Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit. Tätigkeit als Interim Manager. Dreiecksverhältnis. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit. Abgrenzung
Orientierungssatz
Die Tätigkeit als Interim Manager kann sowohl als abhängige Beschäftigung als auch als selbstständige Tätigkeit ausgestaltet sein. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls maßgebend, wobei es etwa zu beachten gilt, welches Modell des "Interim Managements" konkret gewählt wurde, ob zum Beispiel im "Zweipersonenverhältnis" oder im "Dreiecksverhältnis" oder ob es sich um die Umsetzung eines vom Tagesgeschäft losgelösten Projektes handelt oder ob der Interim Manager gerade im Tagesgeschäft eingesetzt werden soll, um etwa eine Vakanz zu füllen. Der Interim Manager im Dreiecksverhältnis kann sowohl Arbeitnehmer der Agentur als auch selbstständiger Dienstleister sein. Insbesondere dann wenn (wie im vorliegenden Fall) die Tätigkeit des Interim Managers gerade darin besteht, im Rahmen des Tagesgeschäftes eines Betriebes eingesetzt zu werden, ist von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen, da in dieser Konstellation die feste Einbindung des Interim Managers in die Arbeitsabläufe eines fremden Betriebes gegeben ist.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens um die Frage, ob der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit für die Klägerin in der Zeit vom 12.5.2014 bis zum 31.1.2015 als abhängig Beschäftigter zu betrachten ist und ob er vom 15.12.2014 bis zum 31.1.2015 der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.
Die Klägerin ist eine Firma, die ihren Kunden helfen will schnell und zielgerichtet die Besetzung von Führungspositionen zu ermöglichen. Der Schwerpunkte liegt in der Gewinnung von Führungskräften, Interim-Managern und Projekt-Managern (http://www.aaaaaa.de/de/).
Der Beigeladene zu 1) war ab dem 12.5.2014 für die Klägerin tätig. In deren Auftrag war er „Interim Manager“ bei der Firma E. Maschinenbau GmbH in E-Stadt. Am 22.5.2014 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status. Im Antragsformular gab er an, dass er keine eigenen Arbeitnehmer beschäftige. Er verdiene voraussichtlich über der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Er vertrat die Auffassung, dass es sich um eine selbstständige Tätigkeit handele. Er stehe in Kontakt mit weiteren potentiellen Auftraggebern.
Zu seiner Tätigkeit gab er an, dass es sich um ein Projekt zur Neuorganisation des Konstruktionsbereichs und zur Beratung bei der Standardisierung der Produktstruktur bei einem Produktionsunternehmen handele. Vorgaben würden nicht existieren. Die erbrachten Leistungen würden mit Tagespreisen der Klägerin in Rechnung gestellt. Er sei anwesend bei projektrelevanten Besprechungen und bei Teamsitzungen.
Mit dem Antragsformular legte er die vertraglichen Vereinbarung mit der Klägerin vor. In der Vereinbarung war auszugsweise folgendes geregelt:
Interim Management Vereinbarung
(…)
Der Interim Manager wird im Auftrag von A. auf Dienstleistungsbasis ein Projekt bei dem Kunden
E. Maschinenbau GmbH, E-Straße, E-Stadt (…)
durchführen. Hierfür werden die folgenden Vereinbarungen getroffen:
§ 1 Gegenstand des Vertrages
1. Der Interim Manager wird die von A. gegenüber dem Kunden zu erbringenden Dienst- und Geschäftsbesorgungsleistungen ausführen.
2. Der Interim Manager übernimmt mit Auftragsbeginn die vereinbarte Funktion als Konstruktionsleiter am Standort des Kunden in E-Stadt mit folgenden wesentlichen Aufgabenstellungen:
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Fachliche und disziplinarische Führungsverantwortung für den Bereich Mechanische Konstruktion |
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Sicherstellung der reibungslosen Zusammenarbeit zwischen den Bereichen Produktion, Vertrieb, Projektmanagement und Einkauf |
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zielorientiertes Initiieren und Vorantreiben von Entwicklungsprojekten, sowie die Entwicklung neuer Technologien |
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Sicherstellung der Qualitätsanforderungen und der termingerechten Abläufe der Konstruktions- und Entwicklungsprozesse |
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Steuerung bzw. Durchführung und Leitung von Projekten in den unterstellten Bereichen |
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Kapazitäts- und Personalplanung sowie Erstellung der signifikanten monatlichen Steuerungskennzahlen |
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Erstellen von technischen Präsentationen für interne und externe Kunden |
Diese Aufgabenbeschreibung beruht auf den Informationen, die A. vom Kunden im Vorfeld des Vertragsschlusses erhalten hat. Sollte sich bei Durchführung des Auftrages herausstellen, dass sich Art und/oder Umfang der erforderlichen Leistungen geändert haben, werden sich die Parteien darüber gegenseitig unverzüglich informieren, damit - soweit im Einzelfall erforderlich - etwaige Anpassungen dieses Vertrages vorgenommen werden können.
§ 6 Abs. 1 bleibt unberührt.
§ 2 Abstimmung mit A. und dem Kunden
1. Der Interim Manager wird die vertragsgegenständlichen Leistungen gegenüber dem Kunden im Namen und für Rechnung von A. erbringen. Er wir...