Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Erhöhung der Verletztenrente. wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse. MdE-Änderung: mehr als 5 %. Kniegelenksverletzung

 

Orientierungssatz

Zum Nichtvorliegen eines Anspruchs auf Erhöhung der Verletztenrente mangels Vorliegens einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gem § 73 Abs 3 SGB 7 iV mit § 48 Abs 1 S 1 SGB 10.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erhöhung der Verletztenrente wegen einer Verschlimmerung von Unfallfolgen.

Der im Jahr 1962 geborene Kläger ist selbstständiger Spediteur und führt Kleintransporte durch. Am 06.06.2007 wollte er mit einem 20 kg schweren Sack in der Hand von der Ladefläche seines Transporters steigen und rutschte hierbei auf einem Tritt aus. Bei dem Sturz verdrehte er sich das rechte Kniegelenk. Hierbei zog er sich eine Kniegelenksdistorsion rechts, eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes sowie Innen- und Außenmeniskusläsionen zu. In der Folge wurde ihm u.a. operativ eine Kreuzbandplastik eingesetzt.

Die Beklagte gewährte ihm durch Bescheid v. 08.08.2008 zunächst Rente als vorläufige Entschädigung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20. Als Unfallfolgen stellte sie eine Muskelminderung am rechten Oberschenkel sowie eine Bewegungseinschränkung und Instabilität des rechten Kniegelenks fest. Nicht als Unfallfolgen erkannte sie einen Zustand nach einer Außenmeniskusoperation rechts im Jahr 1981 sowie degenerative Veränderungen des Kniegelenks an.

Durch Bescheid v. 12.03.2010 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente auf unbestimmte Zeit ab und entzog die vorläufige Entschädigung ab dem 01.04.2010. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde durch Bescheid v. 21.10.2010 zurückgewiesen. Es schloss sich vor dem SG Darmstadt das Klageverfahren S 3 U 143/13 an.

Nachdem der Kläger zwischenzeitlich erneut bei der beruflichen Tätigkeit mit dem rechten Knie umgeknickt war, beauftragte die Beklagte noch während des laufenden Klageverfahrens den Orthopäden Prof. Dr. C. mit der Erstellung eines Gutachtens v. 08.07.2013. Dieser stellte als Befund eine deutliche vordere Instabilität des rechten Kniegelenks, eine erstgradige Instabilität des Innenbandes, ein Streckdefizit von 15 Grad, deutliche klinische Zeichen einer Kniegelenksarthrose sowie als Auswirkung einen Beckenschiefstand fest. Das neue Ereignis sei mittelbare Folge des vorherigen Arbeitsunfalls gewesen. Er schätzte die MdE mit 25 ein.

In der mündlichen Verhandlung v. 14.02.2014 schlossen die Beteiligten daraufhin einen Vergleich, wonach dem Kläger eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 auf unbestimmte Zeit gewährt wurde. Zugleich vereinbarte man, eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlimmerung der Unfallfolgen durch ein erneutes Gutachten bei Prof. Dr. C. prüfen zu lassen.

Prof. Dr. C. erstellte daraufhin ein weiteres Gutachten v. 23.09.2014. Er erhob den Befund einer Instabilität von Innenband und Außenband, eines Streckdefizits von 20 Grad und einer fehlenden Beugefähigkeit von 20 Grad. Die Folgen hätten sich insofern verschlimmert, als die Beugekontraktur - bedingt durch ein Fortschreiten der Kniegelenksarthrose - zugenommen habe. Die MdE schätzte er wieder mit 25 ein.

Der von der Beklagten beauftragte Beratungsarzt Dr. D. konnte in seiner Stellungnahme v. 08.10.2014 allerdings in diesem Befund keine wesentliche Änderung in den für die Höhe der Rente maßgeblichen Verhältnissen erkennen.

Durch Bescheid v. 26.11.2014 lehnte die Beklagte daraufhin eine Erhöhung der Rente ab. Der hiergegen mit Schreiben v. 08.12.2014 eingelegte Widerspruch wurde durch Bescheid v. 08.05.2015 zurückgewiesen.

Der Kläger hat am 08.06.2015 Klage beim Sozialgericht Darmstadt erhoben.

Das Gericht hat ein orthopädisches Gutachten des Dr. E. v. 04.04.2016 eingeholt. Er stellt die Diagnosen einer posttraumatischen Kniegelenksarthrose nach Kreuzbandruptur und Kreuzbandplastik mit verbliebener anteromedialer Knieinstabilität sowie eines Zustandes nach Außenmeniskusoperation im Jahr 1981. Als Unfallfolgen betrachtet er die Bewegungseinschränkung, die allerdings teilweise auch auf die Vorschädigung zurückzuführen sei, eine Kniegelenkinstabilität sowie eine geringe statische Beinlängendifferenz. Im Ergebnis gebe es keine gravierenden Abweichungen zum Bezugsgutachten des Prof. Dr. C. aus dem Jahr 2013. Das Streckdefizit betrage nur 10 Grad, die Einschränkung der Beugefähigkeit nur 15 Grad. Eine Zunahme der Instabilität sei nicht zu verzeichnen, diese sei mit einfachem „+“ einzuschätzen. Die Folgen würden anteilig durch eine Außenmeniskusteilentfernung im Jahr 1981 verursacht. Die MdE schätzt er weiterhin mit 20 ein.

In einer ergänzenden Stellungnahme v. 17.11.2016 führt er weiter aus, dass das Risiko für ein zukünftiges Fortschreiten der Arthrose noch keine höhere MdE-Einschätzung zum jetzigen Zeitpunkt rechtfertige.

Das Gericht hat auf Antrag des Klägers ein weiteres orthop...

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