Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Nachweis einer Fremdrentenzeit mithilfe einer polnischen Arbeitsbescheinigung

 

Orientierungssatz

Aus einer polnischen Arbeitsbescheinigung, aus der lediglich Beginn und Ende von Beschäftigungszeiten ersichtlich werden, lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass die Zeiten ohne Unterbrechung zurückgelegt wurden. Der Nachweis für eine vollständige Anrechnung der Zeiten in Höhe von 6/6 ist damit nicht erbracht.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 20.09.2016; Aktenzeichen B 13 R 207/16 B)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die ungekürzte Anrechnung von Beschäftigungszeiten in Polen.

Der 1948 geborene Kläger bezieht seit dem 1.10.2008 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit. Diese wurde ihm mit Bescheid vom 25.6.2008 gewährt. Zuvor waren bereits mit Bescheid vom 26.10.1999 in Polen zurückgelegte Beitrags- und Beschäftigungszeiten als glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten anerkannt worden. Im Juli 2008 legte der Kläger der Beklagten weitere Unterlagen über seinen beruflichen Werdegang vor und beantragte die Neufeststellung seiner Rente unter Berücksichtigung günstigerer Qualifikationsgruppeneinstufungen. Die Beklagte berücksichtigte in dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 25.11.2010 günstigere Qualifikationsgruppen für die Zeiten vom 11.3.1972 bis zum 7.6.1974, vom 2.10.1979 bis zum 9.5.1985 und nachgewiesene Pflichtbeitragszeiten vom 11.3.1972 bis zum 31.8.1975. Die Zeiten vom 10.11.1966 bis zum 18.10.1967, vom 30.8.1968 bis zum 31.7.1971 und vom 3.9.1975 bis zum 9.5.1985 wurden von der Beklagten hingegen nur zu 5/6 als glaubhaft gemachte Zeiten im Sinne des § 4 FRG in Verbindung mit § 22 Abs. 3 FRG und nicht als nachgewiesene Zeiten angerechnet. Dagegen wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch, der erfolglos blieb.

Der Kläger begehrt die ungekürzte Anrechnung der Zeiten vom 10.11.1966 bis zum 18.10.1967, vom 30.8.1968 bis zum 31.7.1971 und vom 3.9.1975 bis zum 9.5.1985 als nachgewiesene Zeiten.

Er beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 25.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seine in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten ohne Kürzung um 1/6 zu berücksichtigen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass seit dem 1.7.1990 § 22 Abs. 3 Fremdrentengesetz (FRG) auch auf die Zeiten nach dem Deutsch-Polnischen Sozialversicherungsabkommen (DPSVA) anzuwenden sei. Nach § 44 Abs. 1 und 2 SGB X sei eine Korrektur der festgestellten Zeiten nicht möglich, da weder das Recht unrichtig angewandt worden sei noch von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die Anerkennung der umstrittenen Zeiten vom 10.11.1966 bis zum 18.10.1967, vom 30.8.1968 bis zum 31.7.1971 und vom 3.9.1975 bis zum 9.5.1985 sei aufgrund der polnischen Arbeitsbescheinigungen erfolgt. Die polnischen Beitragszeiten seien nur als glaubhaft gemacht anzusehen, da die polnischen Arbeitsbescheinigungen nicht zweifelsfrei erkennen ließen, ob und in welchem Umfang Unterbrechungen vorgelegen hätten. Als Nachweis könne nur das polnische Legitimationsbuch mit vollständigen Eintragungen oder die Bestätigung eines polnischen Versicherungsträgers über eine Beitragsleistung zu einem Sondersystem dienen. Außerdem sei unter Umständen die Vorlage von Kopien der „Krankenkarten“ zum Nachweis möglich. Ansonsten könne keine ungekürzte Anrechnung stattfinden.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte, sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 25.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2011 ist nicht zu beanstanden und der Kläger ist hierdurch nicht in seinen Rechten nach § 54 SGG verletzt.

Die Beklagte ist nicht nach § 44 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB X verpflichtet, eine Korrektur der Anerkennung der umstrittenen Zeiten vom 10.11.1966 bis zum 18.10.1967, vom 30.8.1968 bis zum 31.7.1971 und vom 3.9.1975 bis zum 9.5.1985 als glaubhaft gemachte Zeiten mit der Folge einer Anrechnung zu 5/6 vorzunehmen, weil sie weder das Recht unrichtig angewandt hat noch von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist.

Durch Art. 20 des Rentenreformgesetzes (RRG) von 1992 wurde Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes zum DPSVA mit Wirkung vom 1.7.1990 dahingehend geändert, dass die nach polnischem Recht erheblichen Zeiten nur noch dann und insoweit angerechnet werden, wie dies nach dem FRG oder dem SGB VI möglich ist. Aufgrund dieser gesetzlichen Änderungen sind mit Wirkung vom 1.7.1990 die einschränkenden Regelungen des FRG, insbesondere des § 22 Abs. 3 auch auf Zeiten anzuwenden, die vom DPSVA erfasst werden.

§ 22 Abs. 3 FRG sieht eine Kürzung in Form einer 5/6 Anrechnung der Beitragsze...

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