Entscheidungsstichwort (Thema)

Umlage für das Insolvenzgeld. Wohnungseigentümergemeinschaft als Arbeitgeber. Befreiung von der Umlagepflicht mangels Insolvenzfähigkeit. Befreiungstatbestand für private Haushalte

 

Orientierungssatz

Da eine Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 11 Abs 3 WoEigG nicht insolvenzfähig ist und ihr der Ausnahmetatbestand für private Haushalte gem § 358 Abs 1 S 2 SGB 3 zukommt, unterliegt sie nicht der Insolvenzgeldumlage.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.10.2014; Aktenzeichen B 11 AL 6/14 R)

 

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 09. Februar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2010 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 300,00 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erhebung der Insolvenzumlagen U1 und U2 für einen von der Klägerin im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung angestellten Hausmeister, die im konkreten Fall rund 30 € im Jahr ausmacht.

Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die einzelne Wohnungen eines Hauses in der A-Straße in A-Stadt verwaltet und sich dazu der Firma „C. GmbH“, bedient.

Nachdem die Klägerin über die Hausverwaltung den Dauerbeitragsnachweis vorgelegt hatte, beanstandete die Beklagte mit Schreiben vom 16.03.2009, dass darin keine Umlagesätze nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz für das Umlageverfahren U1 und U2 zur Insolvenzgeldumlage entrichtet wurden und bat um den Nachweis für die Befreiung davon.

Da die Klägerin zwar einräumte, dass sie nicht zu den in den Befreiungstatbeständen enthaltenen Gruppierungen zähle, jedoch angesichts der Tatsache, dass die WEG nicht insolvenzfähig sei, eine Rechtfertigung für die Erhebung der Umlage nicht sah, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 09. Februar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2010 die Verpflichtung zur Umlage für den von der WEG beschäftigten Hausmeister fest.

Hiergegen richtet sich die am 05. Oktober 2010 beim hiesigen Gericht erhobene Klage, mit der die Klägerin im wesentlichen geltend macht, dass sie als Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gegenüber Dritten und den Wohnungseigentümern gesetzlich legitimiert sei, eigene Rechte zu erwerben und Verpflichtungen einzugehen und dabei die gemeinschaftsbezogenen Rechte wie die gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer wahrnehme, soweit diese gemeinschaftlich geltend gemacht werden können oder zu erfüllen sind. Dazu gehöre auch die Pflicht, die der WEG zugehörige Eigentümer von unbegründeter Inanspruchnahme Dritter freizustellen. Die Feststellung der Beklagten, die WEG zur Insolvenz-Umlage heranzuziehen sei rechtswidrig, weil die WEG selbst gar nicht insolvenzfähig sei. Im Übrigen verkenne die Beklagte bei der Heranziehung der Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalens vom 26.11.2004 (L 4 U 76/03) dass die WEG weder in ihrer Funktion noch nach ihren Grundsätzen mit denen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vergleichbar sei, selbst wenn sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein teilrechtsfähiges Gebilde darstelle. Schließlich verrichte der von der WEG angestellte Hausmeister, der nur kleinere Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten innerhalb des Hauses, die anfallenden Reinigungsarbeiten und die Pflege der Außenanlage übernommen habe, seine Dienste nicht für die WEG als solche, sondern allein und ausschließlich für die dem Verband zugehörigen privaten Eigentümer. Der Verband nehme insoweit nur Kraft Gesetzes die Rechte der einzelnen Eigentümer war.

Dies werde auch dadurch bestätigt, dass die WEG kein Unternehmer im Sinne des § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII sei, da ihr der Wert der im und mit dem Unternehmen verrichteten Arbeit nicht unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereiche, also gar kein Unternehmerrisiko trage. Die Mittel zum Bestreiten bestehender Verbindlichkeiten sowie das Kapital zur Bewirtschaftung bringe nicht die WEG auf, sondern deren einzelne Mitglieder. Dementsprechend sei sie auch im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften nicht den Risiken einer Zahlungsunfähigkeit ausgesetzt. Zumindest müsse in analoger Anwendung der Befreiungsregelungen für private Haushalte die WEG von der Heranziehung zu Beiträgen zur Insolvenzumlage befreit sein, da deren Mitglieder alle Privathaushalte seien. Letztendlich handele die WEG bei der Verpflichtung eines Hausmeisters nicht unternehmerisch, sondern lediglich in Ausübung der ihr nach dem Gesetz zugewiesenen Entscheidungskompetenz für jedes einzelne ihr zugehörige Mitglied, bei dem es sich wiederum unzweifelhaft um private Haushalte im Sinne des Befreiungstatbestandes des § 358 Abs. 1 Satz u. 2 SGB III handele.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 09. Februar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2010 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts...

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