Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung von Kindergeld an sich selbst.
Der 24 Jahre alte Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Er ist Araber, sunnitischen Glaubens. In seinem Heimatland hat er sich zuletzt in C-Stadt aufgehalten. Er verließ sein Heimatland am 13. April 2013 zusammen mit seinen Eltern, zwei Brüdern und einer Schwester. Über Beirut flog die Familie nach Kairo. Nach einem fünfmonatigen Aufenthalt in Ägypten flog die Familie von dort zurück nach Beirut. Im Libanon ließ sich die Familie in der Bekaa-Ebene, in der Stadt D-Stadt nieder. Dort machte der Kläger im Juni 2015 sein Abitur. Am 28. August 2015 flog er (ohne seine Familie) von Beirut zunächst nach Antalya und reiste dann weiter mit einem Schlauchboot nach Griechenland (Samos). Über die Balkanroute (Mazedonien, Serbien, Ungarn) kam er nach Österreich und reiste von dort schließlich am 12. September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland (nach E-Stadt) ein. In Deutschland bekam er den Flüchtlingsstatus zuerkannt (subsidiärer Schutz nach § 25 Abs. 2 AufenthG). Vom 15. August 2016 bis 14. April 2017 besuchte der Kläger einen Integrationskurs in A-Stadt.
Der Kläger beantragte am 2. September 2016 Kindergeld bei der Familienkasse Bayern Nord. Diese lehnte den Antrag mit Bescheid vom 27. Oktober 2016 ab, weil der Aufenthalt der Eltern des Klägers bekannt sei. Der Kläger hatte damals angegeben, den letzten Kontakt zu seinen Eltern am 25. August 2016 gehabt zu haben.
In der Zeit vom 1. Oktober 2018 bis 31. März 2020 studierte der Kläger Medizintechnik an der TU A-Stadt und erhielt BAföG-Leistungen. Dann exmatrikulierte er sich und immatrikulierte sich erneut zum 1. Oktober 2020.
Am 9. Mai 2019 beantragte der Kläger noch einmal Kindergeld für sich selbst. Dabei gab er an, dass er den Aufenthaltsort seiner Eltern nicht kenne. Der letzte Kontakt sei telefonisch Anfang 2018 erfolgt. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 8. Juli 2019 ab, da der Kläger keine Bemühungen unternommen habe, den Aufenthalt seiner Eltern zu ermitteln; er hätte das Deutsche Rote Kreuz oder eine andere Hilfsorganisation beauftragen können, seine Eltern zu suchen.
Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2019 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, berücksichtigt würden Vollwaisen und Kinder, die den Aufenthalt der Eltern nicht kennen. Vollwaisen seien Kinder, deren Eltern nachweislich verstorben seien oder nach dem Verschollenheitsgesetz gerichtlich für tot erklärt worden seien. Dem Tod der Eltern sei die Unkenntnis des Kindes von ihrem Aufenthalt gleichgestellt. Die Unkenntnis des Aufenthalts der Eltern sei nach den subjektiven Maßstäben des Kindes zu beurteilen. Vom Kind seien die Umstände der Trennung von seinen Eltern, sowie eigene und fremde Bemühungen zur Ermittlung des Aufenthaltsortes darzulegen. Der Kläger erfülle die Anspruchsvoraussetzungen nicht. Der Gesetzgeber habe unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Kindergeldes und von gesetzessystematischen Bedenken eine eng begrenzte Ausnahmeregelung unter Härtegesichtspunkten schaffen und Kindergeld für sich selbst nur einem entsprechend eng begrenzten Personenkreis zukommen lassen wollen. Der Kläger sei keine Vollwaise und kenne den Aufenthaltsort seiner Eltern. Es reiche, wenn der allgemeine Aufenthaltsort bekannt sei. Das Kind sei verpflichtet, alle zumutbaren Anstrengungen vorzunehmen, um den Aufenthaltsort seiner Eltern herauszufinden. Dazu gehörten auch die Nachfragen bei Behörden, Verwandten, internationalen Hilfsorganisationen usw. Ansonsten sei von einer missbräuchlichen Unkenntnis des Aufenthaltsortes auszugehen, die einer Kenntnis gleichzusetzen sei und den Anspruch auf Kindergeld ausschließe. Der Kläger habe nicht alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um den Aufenthaltsort seiner Eltern zu ermitteln und den Kontakt wiederaufzunehmen. Wenn der Kläger aus Sorge vor Repressalien keinen Kontakt zu seinen Eltern aufnehmen wolle, dann könnten die Gründe hierfür nicht berücksichtigt werden. Der bloße Aufenthalt der Eltern im Ausland, verbunden mit dem Unvermögen, dem Kind Unterhalt zu leisten (also nicht in der Lage zu sein, den Unterhalt leisten zu können) begründe keinen Anspruch des Kindes auf Kindergeld für sich selbst.
Mit der am 27. August 2019 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, er kenne den Aufenthaltsort seiner Eltern nicht. Es werde bestritten, dass er umfassende Bemühungen einleiten müsse, um den Aufenthaltsort seiner Eltern zu ermitteln. Er habe zuletzt im Februar 2018 telefonischen Kontakt mit seinen Eltern gehabt. Diese hätten sich damals im Libanon aufgehalten, da sie vor dem syrischen Krieg geflüchtet seien und mitgeteilt, dass sie nunmehr nach Syrien zurückkehren würden. Seit diesem Telefonat habe es keinen Kontakt mehr gegeben. Er habe keine Verwandte in Syrien mehr, die er befragen k...