Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom 24. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2017 rechtswidrig gewesen ist.
2. Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erforderlichkeit eines Integrationshelfers/Schulbegleiters für die Klägerin für das Schuljahr 2017/2018.
Die am ... 2005 geborene Klägerin hat eine kombinierte Entwicklungsstörung mit Schwerpunkt in der motorischen und sprachlichen Entwicklung bei Speichelfluss infolge inkompletten Mundschlusses, auditiver Wahrnehmungs- und Verarbeitungsstörung sowie leichter Intelligenzminderung.
Sie besuchte nach Verschiebung des Schulbesuchs um ein Jahr ab dem Schuljahr 2012/2013 zunächst die Grundschule Sch..... Sie musste dort die 1. Klasse wiederholen.
Nachdem mit Bescheid des Landesschulamtes vom 23. Mai 2012 für die Klägerin zunächst der Schwerpunkt des sonderpädagogischen Förderbedarfs „körperliche und motorische Entwicklung“ festgestellt worden war, wurde mit Bescheid des Landesschulamtes vom 26. März 2015 für die Klägerin der Schwerpunkt des sonderpädagogischen Förderbedarfs „Lernen“ festgestellt.
Sie erhielt innerhalb eines Persönlichen Budgets unter anderem integrative Hortleistungen, Leistungen zur Therapie ihrer Rechenschwäche sowie Logopädieleistungen.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 gab das Landesschulamt des Landes Sachsen-Anhalt der Familie der Klägerin Auskunft über das Ergebnis der vorangegangenen schulpsychologischen Diagnostik. Dabei führte das Landesschulamt aus, die Klägerin könne entsprechend ihrer allgemeinen intellektuellen Fähigkeiten den Anforderungen der Grundschule nicht gerecht werden. Selbst auf der Grundlage der bereits seit diesem Schuljahr modifizierten Leistungsanforderungen im Sinne des Förderschwerpunktes „Lernen“ habe die Klägerin bislang kaum Fortschritte in der individuellen Lernentwicklung erzielen können und scheine in ihren Leistungen und Möglichkeiten zu stagnieren.
Mit Bescheid vom 8. März 2017 entschied das Landesschulamt des Landes Sachsen-Anhalt, für die Klägerin bleibe der Förderschwerpunkt „Lernen“ bestehen und die weitere Beschulung erfolge ab dem Schuljahr 2017 /2018 in der Sekundarschule des Schulbezirkes, wobei sich die Förderung an einem Individualplan unterhalb der curricularen Vorgaben der Sekundarschule orientiere.
Mit Schreiben vom 21. Juni 2017 teilten die Förderlehrerin R. und die Schulleiterin F. der Evangelischen Gesamtschule ... mit, nach Einsicht in die Unterlagen sowie Gesprächen mit den Eltern und Förderkräften, welche ihnen erste Eindrücke über die individuellen Besonderheiten der Klägerin vermittelt hätten, sei es ihrer Meinung nach sinnvoll, der Klägerin für die nächste Zeit einen Integrationshelfer zur Seite zu stellen.
Am 23. Juni 2017 beantragte die Klägerin, vertreten durch ihre Eltern, beim Landkreis W. eine Inklusionsbetreuung in Gestalt einer Schulbegleitung für die Zeit ab dem 10. August 2017, also ab dem Besuch der Evangelischen Gesamtschule ... in W.. In der Antragsbegründung führten die Eltern der Klägerin aus, es stehe der Wechsel aus der behüteten Grundschule in die Gesamtschule an, wo die Klägerin entsprechend ihrem Förderschwerpunkt „Lernen“ inklusiv in der 5. Klasse beschult werde. Es bestehe ein über die pädagogische Förderung hinausgehender Bedarf. Es sei dringend erforderlich, der Klägerin einen Schulbegleiter zur Seite zu stellen, um den Übergang und den Alltag in der neuen Schule, im neuen sozialen Umfeld sowie die Teilnahme am gemeinsamen Unterricht so optimal wie möglich zu gestalten. Insbesondere seien eine Begleitungs- und Orientierungshilfe im neuen Schulalltag und der neuen Umgebung, Hilfe bei der Arbeitsorganisation, Hilfe bei praktischen Verrichtungen und bei der Verwendung von Arbeitsmaterialien, Hilfe beim Aufbau/bei der Stabilisierung der Arbeitshaltung im Sinne einer kleinschrittigen Aufbereitung der Arbeitsschritte, die Förderung der Kommunikation und Interaktion in Bezug auf Mitschüler, die Unterstützung der Kommunikation zwischen der Klägerin, ihren Lehrern und den Eltern sowie die Unterstützung der Teilhabe am neuen Klassengeschehen/Integration in die Klassen- und Schulgemeinschaft nötig.
Das Landesschulamt teilte dem Landkreis W. mit Schreiben vom 10. Juli 2017 mit, aus Sicht der Schule der Klägerin und nach Rücksprache mit dem Schulleiter sei ein Schulbegleiter für die Klägerin nicht notwendig.
Mit Bescheid vom 24. Juli 2017 lehnte der Landkreis W. den Antrag der Klägerin vom 23. Juni 2017 ab. Zur Begründung führte der Landkreis W. aus, im Rahmen des Bedarfsfeststellungsverfahrens seien das Gutachten des Sozialpädiatrischen Zentrums vom 18. August 2016, die Stellungnahme der Einrichtung vom 21. Juni 2017 sowie das Schreiben des Landesschulamts vom 8. März 2017 berücksichtigt und der rehapädagogische Fachdienst des überörtlichen Sozialhilfeträgers beteiligt worden. Nach der derzeitigen Sachlage sei bei der Klägerin kein konkreter Bedarf zur Bere...