Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1963 geborene Klägerin beantragte bei der Beklagten am 12.07.2012 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Der Beklagten lagen Befunde und Gutachten aus einem abgeschlossen Rentenverfahren vor. Des Weiteren lag der Beklagten ein Ärztlicher Entlassungsbericht zur durchgeführten medizinischen Rehabilitation vom 28.02.2012 vor. Sie holte Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte ein.
Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens erfolgte eine orthopädische Begutachtung. Der Facharzt f. Orthopädie und Physikalische und Rehabilitative Medizin Dr. S. diagnostizierte in seinem Gutachten vom 29.11.2012 bei der Klägerin Chondropathie beider Kniegelenke - rechts stärker als links, Cervicobrachialsyndrom, Lumbalsyndrom, Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung/DD Fibromyalgiesyndrom, arterielle Hypertonie und Funktionseinschränkung linker Ellenbogen. Der Gutachter kam zur Einschätzung eines mindestens sechsstündigen Leistungsvermögens für leichte Arbeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt. Einschränkungen bestünden hinsichtlich des Bewegungs- und Haltungsapparates für Tätigkeiten im Bücken, Hocken, Knien und längere Zwangshaltungen. Die Beklagte beauftragte außerdem Dr. K., Facharzt f. Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie, mit der Erstellung eines Gutachtens. In seinem Gutachten vom 08.08.2013 diagnostizierte er bei der Klägerin Chronisches Schmerzsyndrom bei funktioneller Funktionseinschränkung großer Gelenke nach Mehrfachoperation, Schwindel multifaktorieller Genese - cervikale Komponente denkbar, Hypertension - unter Behandlung kompensiert sowie Metatarsalgie. Der Sachverständige schätzte ein, die Klägerin könne eine leichte Tätigkeit überwiegend im Sitzen und zeitweise im Stehen und Gehen mindestens sechs Stunden und mehr am allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten. Einschränkungen bestünden hinsichtlich Schichtarbeiten, Heben und Tragen schwerer Lasten, Zwangshaltung und bei Absturzgefahr. Die Klägerin könne nicht mehr Arbeiten unter hohem Zeitdruck mit ständig wechselnden Anforderungssituationen und ständig sehr hohen Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit verrichten.
Mit Bescheid vom 16.09.2013 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch.
Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2013 zurück. Zur Begründung führte sie aus, bei der Klägerin liege ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen für Tätigkeiten im Rahmen einer Fünftagewoche unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes vor.
Mit ihrer am 19.12.2013 vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Rentenbegehren weiter. Sie trägt vor, nach den Gutachten ermögliche ihr der inzwischen eingetretene Gesundheitszustand, sowohl aus orthopädischer Sicht als auch aus psychologischer Sicht, nur Tätigkeiten bis zu maximal drei Stunden. Alle bisherigen Schmerztherapien seien erfolglos verlaufen. Trotz Versuches der Aufnahme einer Tätigkeit von täglich bis zu fünf Stunden, könne sie keiner Erwerbstätigkeit von mehr als drei Stunden auf Dauer nachkommen. Die Schmerzen hielten während des gesamten Tages und in der Nacht an. Die körperlich anstrengenden Arbeiten im Haushalt übernehme der Ehegatte. Die medizinischen Feststellungen der Beklagten berücksichtigten die Angaben der behandelnden Ärzte nur ungenügend.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 16.09.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, ab dem 01.07.2012 auf Dauer zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat medizinische Ermittlungen in der Sache angeregt.
Die Klägerin hat einen Arztbrief des Prof. Dr. M. vom 02.10.2012 vorgelegt, in dem dieser mitteilt, der Klägerin könne eine berufliche Tätigkeit nur in einem Umfang von weniger als drei Stunden zugemutet werden. Neben einer orthopädischen Begutachtung hat er zusätzlich eine psychiatrische/psychosomatische Begutachtung empfohlen. Zudem hat sie einen Ultraschallbefund vom 03.02.2014 sowie einen Überweisungsschein vorgelegt.
Das Gericht hat zur weiteren medizinischen Sachverhaltsaufklärung Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte (Dr. A. vom 14.02.2014, Prof. Dr. M. vom 19.02.2014, Dr. R. vom 07.03.2014 und Dipl. Med. S. vom 03.09.2015) eingeholt sowie eine Epikrise des A. St. J.-Krankenhauses D. vom 19.05.2015 beigezogen. Die Klägerin hat ein Gutachten des MDK Sachsen-Anhalt e. V. vom 12.11.2014, einen Arztbrief des Dr. S. vom 02.02.2015 und eine fachärztliche Bescheinigung des Prof. Dr. M. vom 21.07.2015 beigebracht. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Facharztes für Neurologie/Psychiatrie Dr....