Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 18.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2012 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu 50 % zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist ein Bescheid des Beklagten, mit dem dieser einen Überprüfungsantrag der Klägerin abgelehnt hat.

Die 1960 geborene Klägerin steht gemeinsam mit ihrem Ehemann, der eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezieht, als Bedarfsgemeinschaft beim Beklagten im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Sie führte und führt beim Sozialgericht Dessau-Roßlau zahlreiche Klageverfahren, in denen sie die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes begehrte. In den Verfahren S 15 AS 593/09, S 15 AS 3872/09, S 15 AS 1695/09 und S 15 AS 1393/09 war die Höhe der Leistungsbewilligung für die Zeiträume Mai 2008 bis Oktober 2009 und streitig. Im Verfahren S 15 AS 2974/10 begehrte die Klägerin höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum Mai bis Oktober 2010. Dabei machte sie geltend, ihr stünden statt der vom Beklagten berücksichtigten Unterkunfts- und Heizkosten in Höhe von 287,51 € nach der Verwaltungsvorschrift des Landkreises W. Unterkunftskosten in Höhe von 424,00 € und Heizkosten in Höhe von 112,80 € zu. Darüber hinaus habe der Beklagte bei der Bereinigung ihres Erwerbseinkommens Fahrtkosten in Höhe von 150,00 € sowie die Beiträge zur Kfz- Haftpflichtversicherung nicht abgesetzt. In der nichtöffentlichen Sitzung am 18.04.2011 wurde zur Beendigung der Verfahren S 15 AS 593/09, S 15 AS 3872/09, S 15 AS 1695/09, S 15 AS 1393/09 und S 15 AS 2794/10 ein Vergleich geschlossen, in dem sich der Beklagte unter Ziffer 2 verpflichtete, „den Leistungsanspruch der Kläger unter Berücksichtigung der in den Klageverfahren eingereichten Unterlagen zu den Kosten der Unterkunft und Heizung binnen 8 Wochen neu zu berechnen“.

Der Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 23.06.2011 unter Bezugnahme auf die sozialgerichtlichen Aktenzeichen S 15 AS 593/09, S 15 AS 3872/09, S 15 AS 1695/09, S 15 AS 1393/09 und S 15 AS 2794/09 mit, dass entsprechend dem Vergleich vom 18.04.2011 eine Neuberechnung des Leistungsanspruchs für die Zeiträume 01.05.2008 bis 31.10.2009 und 01.05.2010 bis 31.10.2010 erfolgt sei. Der Schwerpunkt der Neuberechnung habe hierbei auf den Kosten der Unterkunft und den in diesem Zusammenhang im Klageverfahren nachgereichten Unterlagen gelegen. Die Neuberechnung habe jedoch keinen höheren, sondern für die kompletten obigen Zeiträume einen geringeren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ergeben. Somit müsse es bei den bisher bewilligten und ausgezahlten Leistungen verbleiben. Das nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Schreiben endet mit dem Satz: „Der Bescheid ergeht in Ausführung des Vergleichs vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau vom 18.04.2011 (Zeichen siehe Betreff).“

Mit Schreiben vom 21.07.2011, welches am 25.07.2011 beim Beklagten einging und die Überschrift „Antrag auf Überprüfung“ enthielt, beantragte die Klägerin „die Überprüfung des o. g. Bescheides vom 23.06.2011 entsprechend § 44 SGB X“. Weiter heißt es in dem Schreiben: „Da die Berechnungsbögen fehlen, gehe ich davon aus, dass keine Neuberechnung stattgefunden hat. Ich kann so nicht nachvollziehen, auf welcher Grundlage Sie berechnet haben und muss von vorsätzlicher falscher Berechnung und mutwilligem Verschleppen des Verfahrens ausgehen“. In der Betreffzeile des Schreibens sind die Klageverfahren vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau S 15 AS 593/09, S 15 AS 3872/09, S 15 AS 1695/09, S 15 AS 1393/09 und S 15 AS 2794/10 sowie der Bescheid des Beklagten vom 23.06.2011 aufgeführt.

Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 18.01.2012 den Überprüfungsantrag der Klägerin in Bezug auf den Bescheid vom 23.06.2011 ab. Die Klägerin habe keine Tatsachen vorgebracht, die nicht bereits bei der ursprünglichen Entscheidung berücksichtigt worden seien. Es habe sich kein höherer Anspruch errechnet, sodass es bei den bereits bewilligten und ausgezahlten Kosten der Unterkunft verbleibe.

Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 24.01.2012, beim Beklagten eingegangen am 27.01.2012, Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie an, ohne Berechnungsbögen könne sie nicht nachvollziehen, auf welcher Grundlage die Neuberechnung erfolgt sei. Dementsprechend könne sie auch keine neuen Tatsachen vorbringen. Sie erwarte umgehend eine Nachberechnung zu dem im Überprüfungsantrag genannten Aktenzeichen und eine sofortige Nachzahlung der fehlenden Kosten der Unterkunft für diese Zeiträume. Nach der Verwaltungsvorschrift des Landkreises W. stünden ihr monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 424,00 € zu. Dies sei ihm Rahmen der Neuberechnung nicht berücksichtigt worden.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.12...

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