Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich. Erhöhung der Rente des Ausgleichsberechtigten. Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts. zwischenzeitliches Versterben des Ausgleichsverpflichteten
Orientierungssatz
1. Dem versorgungsausgleichsberechtigten Rentner steht eine höhere Rente frühestens mit Ablauf des Monats zu, in dem die Entscheidung des Familiengerichts wirksam wird (Anschluss an BSG vom 29.1.1991 - 4 RA 67/90 = SozR 3-2200 § 1304b Nr 1).
2. Das Risiko einer Verzögerung der wirksamen Entscheidung über den Versorgungsausgleich tragen aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit die früheren Ehegatten. Dies gilt auch für den Fall des zwischenzeitlichen Versterbens des Ausgleichsverpflichteten.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Altersrente für Frauen in der Zeit vom 01.12.2003 bis 30.06.2004.
Die ... 1943 geborene Klägerin war mit dem ... 1942 geborenen P P vom 01.09.1966 bis zum 31.10.1997 verheiratet. Die Ehe wurde durch Urteil des AG Guben vom 12.01.1999, Az. 30 F 107/97 (E) rechtskräftig geschieden. Die Folgesache Versorgungsausgleich wurde vom Ehescheidungsverfahren abgetrennt und mit Beschluss vom 27.01.1999 ausgesetzt. Im März 2003 verstarb der ehemalige Ehegatte der Klägerin. Mit Beschluss vom 29.07.2003 nahm das AG Guben das Verfahren zum Versorgungsausgleich wieder auf.
Auf ihren Antrag vom 07.08.2003 erhielt die Klägerin zunächst vorläufig (Bescheid vom 09.09.2003) und sodann endgültig (Bescheid vom 06.01.2004) Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres nach § 237 a SGB VI ab 01.12.2003 gewährt. Ausweislich der Anlage 6 zum Bescheid vom 06.01.2004 lagen der Rentenberechnung 25,2535 persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde.
Mit Beschluss vom 05.04.2004 entschied das AG Guben über den Versorgungsausgleich und übertrug vom Versicherungskonto des ehemaligen Ehegatten der Klägerin bei der Beklagten monatliche angleichungsdynamische Rentenanwartschaften von 297,10 EUR bezogen auf den 31.10.1997 (Ehezeitende) auf das Versicherungskonto der Klägerin. Der Beschluss ist seit dem 22.06.2004 rechtskräftig und wirksam.
Mit Bescheid vom 12.07.2004 berechnete die Beklagte die die Altersrente für Frauen der Klägerin mit Wirkung ab 01.07.2004 neu. Ausweislich der Anlage 6 zum Bescheid vom 12.07.2004 seien der Rentenberechnung 25,2535 persönliche Entgeltpunkte (Ost) zuzüglich eines Zuschlags aus durchgeführtem Versorgungsausgleich für die Ehezeit vom 01.09.1966 bis 31.10.1997 von 13,9348 persönlichen Entgeltpunkten (Ost), insgesamt also 39,1883 persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde zu legen.
Dagegen ging die anwaltlich vertretene Klägerin am 18.08.2004 in Widerspruch mit dem Ziel, bereits für die Zeit ab 01.12.2003 eine Nachzahlung zu erhalten. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs erst zum 22.06.2004 rechtskräftig geworden ist. Das AG Guben habe auf telefonische Anfrage ihres Prozessbevollmächtigten am 06.06.2002 mitgeteilt, dass es im Blick auf ihren Renteneintritt zum 26.11.2003 ausreichend sei, im Juli 2003 die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Durchführung des Versorgungsausgleichs zu beantragen, ohne dass finanzielle Nachteile entstehen könnten. Demgemäß sei mit Schriftsatz vom 07.07.2003 die Wiederaufnahme beantragt worden. Außerdem entstehe schon deshalb kein Nachteil für die Versichertengemeinschaft, weil der ehemalige Ehegatte der Klägerin bereits im März 2003 verstorben sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2004 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, bei Änderungen der Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrem Beginn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen werde die Rente in neuer Höhe von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Änderung wirksam sei. Die Vorschrift des § 100 Abs. 1 S. 1 SGB VI sei auch für Veränderungen, die sich infolge des durchgeführten Versorgungsausgleichs ergeben, bedeutsam. Grundvoraussetzung für die Anwendung der Vorschrift sei, dass der Ausgleichsberechtigte bereits im Zeitpunkt der Rechtskraft und Wirksamkeit der familiengerichtlichen Entscheidung Rentenbezieher ist. Zweifelsfrei sei die um den Zuschlag aus dem Versorgungsausgleich erhöhte Rente vom Beginn des Kalendermonats an zu zahlen, zu dessen Beginn die Rechtskraft und Wirksamkeit der familiengerichtlichen Entscheidung vorliege. Dies sei im Falle der Klägerin nach der gültigen Rechtslage auch geschehen.
Mit ihrer am 16.12.2004 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter.
Sie beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 12.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2004 zu verurteilen, ihr die Altersrente für Frauen auch für die Zeit vom 01.12.2003 bis zum 30.06.2004 unter Berücksichtigung des Zuschlags aus der Durchführung des Versorgungsausgleiches ihres ...