetfähigen Laptops inklusive Zubehör zu bewilligen.
Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu erstatten.
Gründe
I. Die Antragstellerin sowie ihre Tochter, I. S., geboren 2003, erhalten laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit Schreiben vom 05.11.2019 beantragte die Antragstellerin beim Antragsgegner für ihre Tochter als gesetzliche Vertreterin die Einräumung eines Mehrbedarfs für die Beschaffung eines Computers/Laptops einschließlich des dazugehörigen Zubehörs wie Kabel, Maus, Drucker etc. Zur Begründung führte sie an, dass ihre Tochter momentan die zehnte Klasse besuche und es immer schwieriger werde, Hausaufgaben und diverse Projekte ohne mediale Unterstützung zu bewältigen. Die Tochter müsse immer noch bei Freunden schulische Referate ausarbeiten und ausdrucken. Selbst die Stunden- und Vertretungspläne als auch die Essenbestellung seien heute online zu verfolgen, was sich für die Antragstellerin und ihre Tochter schwierig gestalte.
Mit Bescheid vom 11.11.2019 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25.11.2019 lehnte der Antragsgegner den Antrag mit dem Hinweis auf das Brandenburgische Ausbildungsförderungsgesetz (BbgAföG) ab, weil es sich bei der beantragten Leistung weder um einen Mehrbedarf nach § 21 Absatz 6 SGB II noch um eine Darlehensbewilligung nach § 24 SGB II handele.
Mit Bescheid vom 25.11.2019 lehnte der Oberbürgermeister der Stadt Cottbus den zwischenzeitlich ebenfalls gestellten Antrag der Antragstellerin auf Ausbildungsförderung nach dem BbgAföG ab. Als Zehntklässlerin erfülle die Tochter der Antragstellerin nicht die Voraussetzungen für die Förderung.
Am 28.11.2019 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11.11.2019 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25.11.2019 ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2019 wies der Antragsgegner den Widerspruch als unbegründet zurück. Nach dem BbgAföG erhielten Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang der gymnasialen Oberstufe oder einen zweijährigen Bildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife in Vollzeitform besuchen, sofern sie nachweislich finanziell bedürftig sind und ihren ständigen Wohnsitz im Land Brandenburg haben, einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 125 €, der für Ausgaben eingesetzt werden soll, die im Zusammenhang mit dem Schulbesuch entstehen und nicht durch andere staatliche Zuwendungen gedeckt werden, wie etwa die Anschaffung eines Notebooks. Daraus ergebe sich, dass für Schüler, die in die genannten Bildungsgänge noch nicht eingemündet sind, wie die Tochter der Antragstellerin, zur Erreichung der nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Lernziele die Notwendigkeit einer Ausstattung mit einem Computer nicht gegeben sei. § 21 Absatz 6 SGB II sei nicht einschlägig, weil es sich bei der Anschaffung eines Laptops nicht um einen laufenden, sondern einen einmaligen, Bedarf handele.
Am 10.12.2019 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
Die Antragstellerin beantragt (schriftsätzlich sinngemäß),
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr einen Zuschuss in Höhe von 500 € für die Anschaffung eines internetfähigen Laptops inklusive Zubehör zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Er nimmt im Wesentlichen auf die Begründung der Bescheide Bezug und beantragt, soweit erforderlich, die Beiladung der Stadt Cottbus, Geschäftsbereich III, Amt für Ausbildungsförderung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen.
II. Der Anordnungsantrag ist zulässig und begründet.
Nach § 86b Absatz 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wese...