Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen zur Eingliederung von Menschen mit Behinderungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) in Form der Kostenübernahme für ein Therapiedreirad.

Der 1955 geborene Kläger lebt mit seiner Ehefrau in einer im Hochparterre befindlichen Dreiraumwohnung in der P.  in S.. Im Jahr 2014 erlitt er einen Mediainfarkt, der zu einer Hemiparese führte. Der Medizinische Dienst der Krankenkasse beschrieb in seinem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom 16. Februar 2015, dass das Gangbild etwas verlangsamt im Bewegungsablauf sei, das linke Bein werde etwas nachgezogen, es bestehe eine Fallneigung nach links. Außerhalb der Wohnung gehe er in Begleitung mit einhenkeln bei der Pflegeperson. Bei dem Kläger wurde ein GdB von 50 v.H. festgestellt.

Am 23. April 2015 verordnete die Praktische Ärztin Frau Diplom-Medizinerin F. dem Kläger unter Nennung der Diagnose: "I63.5GR" - Hirninfarkt - ein Therapiedreirad mit elektronischer Unterstützung. Der Kläger reichte die Verordnung am 30. April 2015 bei der Firma „N. & Co. KG“ in B. ein, welche den Kostenvoranschlag in Höhe von insgesamt 4.618,14 Euro für die Neulieferung eines „HAVERICH DREIRADS 26’TEK“ mit Zubehör und Radnabenmotor zur Tretunterstützung vom 30. April 2015 an die Beigeladene übersandte. Diesen Antrag leitete die Beigeladene mit Schreiben vom 8. Mai 2015 an den örtlichen Sozialhilfeträger, den Landkreis A., weiter, wo er am 12. Mai 2015 seinen Eingang fand. Die Ehefrau des Klägers begründete den Antrag telefonisch (Vermerk der Beigeladenen Bl. 30 der Verwaltungsakte) insoweit, dass ihr Ehemann nach der Reha kaum noch laufen könne. Er bekomme keine Luft mehr, ein normales Fahrrad könne er nicht nutzen, dies habe er ausprobiert, er falle damit um. Er möchte im Dorf umherfahren, zu seiner Mutter fahren und auch Radfahrten mit der Ehefrau unternehmen. Ein Rollstuhl käme für ihn nicht in Frage, er selbst habe keine Kraft, damit zu fahren und die Ehefrau schaffe es auch nicht.

Im Eigentum des Klägers steht ein PKW (Erstzulassung August 2011), welcher von seiner Ehefrau gefahren wird. Er hat gemeinsam mit seiner Frau ein Sparbuch mit einem Guthaben am 20. Mai 2015 in Höhe von 50,08 Euro, ein Depot bei D. mit einem Guthaben von 1.009,49 Euro. Der Kläger allein besitzt eine Vermögenspolice bei der A. mit einem Wert von 6.654,49 Euro zum 1. Februar 2015, eine Riesterrente sowie eine Privatrente. Die Ehefrau des Klägers besitzt eine Vermögenspolice bei der A., die zum 1. Juni 2015 einen Wert von 6.418,72 Euro aufwies.

Der Landkreis A. lehnte mit Bescheid vom 4. Juni 2015 im Namen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe, dem Beklagten, den Antrag des Klägers auf Kostenübernahme aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ab. Der Kläger und seine Ehefrau verfügten über Vermögenswerte in Höhe von 14.132,78 Euro, wobei das Kfz sowie die Privatrente und die Riesterrente außer Betracht geblieben sind. Die Schonvermögensgrenze liege bei dem Kläger und seiner Ehefrau bei 3.214,00 Euro. Medizinische Ermittlungen seien daher nicht erforderlich.

Seinen am 23. Juni 2015 erhobenen Widerspruch begründet der vertretene Kläger damit, dass aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen die Notwendigkeit zur Nutzung des Dreirades mit Elektromotor bestehe. Der Kläger sei schwerbehindert mit einem GdB von 50 v.H. Er sei nicht mehr in der Lage ein „normales“ Fahrrad zu nutzen, es bestehe auch keine Möglichkeit, ein Kraftfahrzeug zu führen. Der Kläger sei damit auf das Dreirad mit Elektromotor angewiesen. Der Antrag könne auch nicht wegen der Überschreitung des Schonvermögens abgelehnt werden, da die benannten Lebensversicherungen erst im Jahre 2019 bzw. 2020 zur Auszahlung fällig seien. Ein Einsatz zu einem früheren Zeitpunkt seien dem Kläger und seiner Frau nicht zumutbar.

Mit Widerspruchsbescheid vom 5. August 2015 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Es sei der Nachranggrundsatz der Sozialhilfe zu berücksichtigen. Die Schonvermögensgrenze werde überschritten. Eine Erhöhung des Schonvermögens komme nicht in Betracht, die kapitalbildenden Lebensversicherungen seien zu berücksichtigen. Es trete keine Härte ein.

Dagegen hat der Kläger am 7. September 2015 Klage vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau gegen den Landkreis A. und den Beklagten erhoben. Zur Begründung hat er auf die Widerspruchsbegründung verwiesen. Der Kläger sei in seiner Gehfähigkeit erheblich eingeschränkt, er könne sich ohne fremde Hilfe nahezu nicht im näheren häuslichen Umfeld aufhalten und fortbewegen. Er sei auf seine Ehefrau angewiesen, um von A nach B zu kommen. Er sei nicht mehr in der Lage, den Bahnhof des Ortes ohne fremde Hilfe aufzusuchen. Er leide unter motorischen Störungen aufgrund des Schlaganfalls und sei darauf angewiesen, sich hastig und schnell fortzubewegen, um nicht zu Fall zu kommen. Er habe einen „Linksdrall“. Er benötige daher auch auf ku...

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