Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenversicherung: Gewährung von Insolvenzgeld
Orientierungssatz
1. Ein Antrag auf Gewährung von Insolvenzgeld im Rahmen der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung, der nicht in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu einem Insolvenzantrag des Arbeitgebers gestellt wird (hier: elf Monate vor dem Insolvenzantrag), entfaltet bei einem späteren Insolvenzantrag keine Wirkung mehr und ist insoweit unwirksam.
2. Hat ein Arbeitgeber nach dem Ausscheiden eines Arbeitnehmers Insolvenz beantragt und der Arbeitnehmer eine bereits titulierte Entgeltforderung gegen seinen Arbeitgeber nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch zur Tabelle angemeldet ohne zugleich auch einen nachträglichen Antrag auf Gewährung von Insolvenzgeld zu stellen, so kommt die Ausschlussfrist aus § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB 3 zur Anwendung, so dass er jedenfalls nach Ablauf von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis einen Anspruch auf Insolvenzgeld nicht mehr geltend machen kann.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Insolvenzgeld für die Zeit vom 15.09.2001 bis zum 14.12.2001.
Der 1979 geborene Kläger war vom 16.08.1998 bis zum 14.12.2001 bei der Einzelfirma V, Inhaber T S, beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis endete infolge Arbeitgeberkündigung vom 26.11.2001 wegen mangelnder Auftragslage zum 14.12.2001. Auf seine persönliche Arbeitslosmeldung und seinen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld vom 17.12.2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab 15.12.2001 (Bescheid vom 08.01.2002).
Nach dem am 09.10.2002 vor dem Arbeitsgericht Senftenberg (Az. ) zwischen dem Kläger und dem T S geschlossenen Vergleich verpflichtete sich letzterer, an ausstehendem Arbeitslohn an den Kläger zu zahlen: Für September 2001: 662,24 bzw. 650,24 € Netto; für Oktober 2001: 1.017,86 € Netto; für November 2001: 989,26 € Netto; für Dezember 2001: 453,89 € Netto. Der Vergleich enthielt einen Widerrufsvorbehalt zugunsten des ehemaligen Arbeitgebers bis zum 16.10.2002. Nach dem Schriftsatz des Vorsitzenden der 2. Kammer des Arbeitsgerichts Senftenberg, Richter am Arbeitsgericht Dr. N, vom 25.10.2002 ist ein Widerruf des Vergleichs nicht erfolgt.
Am 23.01.2003 meldete der T S sein Gewerbe ab. Gegenüber der Beklagten erklärte er, am 30.01.2003 die letzte dem Betriebzweck dienende Tätigkeit (ausgenommen nachfolgende Abwicklungsarbeiten) ausgeübt zu haben. Nach den im Insolvenzverfahren beim Amtsgericht Cottbus (Az. ) getroffenen Feststellungen (Bericht der Rechtsanwältin K R vom 19.06.2003) beschäftigte der ehemalige Arbeitgeber des Klägers zuletzt eine Arbeitnehmerin, die das Arbeitsverhältnis wegen rückständiger Gehälter seit Oktober 2002 selbst zum 31.01.2003 gekündigt habe. Am 21.11.2002 hatte die S Betriebskrankenkasse beim Amtsgericht Cottbus beantragt, über das Vermögen des ehemaligen Arbeitgebers des Klägers das Insolvenzverfahren zu eröffnen, da Sozialversicherungsbeiträge für Februar 2002 bis September 2002 von insgesamt 3.727,17 € (einschließlich Kosten und Säumniszuschlägen) geschuldet würden. Am 18.12.2002 hatte das Amtsgericht Cottbus angeordnet, ein schriftliches Sachverständigengutachten darüber einzuholen, ob Tatsachen vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, dass der Schuldner zahlungsunfähig und ob eine kostendeckende Masse vorhanden sei und damit die Rechtsanwältin K R beauftragt. Am 21.01.2003 beantragte der ehemalige Arbeitgeber des Klägers seinerseits, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Am 15.04.2003 beschloss das Amtsgericht Cottbus die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des T S. Am 06.05.2003 meldete der Kläger seine Arbeitslohnforderung aus dem Vergleich vor dem Arbeitsgericht Senftenberg vom 09.10.2002 bei der Insolvenzverwalterin zur Tabelle an.
Am 28.12.2001 bereits hatte der Kläger bei der Beklagten erstmals die Gewährung von Insolvenzgeld für den rückständigen Arbeitslohn in der Zeit vom 15.09.2001 bis zum 14.12.2001 beantragt. Mit Bescheid vom 09.08.2002 hatte die Beklagte diesen Antrag abgelehnt. Zur Begründung hatte sie im Wesentlichen ausgeführt, es liege kein Insolvenzereignis vor; gemäß Mitteilung des Amtsgerichts Cottbus liege kein Insolvenzantrag vor und außerdem habe eine vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit nicht festgestellt werden können. Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, in der auf die Möglichkeit des Widerspruches hingewiesen wurde. Widerspruch wurde nicht eingelegt.
Am 22.07.2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut, ihm für die Zeit vom 15.09.2001 bis zum 14.12.2001 Insolvenzgeld für den noch ausstehenden Arbeitslohn aufgrund des am 09.10.2002 vor dem Arbeitsgericht Senftenberg geschlossenen Vergleichs zu gewähren. Mit Bescheid vom 12.11.2003 lehnte die Beklagte auch diesen Antrag ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Kläger habe diesen erst am 22.07.2003 und damit nach Ablauf der ...