Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung SGB VI).
Der am ... 1972 geborene Kläger absolvierte nach dem Abschluss der 10. Klasse eine Ausbildung zum Wirtschaftskaufmann für Land- und Nahrungsgüterwirtschaft und arbeitete nachfolgend zuletzt bis 2009 als Bürokaufmann. Der Kläger hatte im November 1988 eine Augenverletzung und 1992 einen Motorradunfall erlitten.
Am 15. Mai 2014 beantragte der Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten. Wegen des Verlustes des rechten Auges, häufiger Kopfschmerzen, zunehmender Konzentrationsschwierigkeiten, Depressionen, ständigen Tränens der Augenprothese und eines rechten zertrümmerten Unterschenkels nach einem Motorradunfall sei er nicht mehr in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
Die Beklagte holte ein orthopädisches Gutachten von Dr. E. nach Untersuchung vom 17. Juli 2015 ein. Mit Gutachten vom 17. Juli 2015 teilte Dr. E. folgende Diagnosen mit:
chronisches lumbales vertebragenes Schmerzsyndrom ohne neurologische Defizite und ohne wesentliche Funktionseinschränkung
leichtgradige Funktionseinschränkung des rechten oberen Sprunggelenkes bei Zustand nach operativ behandelter Unterschenkelfraktur rechts
Verlust des rechten Auges.
Dr. E. schätzte aus orthopädischer Sicht ein, dass der Kläger leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in überwiegend sitzender Körperhaltung mit der Möglichkeit des Haltungswechsels ohne häufiges Bücken, Hocken und Knien sowie ohne das ständige Heben, Bewegen und Tragen mittelschwerer oder schwerer Lasten und ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sechs Stunden und mehr ausführbar seien. Auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bürokaufmann könne der Kläger sechs Stunden und mehr täglich verrichten.
Zudem ließ die Beklagte den Facharzt f. Neurologie und Facharzt f. Psychiatrie Dipl. Med. S. nach Untersuchung vom 9. Juli 2015 ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten erstatten. Dipl. Med. S. berichtete über eine Schussverletzung des Klägers mit 16 Jahren durch eine selbstgebaute Pistole. Hinsichtlich der Diagnosen teilte Dipl. Med. S. folgende mit:
Verdacht auf leichtes depressives Syndrom (Differenzialdiagnose Dysthymia)
Sensibilitätsstörungen im Bereich des rechten Unterschenkels
derzeit keine feststellbare neurologische Erkrankung
Ausschluss einer kognitiven Störung
Verlust des rechten Auges.
Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht sei der Kläger in der Lage, sechs Stunden und mehr täglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 22. Oktober 2015 ab. Bei dem Kläger liege trotz der festgestellten Krankheiten und Behinderungen ein Leistungsvermögen für mindestens sechs Stunden täglich vor.
Hiergegen erhob der Kläger am 17. November 2015 Widerspruch, den er mit seiner Behinderung aufgrund der Einäugigkeit begründete. Aufgrund der Einäugigkeit sei er unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes qualitativ nicht einsetzbar.
Im Widerspruchsverfahren ließ die Beklagte den Facharzt f. Augenheilkunde Dr. U. am 5. April 2016 nach Untersuchung am 24. März 2016 ein augenärztliches Gutachten erstatten. Dr. U. verwies darauf, dass 1988 nach dem Lösen der hinteren Laufverriegelung einer selbstgebauten Pistole der Kläger eine perforierte Augenverletzung rechts erlitt und nachfolgend eine Augenprothese angepasst werden musste. Der Kläger habe nach der Verletzung die Lehre zum Bürokaufmann erfolgreich durchlaufen und war nachfolgend mehrere Jahre im erlernten Beruf tätig. Dr. U. hielt fest, dass der Kläger nicht räumlich sehen kann und unter einer Rot-Grün-Schwäche leidet sowie einer stark erhöhten Blendempfindlichkeit und einem stark eingeschränkten Kontrastsehen. Das Gesichtsfeld links sei nicht eingeschränkt. Aus augenärztlicher Sicht sind folgende Diagnosen festzustellen:
Glasaugenprothese rechts bei Zustand nach Enukleatio bulbi im Rahmen einer Schussverletzung 1988
Myopie und beginnende Pressbyopie links
amelanotischer Irisnaevus, Differenzialdiagnose Iriszyste links
Nachtblindheit
Farbsehstörung.
Dr. U. wies darauf hin, dass bei bester Korrektur das linke Auge nicht sehbehindert sei. Das Nahsehen sei nur altersbedingt eingeschränkt und könne durch eine Brillenanpassung begegnet werden. Zudem seien das räumliche Sehen nicht möglich und das Kontrast-, Nach- und Dämmerungssehen deutlich eingeschränkt. Der Kläger sei tagsüber mit Brille fahrtauglich für Pkw und nicht höhentauglich. Während der Untersuchung habe sich der Kläger zielgerichtet mit guter Raumorientierung bewegt. Der Kläger sei aus augenärztlicher Sicht in seinem erlernten Beruf als Bürokaufmann für mehr als sechs Stunden einsetzbar. Der Arbeitsplatz sollte gut ausgeleuchtet sein. Nach Anpassung von Fern- und Nahbrille und ausreichender Arbeitsplatzbeleuchtung seien dem Kläger alle Tätigkeiten, die keine erhöhte Anforderung an das räumliche Sehen stellen, möglich. Leicht...