Nachgehend

BSG (Beschluss vom 19.06.2017; Aktenzeichen B 12 KR 12/17 B)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist der sozialversicherungsrechtliche Status der Beigeladenen zu 1) streitig.

Die Beigeladene zu 1) beantragte am 28.09.2011 die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status bei der Beklagten. In dem Antrag gab sie an, im Zusammenhang mit der zu beurteilenden Tätigkeit keine eigenen Arbeitnehmer zu beschäftigen. Sie sei für mehrere Auftraggeber tätig. Genannt wurden die Klägerin, sowie die Firma D. E. Ulm, die als Insolvent angegeben wurde. Neue Auftraggeber werden gesucht. Das monatliche Arbeitsentgelt übersteige regelmäßig 400,00 Euro im Monat. Ihre Tätigkeit beschrieb sie dahingehend, dass die Abholung und Belieferung von Fußmatten, Handtüchern etc. mit dem eigenen Transporter erfolge. Es sei eine freie Zeiteinteilung an vier Tagen pro Woche dafür gegeben. Die Beigeladene zu 1) verwendete einen Firmenstempel mit der Inschrift "Kleintransporte A., A.".

Die Klägerin legte im Rahmen der weiteren Ermittlungen den Vertrag über freie Mitarbeit zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) vor.

In § 1 heißt es:

"1.1. Vertragsgegenstand ist die Durchführung des Washroom, Dustcontrol, AirControl, CleanSeat und LadyCare-Service (und ggf. Berufskleidungsservice) sowie die Montage und Reparatur der CWS-Systeme.

Hierbei wird der Transport vom Depot zu den Kunden des Auftraggebers und zurück einschließlich der hierfür erforderlichen Be- und Entladung, sowie Sortierung der Ware vom Auftragnehmer eigenverantwortlich durchgeführt.

1.2 Der Vertrag regelt darüber hinaus bestimmte Werbeleistungen (Beschriftung der Fahrzeuge, Bekleidung usw.), die der Auftragnehmer im Interesse der Auftraggeberin und der Gesamten HTS-Service-Organisation erbringt.

§ 2 Auftragsumfang

2.1 Die Auftraggeberin überträgt dem Auftragnehmer Serviceleistungen in dem Gebiet Großraum X-Stadt nach Maßgabe des dort auftretenden Serviceauskommens. In dem vorerwähnten Gebiet führt der Auftragnehmer die ihm übertragenen Serviceleistungen selbstständig durch.

2.2 Die zu erbringenden Serviceleistungen werden dem Auftragnehmer täglich übermittelt.

§ 3 Rechte und Pflichten des Auftragnehmers

3.1 Der Auftragnehmer unterhält einen selbstständigen Gewerbebetrieb. Er hat die daraus resultierenden Pflichten (insbesondere hinsichtlich Gewerbeanmeldung, Entrichtung von Steuern und öffentlichen Abgaben, sowie Beachtung des Straßenverkehrsgesetzes, der dazu erlassenen Verordnung, sowie des Güterkraftverkehrsgesetzes etc.) eigenverantwortlich zu erfüllen. Im Verhältnis zur Auftraggeberin hat er in jeder Hinsicht die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu beachten.

3.2.1 Der Auftragnehmer trägt Sorge dafür, dass alle an ihn übertragenen Aufträge innerhalb eines Tages gegen Quittung beim Kunden ausgeführt werden.

3.2.2 Der Auftragnehmer darf sich bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritter (Erfüllungsgehilfen) bedienen. Er entscheidet insofern alleine über die Auswahl und Qualifikation seiner Mitarbeiter. Darüber hinaus ist er eigenverantwortlich für die Ausbildung, Einarbeitung und die Regelung der Arbeitszeit einschließlich der Anordnung eventueller Überstunden, sowie der Gewährung von Urlaub und Freizeit. Der Auftragnehmer hat für seine Erfüllungsgehilfen die nach den sozialrechtlichen, arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen bestehenden Verpflichtungen eigenverantwortlich zu erfüllen. Eine Vergabe der an den Auftragnehmer erteilten Aufträge an einen weiteren Subunternehmer durch den Auftragnehmer bedarf der vorherigen ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung der Auftraggeberin.

3.2.3 Ansprechpartner für den Auftragnehmer ist bei der Auftraggeberin der regionale Serviceleiter.

3.3 Für die tägliche Durchführung der Aufträge stellt der Auftragnehmer ein Kraftfahrzeug mit ausreichender Kapazität bereit. Das Fahrzeug wird eine weiße Grundfarbe (RAL9010) haben und vom Auftragnehmer mit Beschriftungsfolien, die zu Lasten des Auftragnehmers gehen, beschriftet werden. Bei Vertragsende ist der Auftragnehmer verpflichtet, die HTS-Beschriftung von seinem Fahrzeug umgehend d.h. innerhalb von drei Werktagen nach Vertragsende, zu entfernen.

Der Auftragnehmer wird das von ihm zu stellenden Fahrzeug mit einem Fahrer besetzen, der zur Sicherstellung des einheitlichen Erscheinungsbildes der HTS während des Einsatzes für die Auftraggeberin HTS-Kleidung, deren Bezugsquelle die Auftraggeberin dem Auftragnehmer nachweist, tragen wird.

Der Auftragnehmer trägt die mit dem Kraftfahrzeug und seinem Betrieb einschließlich der Besetzung mit einem Fahrer zusammenhängenden Kosten.

3.4 Für die Serviceleistung und für die Werbeleistungen hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine Vergütung. Diese Vergütung beträgt

€ 4,30 pro LEB-Punkt Leistung inkl. Kilometeranteil

(zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer bei Vorlage der Gewerbeanmeldung).

Doppelte Anfahrten und die gefahrenen Kilometer zwischen Woh...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge