Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Kostenübernahme für die Anschaffung eines Computers als Mehrbedarf eines Grundsicherungsempfängers für den Besuch der gymnasialen Oberstufe
Orientierungssatz
Auch bei Besuch der gymnasialen Oberstufe durch einen Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende besteht kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Computers als Mehrbedarf. Insoweit ist es ausreichend, dem Hilfebedürftigen einen angemessenen monatlichen Geldbetrag als Härtefallmehrbedarf bereitzustellen, der es ihm ermöglicht, regelmäßig öffentlich zugängliche internetfähige Computer zu nutzen und Ausdrucke anzufertigen (hier: monatlicher Mehrbedarf in Höhe von 10 Euro bewilligt).
Tenor
Tatbestand:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verurteilt, an den Antragsteller 10 EUR im Monat während des Besuches der Oberstufe zu zahlen. Der Antragsteller ist verpflichtet, der Antragsgegnerin drei Tage nach Erhalt des Zeugnisses das Halbjahreszeugnis und das Schuljahresendzeugnis unaufgefordert vorzulegen. Im Übrigen wird der Antrag auf einstweilige Anordnung vom 24.7.2019 abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. In dem zu Grunde liegenden Eilverfahren begehrt der am 19.01.20xx geborene Antragsteller, vertreten durch seinen Vater, den Zuschuss für ein PC bzw. Laptop nebst Zubehör und Serviceleistungen i.H. v. 600 EUR. Der Antragsteller wohnt zusammen mit seinen Eltern und seinem älteren Bruder. Er besucht im Schuljahr 2019/2020 die 11. Klasse (Oberstufe) der Gesamtschule S. in M. In den Sommerferien 2019 übte der Antragsteller keinen Ferienjob aus, weil der Vater des Antragstellers vorgetragen hat, dass der Antragsteller gesundheitlich eingeschränkt ist. Ausweislich des Zeugnisses vom 13.07.2018 hat der Antragsteller im Schuljahr 2017/2018 die K.-Z.-Schule, Ganztagsgymnasium der Stadt M., besucht und dort die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben.
Nach den Ausführungen seines Vaters benötigt der Antragsteller für den Besuch der Oberstufe und des von ihm gewählten Informatikkurses einen Laptop/PC für die Internetrecherche, Hausaufgabenbearbeitung und Übungsaufgaben. Am 27.06.2019 hat der Antragsteller, vertreten durch seinen Vater einen Antrag auf Gewährung eines Mehrbedarfes für einen Laptop/PC gestellt, den die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 03.07.2019 abgelehnt hat. Dagegen hat der Antragsteller am 05.07.2019 Widerspruch erhoben, den die Antragsgegnerin durch Widerspruchsbescheid vom 23.07.2019 abgelehnt hat. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass zwar ein einmaliger Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II vorliege, aber die Kosten für einen Laptop/PC dort nicht aufgeführt seien. Da die Antragsgegnerin an Art. 20 Abs. 3 GG gebunden sei, sei die Übernahme von Anschaffungskosten für einen Laptop/PC im Wege des § 21 Abs. 6 SGB II nicht möglich. Am 24.07.2019 stellte der Antragsteller, vertreten durch seinen Vater, dem erkennenden Gericht einen Eilantrag gestellt. Er ist der Auffassung, dass zum Besuch der Oberstufe und zum Erreichen eines Schulabschlusses in der Oberstufe zwingend ein privater Computer notwendig sei. Ein solcher Computer sei für eine Internetrecherche, Hausaufgabenbearbeitung, Übungsaufgaben und für das Absolvieren des Informatikkurses erforderlich. Das Gericht hat am 05.08.2019 die Schule des Antragstellers angeschrieben und die Beantwortung verschiedener Fragen erbeten. Mit Schreiben vom 15.08.2019 antwortete die Schule, dass für den Eintritt in die Sekundarstufe II (11. Klasse) nicht der Besitz eines privaten Computers des Schülers notwendig sei. Dem Unterricht könne auch ohne den Besitz eines privaten Computers in ausreichendem Maße gefolgt werden. Für die vollumfängliche Erledigung von Hausaufgaben und für Referate, die Erledigung von Hausaufgaben und Referaten im Fach Informatik sei nur der Zugang zu einem Computer erforderlich. Die Schule selbst aber könne den Schülerinnen und Schülern außerhalb des Unterrichts wegen der Raumsituation und der Ausstattung der Schule zur Erstellung von Referaten oder zur Bearbeitung von Hausaufgaben keine schulischen Computer außerhalb des Unterrichts zur Verfügung stellen. Es gebe weder Arbeitsgruppen mit Computern noch sei der Zugriff auf das Internet im Gebäude der Oberstufe möglich. Die telefonische Nachfrage des Gerichts bei der Stadt M. hat ergeben, dass der Zugang zum Internet für Schüler gegeben ist. Die Öffnungszeiten der Stadtbibliothek an der S.straße in M. sind Montag bis Freitag von 10:00 Uhr bis 18:30 Uhr und am Samstag von 10:00 bis 14:00 Uhr. Die Schüler haben hierfür einen Jahresbeitrag von zehn Euro zu leisten. Dort ist auch ein Ausdrucken möglich. Darüber hinaus gibt es in der Umgebung des Antragstellers Internetcafés, die gegen eine Gebühr dem Antragsteller Zugang zu einem Computer geben würden. Somit ist auch ein Zugang zu einem Computer an Sonntagen gegeben. Dort ist ebenfalls ein Ausdrucken möglich.
Der An...